Volltext : Das Preußische Rechtsbuch. Erster Band. (1)

Die  wichtigsten  Steuergesetze  des  Prenßischen  Staates.  Einleitung.  385

forderlich,  und  es  bleiben  100  Mark  freies  Einkommen  übrig.  Wenn
nun  der  Arbeiter  1000  seines  ganzen  Einkommens  zahlt,  so  macht  dies
(10%  von  1000  Mark)  100  Mark  aus,  d.  h.  sein  ganzes  freies  Einkommen
  wird  von  der  Steuer  aufgezehrt.  Hat  aber  z.  B.  ein  Rentier
ein  Einkommen  von  30  000  Mark,  und  man  nimmt  an,  daß  zu  seinem
standesgemäßen  Unterhalt  10  000  Mark  gehören,  so  bleiben  immer  noch
20000  Mark  freies  Einkommen  übrig.  Wenn  er  also  auch  nur  10%6,
d.  h.  3000  Mark  zahlt,  so  hat  er  immer  noch  17000  Mark  freies  Einkommen
  übrig.  Oder  mit  anderen  Worten:  der  Arbeiter  zahlt  10000
seines  freien  Einkommens,  der  Rentier  nur  150600.  Das  ist  ungerecht.
Deshalb  fordert  die  Wissenschaft  schon  längst  eine  Progression,  d.  h.
Steigerung  des  Prozentsatzes  der  Steuer.  Oder  man  kann  auch  die  sog.
Degression  nehmen,  d.  h.  man  setzt  bei  einem  gewissen  hohen  Einkommen
  einen  bestimmten  Prozentsatz  fest  und  läßt  ihn  nach  unten  zu
immer  mehr  abnehmen.

Ferner  ist  bei  der  Besteuerung  manches  einzelne  zu  berücksichtigen.
Es  müssen  die  persönlichen  Verhältnisse  des  Steuerpflichtigen  erwogen
werden.  Zum  Beispiel  soll  ein  Vater  mehrerer  Kinder,  ein  Kranker
u.  s.  w.  Anspruch  auf  Ermäßigung  haben.  Börsenspiel  soll  stärker  zur
Besteuerung  herangezogen  werden,  als  das  sauer  verdiente  Einkommen
  u.  s.  w.

Man  unterscheidet  direkte  (z.  B.  Einkommen-,  Grundsteuer  2c.)  und
indirekte  Steuern  (z.  B.  Branntwein-,  Bier-,  Tabaksteuer  2c.).  Ferner
unterscheidet  man  Personal=  oder  Subjektssteuern  (namentlich  die  Einkommensteuer)
  und  Real=  oder  Objekts=  oder  Ertragssteuern  (so  die
Grund-,  Gebäude=  und  Gewerbesteuer).  Alle  diese  Steuern  haben  ihre
Vorzüge  und  Mängel,  die  im  einzelnen  aufzuführen  hier  zu  weit  führen
würde.  Jedenfalls  bevorzugt  die  Wissenschaft  neuerdings  die  progressive
Einkommensteuer,  unter  Berücksichtigung  persönlicher  Verhältnisse,  mit
Selbstdeklaration.

Deshalb  und  weil  die  Besteuerung  in  Preußen  mit  der  Zeit  recht
mangelhaft  geworden  war,  wurde  in  Preußen  unter  dem  Finanzminister
Dr.  v.  Miquel  ein  großes  Reformwerk  in  Angriff  genommen,  das  in
den  Jahren  1890  93  durchgeführt  wurde.

Diese  Steuerreform  gipfelte  darin,  daß  durch  das  Gesetz  vom
14.  Juli  1893  die  staatlichen  Ertragssteuern,  nämlich  die  Grund-,  Gebäude=
  und  Gewerbesteuer,  ausgehoben  und  den  Gemeinden  überlassen
wurden.  Dadurch  erwuchs  dem  Staate  natürlich  ein  bedeutender  Verlust,
nämlich  ungefähr  102  Millionen  Mark.  Aber  zunächst  konnte  man  dafür
die  sog.  lex  Huene  aufheben,  wonach  diejenigen  Ueberschüsse  des  Reiches,
welche  bisher  an  Preußen  abgegeben  waren,  an  die  Kommunalverbände

Vreubisches  Rechtsbuch.  #  25