Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Elfter Jahrgang. 1883. (11)

—   17   —                                                                                                                                                 3.  Marine  und  Schiffahrt.

Die  europäische  Donau-Kommission  hat  in  ihrer  Sitzung  vom  21.  November  1882  eine  allgemeine  Ermäßigung
  der  von  ihr  erhobenen  Schiffahrts-Abgaben  um  20  Prozent  beschlossen  und  demzufolge  die  nachstehend
  abgedruckten  Zusatzbestimmungen  zu  dem  Tarif  der  an  der  Sulina-Mündung  zu  erhebenden  Schiffahrts-Abgaben
  vom  31.  Dezember  1880  —  Central-Blatt  für  das  Deutsche  Reich  1881  S.  148  —  erlassen.

Artikel  1.  Die  in  dem  ersten  Artikel  des  an  der  Sulina-Mündung  geltenden  Tarifs  enthaltene
Tabelle  der  von  Schiffen  mit  einem  Gehalt  von  100  Tonnen  und  darüber  zu  erhebenden  Abgaben  wird  durch
die  folgende  Tabelle  ersetzt:

 

 

 

 

 

 

Die  Abgabe  beträgt  für  Schiffe,  welche

ihre  Ladung  eingenommen  haben,
Abgabepflichtiger  Tonnengehalt.  n

im  Lasen  von  andern  Hafen  des
Stromes
Frk.  Ct.,  Frk.  Ct.
Von  100  bis  150  Tonnen  —  30  —  55
=  151  200  —  80  ·  1  10
=  201  250  -  1  15  «  1  45
251  -300  1  45  1  75
301  =  400  1  70  2  00
=  401  500  1  85  2  15
501  =  600  1  90  2  30
=  601  -700  1  95  2  35
701  800  2  00  2  40
über  800  2  05  2  45

 

 

Artikel  2.  Diese  ermäßigte  Tonnengebühr  gelangt  vom  1.  Januar  1883  (neuen  Stils)  ab  zur
Anwendung  für  die  auslaufenden  Schiffe.

Die  vor  dem  1.  Januar  in  den  Strom  eingefahrenen  Schiffe,  welche  nach  diesem  Datum  wieder
in  See  gehen,  entrichten  diejenige  Eingangsabgabe,  welche  sie  nach  dem  gegenwärtig  bestehenden  Tarif  zu
zahlen  haben  würden.

Galatz,  den  21.  November  1882.