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Posibehörde, soweit es sich um Werthsendungen und um Postanweisungen handelt, die Eilbestellung für die
Dauer der Nachtstunden beschränken.
V. Für die Eilbestellung von Postsendungen sind zu entrichten:
A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender:
a) bei Sendungen an Empfänger im Ortsbestellbezirk der Postanstalten, und zwar:
1. bei gewöhnlichen und bei eingeschriebenen Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waaren-
proben, sowie bei Nachnahmebriefen, Postanweisungen nebst den zugehörigen Beträgen, Briefen
mit Werthangabe bis 400 Mark einschließlich, Ablieferungsscheinen über Geldbriefe mit
'eer Werthangabe und Packetadressen ohne die zugehörigen Packete: für jede Sendung
25 Hf.;
2. bei Packeten ohne Werthangabe und mit Werthangabe bis zum Einzelbetrag von 400 Mark
einschließlich, in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Eilboten bestellt werden,
40 Pf. für jedes Packet;
b) bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirk der Bestimmungs-Postanstalt,
und zwar:
1. bei allen unter à 1 genannten Gegenständen für jede Sendung 80 Pf.;
2. bei Packeten ohne und mit Werthangabe:
in allen Fällen, in welchen die Sendungen selbst durch Eilboten bestellt werden sollen, für
jedes Packet 1 Mark 20 Pf.
B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger:
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mit der Maßgabe, daß bei Bestellung im Orts-
bestellbezirk in Ansatz kommen, und zwar:
1. bei den unter A a 1 genannten Gegenständen:
für jeden Bestellgang mindestens 25 Pf.;
2. bei den unter A a 2 genannten Packeten:
für jedes bestellte Stück mindestens 40 Pf.
VI. In Fällen der gleichzeitigen Abtragung mehrerer Sendungen durch denselben Boten an denselben
Empfänger finden die vorstehenden Bestimmungen unter V B gleichmäßige Anwendung mit der Einschränkung,
daß für Gegenstände der unter V A a 1 bezeichneten Art, welche gleichzeitig mit einer der bei V A a 2 er-
wähnten Sendungen bestellt werden, Botenlohn überhaupt nicht in Ansatz kommt. Werden im übrigen durch
denselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eilpostsendungen abgetragen, für welche
das Eilbestellgeld im voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger
das erwachsende Botenlohn abzüglich der im voraus bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleich-
zeitig zur Abtragung gelangende Telegramme im voraus bezahlte Bestellgebühr bleibt hierbei außer Betracht.
VII. Eine Beschränkung der Vorausbezahlung auf den Betrag für die Packetadresse (25 oder 80 Pf.)
ist bei Packeten bis 5 Kilogramm einschließlich nur dann zulässig, wenn die Packete an ihrem Bestimmungs-
ort einer zoll= oder steueramtlichen Behandlung zu unterwerfen sind; bei schwereren Packeten auch in dem Fall,
wenn vorauszusetzen ist, daß die Eilbestellung sich auf die Sendung selbst nicht erstrecken werde. Findet in
Ausnahmefällen dann gleichwohl die Bestellung der Sendung selbst statt, so sind vom Empfänger die wirklich
erwachsenen Botenkosten abzüglich der vom Absender für die Abtragung der Adresse vorausbezahlten Gebühr
zu entrichten, bei Bestellung im Ortsbestellbezirk jedoch mindestens 15 Pf. und bei Bestellung im Landbestell-
bezirk mindestens 40 Pf.
VIII. Reichen bei Briefsendungen, welche im Briefkasten vorgefunden werden, die vom Absender ver-
wendeten Postwerthzeichen zur Deckung des Portos und der Eilbestellgebühr (V A a ! und b 1) nicht aus,
so werden die Briefe rc. wie solche Gegenstände behandelt, bezüglich deren eine Vorausbezahlung von Eilbestell-
geld überhaupt nicht erfolgt ist.
IX. Verweigert der Empfänger die Zahlung des zu seinen Lasten fallenden Botenlohns, so ist die
Sendung als unbestellbar zu behandeln.
X. Die Beförderung von Postsendungen mittels besonderer Eilboten vom Einlieferungsort nach einem
anderen Postort ist nicht gestattet. Dagegen kann auf Verlangen der Absender die besondere Beförderung