Volltext : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

52  II.  Abschnitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesstaate.  §  7.

4.  Bei  Ausweisung  auf  Grund  des  §  3  Abs.  2  des  Freizügigkeitsgesetzes
sind  bezüglich  des  Verfahrens  die  Bestimmungen  des  Gothaer  Vertrags  vom
15.  Juli  1851  (§§  8—12)  und  die  zur  Ausführung  derselben  später  getroffenen
Vereinbarungen  zur  Anwendung  zu  bringen.“  —

In  der  Sitzung  vom  9.  Juli  1894  beschloß  darauf  der  Bundesrat:

„Die  Bundesregierungen  zu  ersuchen,  bei  Ausführung  der  Bestimmung
im  §  3  Abs.  2  des  Freizügigkeitsgesetzes  die  im  Ausschußantrag  vom  26.  Juni
1894  bezeichneten  Grundsätze  zur  Anwendung  zu  bringen.“

Der  Referent  bemerkte  zu  Ziff.  4  der  Grundsätze,  „daß  nach  einstimmiger
Auffassung  der  Ausschüsse  bei  Anwendung  dieser  Bestimmung  die  Übernahme
eines  auf  Grund  des  §  3  cit.  Ausgewiesenen  von  den  Behörden  eines  Bundesstaates
  nicht  verweigert  werden  darf,  wenn  der  Ausgewiesene  in  diesem  Staate
die  Staatsangehörigkeit  oder  einen  Unterstützungswohnsitz  (Heimatrecht)  besitzt,
oder  wenn  derselbe  diese  Rechte  in  einem  dritten  Bundesstaate  besitzt,  welchem
er  nicht  wohl  anders  als  durch  das  Gebiet  des  erstgedachten  Staates  zuge  führt
werden  kann.“

Dieser  Antrag  des  Bundesausschusses,  der  von  den  süddeutschen  Bundesregierungen
  ausging  und  sich  von  dem  preußischen  Antrag  darin  unterschied,
daß  die  Worte  „.und  die  Aufenthaltsbeschränkung  oder  die  Bestrafung  wegen
wiederholten  Bettelns  oder  wiederholter  Landstreicherei  außerhalb  dieses  Staates
verhängt  worden  ist"  gestrichen  waren,  hat  auch  zu  keiner  einheitlichen  Beschlußfassung
  geführt.

Es  besteht  somit  noch  heutigen  Tages  eine  verschiedene  Verwaltungspraxis
  zwischen  Preußen  und  den  ihm  zustimmenden  Staaten  des  früheren
Norddeutschen  Bundes  einerseits  und  Bayern,  Württemberg,  Baden,  Hamburg
  und  Lübeck  andrerseits.

Das  Großherzogtum  Hessen  teilt  nach  dem  Ministerialamtsblatt  Nr.  9
vom  25.  Okt.  1894  hinsichtlich  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit
  die  Auffassung  der  kgl.  preußischen  Regierung.  Hiernach  wird  von  Hessen
duran  festgehalten,  daß  die  Aufenthaltsbeschränkung  oder  die  Verhängung
der  Strafe  in  einem  anderen  als  dem  die  Aufenthaltsverweigerung  aussprechenden
  Staate  stattgefunden  haben  muß.  Den  Regierungen  von  Bayern,  Württemberg
  und  Baden  gegenüber  soll  jedoch  nach  dem  genannten  Amtsblatte  zwecks
Vermeidung  von  Nachteilen  in  der  Praxis  nach  dem  Grundsatze  der  Reziprozität
verfahren  werden.

Die  Grundsätze,  die  die  preußische  Regierung  für  die  Auslegung  des
§  3  Abs.  2  des  Freizügigkeitsgesetzes  den  süddeutschen  Regierungen  sowie  Hamburg
  und  Lübeck  gegenüber  angewendet  wissen  will,  ist  in  den  Zirkularen  des
preuß.  Min.  d.  J.  vom  28.  Juni  1894,  24.  Jan.  1895  und  7.  Febr.  1895  (s.  Anhang,
Anl.  Nr.  10—10b)  enthalten,  während  die  Praxis  der  süddeutschen  Regierungen
  aus  der  bayerischen  Ministerialentschließung  vom  9.  März  1895  (s.  Anhang,
Anl.  Nr.  11)  ersichtlich  ist.

"  NachderAnsichtdesVerfassersdürftenachüberdietzigjährigemVes
stehen  des  Freizügigkeitsgesetzes  es  doch  an  der  Zeit  sein,  daß  für  das  ganze
Deutsche  Reich  eine  einheitliche  Verwaltungspraxis  endlich  durchgeführt  werde.

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