Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

Tentral-Slatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
i 
Reichsaml des Innern. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
  
  
  
XI. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 27. Juli 1883. 9# 30. 
Inhalt: 1. Eisenbahn-Wesen: Abänderung des Eisenbahn- änderungen in der Organisation und den Befugnissen von 
Betriebs-Reglements durch anderweite Normirung der Zollstelllen:: 237 
Lieferungszeiten für Eil- und Frachtgüter Seite 235 4. Konsulat-Wesen: Ernennung eines Vize-Konsuls; — Er- 
mächtigung zur Vornahme von Givilstands-Akten; — 
2, Finanz-Wesen: Nachweisung der Einnahmen des Reichs E . 
.. . xequatursErthetlung.......... 238 
vom 1. April bis Ende Juni 1888 236 5. Handels= und Gewerbe-Wesen: Bekanntmachung, betreffend 
3. Zoll- und Steuer-Wesen: Wefzfall der Jahresübersichten die Ausfuhr der zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen 
uͤber die Einnahmen an Zöllen und gemeinschaftlichen Pflänzliggggeens 238 
Steuern; — Einführung statistischer Nachweisungen über 6. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
die mit einem Zollzuschlage belegten Waaren; — Ver- Reichsgebiete.. ..... 239 
  
  
1. Eisenbahn-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Abänderung des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. auf Grund des Artikels 45 der Reichs- 
verfassung beschlossen: V 
Der §. 57 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands wird, wie folgt, abgeändert: 
1. Der Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
„Jede Bahnverwaltung publizirt durch die Tarife für den Verkehr innerhalb ihres Bahn- 
gebiets Lieferungszeiten, welche sich aus Expeditions= und Transportfristen zusammensetzen 
und die nachfolgenden Maximalansätze nicht überschreiten dürfen: 
a) für Eilgüter: 
1. Expeditionsfrist. ....... 1 Tag, 
2. Transportfrist: 
für je auch nur angefangene 300 f. .1 Tag, 
b) für Frachtgüter: 
1. Expeditionsfrist. ........ 2 Tage, 
2. Transportfrist: 
bei einer Entfernung bis zu 100 km.. rag, 
bei größeren Entfernungen für je auch nur angefangene weitere 200 km 1 Tag.“ 
2. Im Absatz 3 sind die Worte „Messen und andere" zu streichen. 
3. Der Absatz 5 fällt weg. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober d. I. in Kraft. 
Berlin, den 19. Juli 1883. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher. 
  
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