von Postsendungen, welche einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet
sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über fünfzehn
Kilometer beträgt. Die Aufschriften derartiger Sendungen müssen, unter Angabe des eigentlichen Bestimmungs-
orts, den Vermerk enthalten: „von (Bezeichnung des Ortsnamens der Postanstalt, von welcher aus die Be-
förderung durch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten". Für derartige Eilsendungen sind durchweg, also auch
im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender, die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die
unter V A b 1 und 2 bezeichneten Sätze zu entrichten. Der Absender ist verpflichtet, auf Verlangen der
Aufgabe-Postanstalt einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. Verweigert der
Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so wird ihm die Sendung gleichwohl behändigt, wenn er, unter
Rückgabe des Briefumschlags rc. und schriftlicher Anerkennung der Zahlungsverweigerung, den Absender
bezeichnet. Die Kosten der Bestellung sind alsdann von dem Letzteren zu tragen.
12. Im §. 24, „Ort der Einlieferung“ betreffend, treten folgende Aenderungen ein:
1. In dem Absatz llI ist als erster Theil desselben Folgendes einzuschalten:
In größeren Städten, in welchen mit Pferdekräften ausgeführte Packetbestellungsfahrten bestehen,
dürfen den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten Packete ohne Werthangabe zur Abgabe bei der
Postanstalt übergeben werden. Es ist auch gestattet, durch frankirte Bestellschreiben oder Postkarten bei der
Postanstalt die Abholung von Packeten aus der Wohnung zu bestellen. Die Packetbesteller nehmen die Packete
entweder innerhalb der Häuser selbst, welche sie zum Zwecke der Bestellung bezw. Abholung betreten, oder
an denjenigen Stellen entgegen, wo ihr Fuhrwerk jeweilig hält.
2. In den Absatz V ist nach dem 2. Satz folgender neue Satz aufzunehmen:
Ein gleiches Annahmebuch zum Eintragen der gewöhnlichen Packete führt auch jeder nach Absatz III
zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller auf seiner Bestellfahrt mit sich.
3. Der Absatz VI erhält nachbezeichnete veränderte Fassung:
VI. Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten portopflichtigen
Einschreibbriefsendungen, sowie für Packete bis 2½ kg einschließlich, Postanweisungen und Briefe mit Werth-
angabe (Abs. III und IV) kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des
Amtsorts des Landbriefträgers nach einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den
sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung.
Gelangen Packete von höherem Gewicht als 2½ kg zur Einsammlung, so ist unter denselben Voraussetzun-
gen eine Nebengebühr im Betrag der für gleich schwere Packete festgesetzten Landbestellgebühr (s. 32 Abs. VII)
zu entrichten.
4. Am Schluß tritt als neuer Absatz hin zu:
VII. Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten gewöhnlichen
Packete (Abs. III) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr in Höhe des im §. 32 Abs. III festgesetzten
Bestellgeldes zur Erhebung, welche im voraus zu entrichten ist.
13. Im §. 25, „Zeit der Einlieferung“ betreffend, ist als letzter Absatz Folgendes nach-
zutragen:
XI. Bei denjenigen Postanstalten und selbständigen Telegraphenanstalten, welche von der Post-
behörde hierzu besonders ermächtigt sind, dürfen Einschreibb riefsendungen zu solchen Postbeförderungsgelegen-
heiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr am Schalter bestimmten Dienststunden
sich darbieten, auf Verlangen auch außerhalb der Dienststunden angenommen werden. Voraussetzung für
die zu ertheilende Ermächtigung ist, daß zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin ein Beamter oder mehrere
Beamte bei der Verkehrsanstalt in Wahrnehmung von Dienstgeschäften anwesend sind. Für jeden Brief ist
eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im voraus zu entrichten. Bei Postanstalten muß die Ein-
lieferung bis spätestens eine halbe Stunde vor dem Abgange der Beförderungsgelegenheit, bei Telegraphen=
anstalten so zeitig erfolgen, daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der betreffenden Post-
beförderungsgelegenheit der Ortspostanstalt überliefert werden können. Werden durch denselben Absender
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