Erlöschende Verjährung bei Reallasten. 79
für dieselbe in Bd. W S. 345 — 6 dieser Zeitschrift
geltend gemacht worden sind.
OAGE. vom 6. Mai 1856. Reg.-Nr. 220 5e.
6. x. *
J.
Erlöschende Verjährung bei Reallasten.
In dem Rechtsstreite einer Gemeinde gegen
den Zehentherrn über die Verbindlichkeit des letzteren
zur Haltung eines Faselochsen war die Einrede der
Verjährung entgegengesetzt, und von der Vorinstanz
der Beweis darüber dahin normirt worden,
daß der Beklagte der klagenden Gemeinde
auf ihr besonderes Anstehen die Haltung eines
Faselochsen verweigert habe und daß seit
dieser Verweigerung 30 Jahre ohne Klagestellung
verflossen seien (2).
Auf ergriffene Berufung wurde im Anschlusse an
die in Seuffert's Archiv Bd. III S. 3, Blätter f.
RA. Bd. XIII S. 261, Bd. XVI S. 72 ausgeführte
Ansicht das Beweisthema dahin geändert:
daß der Beklagte 30 Jahre lang vor Anstellung
der Klage keinen Faselochsen für die klagende
Gemeinde gehalten habe,
und bemerkt, von einer res merae facultatis würde
hier nur in dem Sinne gesprochen werden können,
als es der Gemeinde freistand, ob sie von dem
wirklich vorhandenen Faselochsen für ihr Vieh Gebrauch
machen wollte, während die Nichthaltung des
Faselochsen ihr diese Möglichkeit entzog und insoferne
eine thatsächliche Verletzung deS angesprochenen
Rechtes in sich enthielt, mit welcher die Klage geboren
war.
Weiter ist bemerkt, daß hier nicht eine Servitut
des römischen Rechtes, sondern eine Reallast
im deutschrechtlichen Sinne — eine Last, die auf dem
Zehentrechte zum Besten der Zehentpflichtigen ruht —
ein Recht der letzteren gegen den Zehentherrn vorliege.
OAGErk. vom 29. Dez. 1857. Reg.-Nr. 898
185⅝/. 5. .