Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXIII. Band. (23)

Erlöschende  Verjährung  bei  Reallasten.  79

für  dieselbe  in  Bd.  W  S.  345  —  6  dieser  Zeitschrift
geltend  gemacht  worden  sind.
OAGE.  vom  6.  Mai  1856.  Reg.-Nr.  220  5e.
6.  x.  *

J.
Erlöschende  Verjährung  bei  Reallasten.

In  dem  Rechtsstreite  einer  Gemeinde  gegen
den  Zehentherrn  über  die  Verbindlichkeit  des  letzteren
zur  Haltung  eines  Faselochsen  war  die  Einrede  der
Verjährung  entgegengesetzt,  und  von  der  Vorinstanz
der  Beweis  darüber  dahin  normirt  worden,

daß  der  Beklagte  der  klagenden  Gemeinde

auf  ihr  besonderes  Anstehen  die  Haltung  eines

Faselochsen  verweigert  habe  und  daß  seit

dieser  Verweigerung  30  Jahre  ohne  Klagestellung

  verflossen  seien  (2).

Auf  ergriffene  Berufung  wurde  im  Anschlusse  an
die  in  Seuffert's  Archiv  Bd.  III  S.  3,  Blätter  f.
RA.  Bd.  XIII  S.  261,  Bd.  XVI  S.  72  ausgeführte
Ansicht  das  Beweisthema  dahin  geändert:

daß  der  Beklagte  30  Jahre  lang  vor  Anstellung

  der  Klage  keinen  Faselochsen  für  die  klagende

  Gemeinde  gehalten  habe,
und  bemerkt,  von  einer  res  merae  facultatis  würde
hier  nur  in  dem  Sinne  gesprochen  werden  können,
als  es  der  Gemeinde  freistand,  ob  sie  von  dem
wirklich  vorhandenen  Faselochsen  für  ihr  Vieh  Gebrauch
  machen  wollte,  während  die  Nichthaltung  des
Faselochsen  ihr  diese  Möglichkeit  entzog  und  insoferne
eine  thatsächliche  Verletzung  deS  angesprochenen
Rechtes  in  sich  enthielt,  mit  welcher  die  Klage  geboren
  war.

Weiter  ist  bemerkt,  daß  hier  nicht  eine  Servitut
  des  römischen  Rechtes,  sondern  eine  Reallast
im  deutschrechtlichen  Sinne  —  eine  Last,  die  auf  dem
Zehentrechte  zum  Besten  der  Zehentpflichtigen  ruht  —
ein  Recht  der  letzteren  gegen  den  Zehentherrn  vorliege.

OAGErk.  vom  29.  Dez.  1857.  Reg.-Nr.  898

185⅝/.  5.  .