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Mitglieder, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, können vom Vorstande mit Ordnungestrafen bis zu
(5|] Mark belegt werden.]
§. 12.
Besondere Pflichten der aus der Fabrik ausgeschiedenen Mitglieder in Krankheits fällen.
An Mitglieder der im §. 3 Ziffer 1 bezeichneten Art, welche sich nicht im Bezirke der Gemeinde N.
aufhalten, erfolgt die Auszahlung des Krankengeldes gegen kostenlose Einlieferung eines von einem approbirten
Arzte ausgestellten Krankenscheines, in welchem die Zahl der Tage, während welcher der Erkrankte erwerbs-
unfähig war, und erstmalig auch der Tag der Erkrankung angegeben sein muß.
Dem erstmaligen Krankenscheine ist eine Bescheinigung der Gemeindebehörde des derzeitigen Aufent-
haltsortes beizufügen, daß der Erkrankte nicht vermöge seiner derzeitigen Beschäftigung gesetzlich einer anderen
Krankenkasse angehört oder thatsächlich einer solchen beigetreten ist.
Das Krankengeld ist bei der Kasse durch einen Bevollmächtigten zu erheben, sofern das Mitglied nicht
bei Einsendung des Krankenscheines die Uebersendung des Krankengeldes durch Postanweisung auf seine Kosten
beantragt. (¹)
Der Vorstand ist befugt, die im Absatz 2 bezeichnete Bescheinigung auch von den im §. 3 Ziffer 2
bezeichneten Mitgliedern, welche sich im Gemeindebezirke N. aufhalten, vor der Auszahlung des Krankengeldes
zu fordern und für alle aus der Beschäftigung in der Fabrik ausgeschiedenen Mitglieder besondere Kontrolvor-
schriften zu erlassen. Die Nichtachtung solcher Kontrolvorschriften berechtigt den Vorstand, eine Strafe bis zu
[5] Mark zu verhängen und die Zahlung des Krankengeldes zu beanstanden, bis das Recht auf dessen Bezug
nachgewiesen ist.
§. 13.
Kürzung der Krankenunterstützung wegen Doppelversicherung.
Jedes Mitglied hat bei Vermeidung einer Strafe bis zu (5) Mark binnen 6 Tagen nach dem Beginn
der Mitgliedschaft oder der später bewirkten anderweiten Krankenversicherung dem Vorstande Anzeige von seiner
oder seiner Familienangehörigen anderweiten Versicherung gegen Krankheit zu machen und alle Fragen des
Vorstandes über diese anderweite Versicherung gewissenhaft zu beantworten. — Einem Mitgliede, welches gleich-
zeitig anderweitig gegen Krankheit versichert ist, wird das Krankengeld der §§. 6 und 7 soweit gekürzt, als (§. 26 Abs. 3.)
dasselbe zusammen mit dem aus anderweiter Versicherung bezogenen Krankengelde den vollen Betrag seines
durchschnittlichen Arbeitsverdienstes (¹) um ¹/5 (²) übersteigen würde.
§. 14.
Entziehung und Sistirung der Krankenunterstützung.
Der Vorstand ist befugt, denjenigen Mitgliedern, welche sich die Krankheit vorsätzlich oder durch
schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch geschlechtliche Aus-(§ 26 Abs. 4
schweifungen zugezogen haben, das Krankengeld der §§. 6 und 7 gar nicht oder nur theilweise zu gewähren. Nr. 2.)
[Ein Mitglied, welches die Krankenunterstützung des §. 6 ununterbrochen oder im Laufe eines
Kalenderjahres] für [13] (¹) Wochen bezogen hat, erhält bei Eintritt einer neuen Krankheit, falls zwischen (§. 26 Abs. 4
demselben und der letzten Krankenunterstützung weniger als 13 Wochen liegen, als Krankengeld nur die Hälfte Nr. 3.)
des durchschnittlichen Tagelohnes. Derselbe ist zur Zeit festgesetzt:
Zu §. 12.
1. Die Vorschrift des §F. 56 des Gesetzes, nach welcher Unterstützungen nur auf geschuldete Beiträge aufgerechnet
werden können, wird diese Bestimmung nicht unzulässig erscheinen lassen.
Zu §. 13.
1. Die Kürzung wegen Doppelversicherung tritt gesetzlich nur so weit ein, als die Gesammtunterstützung den Betrag
des durchschnittlichen Tagelohnes des in Frage stehenden Mitgliedes — nicht desjenigen durchschnittlichen Tagelohnes, welcher
den Maßstab des Krankengeldes bildet, — übersteigt.
2. Die Kürzung kann durch das Statut ganz oder theilweise ausgeschlossen werden.
Zu §. 14.
1. Hier ist die in §. 6 festgesetzte Dauer der Unterstützung einzustellen.
2. Diese Bestimmung hat eine Bedeutung nur bei solchen Kassen, welche als Krankenunterstützung mehr als die
Mindestleistung gewähren.