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1. Im 8. 3, „Begleitadresse zu Packeten“ betreffend, erhält der Absatz Vfolgende Fassung:
V. Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann zu schriftlichen oder gedruckten 2c. Mit-
theilungen benutzt werden. "
2. Im §. 11, „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände" betreffend, erhält der
Absatz III folgende Fassung:
III. Zur Verwendung für Hand-Schußwaffen bestimmte Zündhütchen, Zündspiegel und Metallpatronen
(mit Pulver, Zündhut und Kugel besetzte Metallhülsen) müssen in Kisten oder Fässer fest von außen und
innen verpackt und als solche, sowohl auf der Begleitadresse als auch auf der Sendung selbst, bezeichnet sein.
Bei den Metallpatronen müssen außerdem die Bleie mit den Metallhülsen so fest verbunden sein, daß ein
Ablösen der Kugel und Ausstreuen des Pulvers nicht stattfinden kann. Der Absender ist, wenn er diese Be-
dingungen nicht eingehalten hat, für den aus etwaiger Entzündung entstandenen Schaden haftbar.
3. Zwischen den §s. 11 und 12 tritt folgender neue Paragraph hinzu:
§S. 11 a.
Dringende Packetsendungen.
I. Die Postverwaltung übernimmt es, dringende, zur Beförderung mit der Post geeignete Packet-
sendungen, deren beschleunigte Uebermittelung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit des Inhalts besonders erwünscht
ist, wie z. B. Sendungen mit Fischlaich oder Fischbrut, mit lebenden Thieren oder mit frischen Blumen bezw.
Pflanzen auf Verlangen der Absender mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten nach dem Be-
stimmungsorte zu befördern.
II. Die betreffenden Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen
farbigen Zettel, welcher in fettem schwarzen Typendruck oder, bei besonderen Fällen, in großen handschrift-
lichen Zügen die Bezeichnung
„dringend“
und darunter eine kurze Angabe des Inhalts trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. Die zugehörigen
Post-Packetadressen sind handschriftlich mit dem gleichen Vermerke zu versehen.
III. Dringende Packetsendungen müssen von dem Absender frankirt werden. Als Entschädigung für
die aus der bevorzugten Beförderung und der abweichenden Behandlung der Sendungen sich ergebenden
besonderen Aufwendungen 2c. ist außer dem Porto nach der Taxe für sperriges Gut und außer dem etwaigen
Eilbestellgelde (s. 21) eine Gebühr von 1 Mark für jedes Stück bei der Einlieferung zu entrichten.
IV. Die Beförderung dringender Packetsendungen geschieht nur auf Gefahr des Absenders.
4. Im §. 13, „Drucksachen“ betreffend, erhält Absatz VII unter 6 folgende Fassung:
(Es soll jedoch gestattet sein:)
6. in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften, Landkarten und Bildern eine Widmung
handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen eine Rechnung beizusügen und letztere mit
solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen, welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht
die Eigenschaft einer besonderen, mit diesem in keiner Beziehung stehenden Mittheilung haben;
5. Als neuer Paragraph tritt zwischen s. 13 und s. 14
8. 13a.
Zur Beförderung gegen die Drucksachentaxe bedingt zugelassene Schriftstücke.
I. Gegen die für Drucksachen im §. 13 Abs. VIlI festgesetzte ermäßigte Taxe können ferner befördert
werden: die mittels des Hektographs, Papyrographs, Chromographs, oder mittels eines ähnlichen Umdruck-
verfahrens, nicht aber mittels der Kopirpresse, auf mechanischem Wege hergestellten Schriftstücke, welche nach
ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind.
II. Die Einlieferung der vorbezeichneten Gegenstände, auf welche im übrigen die Bestimmungen des