Full text : Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

Titel  V.  2.  Von  den  Schulhäusern  2c.  2c.  §  89.  209

führung  der  Baulichkeit  beschafft,  oder  der  Gemeinde  den  von  ihr  bestrittenen  Aufwand
  für  den  Bau  ersetzt.  Die  privatrechtliche  Verpflichtung  zu  einer  „Leistung“
dieser  Art  könnte  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuch  jedenfalls  als  Gegenstand  eines
„Schuldverhältnisses“  —  einer  Einzelperson,  einer  Gesellschaft,  einer
juristischen  Person  —  neu  entstehen  (B.G.B.  §§  241  ff.).  Ob  nach  dem  B.  G.B.  die
„Leistung“  auch  als  „Reallast"“  einem  „Grundstück“  auferlegt  werden  könnte
(B.G.  B.  §§  1105  ff.  —  der  Ausdruck  „wiederkehrende“  Leistungen  im  ersten
Absatz  dürfte  solches  ausschließen),  mag  hier  unerörtert  bleiben,  da  jedenfalls  für
das  Großherzogtum  Baden  die  Neubegründung  einer  derartigen  Reallast  durch  das
Ausführungsgesetz  vom  17.  Juni  1899,  Artikel  26  Absatz  2  (Ges.  und  V.  Bl.  1899,
S.  235)  untersagt  wäre.  Somit  könnte  nur  die  Frage  der  Entstehung  eines  „Schuldverhältnisses“
  inbetracht  kommen,  wenn  beispielsweise  eine  Gemeinde  die  Abtretung
von  Gelände  oder  die  Uberlassung  eines  Wasserlaufes  (Wassergesetz  vom  26.  Juni
1899,  §  18)  für  Errichtung  einer  größeren  gewerblichen  Anlage  mit  der  Bedingung
verknüpfen  wollte,  daß  der  Unternehmer  der  Aulage  für  alle  Lasten  aufzukommen
habe,  welche  das  Unternehmen  in  Beziehung  auf  den  Volksschulunterricht  der  Arbeiterlinder
  im  Gefolge  haben  könne.

II.  Nach  Artikel  132  des  (Reichs-)  Einführungsgesetzes  zum  B.  G.  B.  bleiben
„unberührt  die  landesgesetzlichen  Vorschriften  über  die  Kirchenbaulast  und  die
Schulbaulast"“.  Ferner  bleiben  nach  Artikel  184  desselben  Gesetzes  „Rechte,
mit  denen  eine  Sache  oder  ein  Recht  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches  belastet  ist,  mit  dem  sich  aus  den  bisherigen  Gesetzen  ergebenden  Inhalt
und  Nange  bestehen".  Das  mit  dem  31.  Dezember  1899  außerkraft  getretene  badische
Landrecht  enthielt  indessen  keinerlei  „die  Schulbaulast“  betreffende  Vorschrift,  und  eine
FErörterung,  ob  nach  sonstigen  landrechtlichen  Bestimmungen  eine  Schulbaupflichtigkeit
  in  irgend  welcher  Gestalt  (als  persönliche  Verbindlichkeit,  oder  als  „Erbdlenstbarkeit")
  während  der  Geltungsdauer  des  Landrechts  hätte  begründet  werden
können,  wäre  hier  schon  um  deswillen  gegenstandslos,  weil  eine  Baupflichtigkeit  dieser
Art,  als  im  Großherzogtum  bestehend,  noch  in  keinem  Falle  geltend  gemacht  worden
ist.  Eine  Anwendung  der  Artikel  132  und  184  des  E.G.  zum  B.  G.  B.  in
Beziehung  auf  Bestimmungen  des  „Landrechts“  könnte  somit  nicht  inbetracht
kommen.

Neben  dem  Landrecht  aber  war  bei  dessen  Einführung  inkraft  geblieben  das
Gesetz  (landesherrliche  Edikt)  vom  26.  April  1808,  betreffend  die  Kirchenund
  Schulbanlichkeiten  (§  XVIII  der  I.  Einf.  Ed.  zum  Landrecht).  Dieses
Gesetz  bestimmte  in  Artikel  23:

Alt-  vorhandene  Schulgebüufe  liegen  im  Zweifel,  d.  h.
solang  nicht  ein  Einbekenntnis,  ein  Urteil,  oder  ein  Baufaktum  einen
aunderen  Schuldner  sicher  nachweist,  jedem  Kirchspiel,  und  wenn  es  in
mohrere  Schulbezirke  geteilt  ist,  der  betreffenden  Schulgemeinde  mit  allen
nach  der  Orts-  oder  Dienstbeschaffenheit  notwendigen  Wirtschaftsgebäuden
zu  erhalten  und  wieder  zu  erbauen  auf.

Neben  der  öffentlich-rechtlichen  Verpflichtung  des  „Kirchspiels“  (bezw.  der  zum
Kirchspiel  gehörigen  Gemeinden)  waren  somit  auch  im  Bauedikt  von  1808  privatrechtliche
  Bauverpflichtungen  Dritter,  wo  solche  aus  „Einbekenntnis“,  „Urteil“,
„Baufaktum“  im  Einzelfall  „nachgewiesen“  werden  konnten,  als  Ersatz  für  die
dem  Kirchspiel  obliegende  Banleistung  bei  altvorhandenen  Schulgebäuden  anerkannt.


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