Die wichtigsten Steuergesetze des Prenßischen Staates. Einleitung. 385
forderlich, und es bleiben 100 Mark freies Einkommen übrig. Wenn
nun der Arbeiter 1000 seines ganzen Einkommens zahlt, so macht dies
(10% von 1000 Mark) 100 Mark aus, d. h. sein ganzes freies Einkommen
wird von der Steuer aufgezehrt. Hat aber z. B. ein Rentier
ein Einkommen von 30 000 Mark, und man nimmt an, daß zu seinem
standesgemäßen Unterhalt 10 000 Mark gehören, so bleiben immer noch
20000 Mark freies Einkommen übrig. Wenn er also auch nur 10%6,
d. h. 3000 Mark zahlt, so hat er immer noch 17000 Mark freies Einkommen
übrig. Oder mit anderen Worten: der Arbeiter zahlt 10000
seines freien Einkommens, der Rentier nur 150600. Das ist ungerecht.
Deshalb fordert die Wissenschaft schon längst eine Progression, d. h.
Steigerung des Prozentsatzes der Steuer. Oder man kann auch die sog.
Degression nehmen, d. h. man setzt bei einem gewissen hohen Einkommen
einen bestimmten Prozentsatz fest und läßt ihn nach unten zu
immer mehr abnehmen.
Ferner ist bei der Besteuerung manches einzelne zu berücksichtigen.
Es müssen die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen erwogen
werden. Zum Beispiel soll ein Vater mehrerer Kinder, ein Kranker
u. s. w. Anspruch auf Ermäßigung haben. Börsenspiel soll stärker zur
Besteuerung herangezogen werden, als das sauer verdiente Einkommen
u. s. w.
Man unterscheidet direkte (z. B. Einkommen-, Grundsteuer 2c.) und
indirekte Steuern (z. B. Branntwein-, Bier-, Tabaksteuer 2c.). Ferner
unterscheidet man Personal= oder Subjektssteuern (namentlich die Einkommensteuer)
und Real= oder Objekts= oder Ertragssteuern (so die
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer). Alle diese Steuern haben ihre
Vorzüge und Mängel, die im einzelnen aufzuführen hier zu weit führen
würde. Jedenfalls bevorzugt die Wissenschaft neuerdings die progressive
Einkommensteuer, unter Berücksichtigung persönlicher Verhältnisse, mit
Selbstdeklaration.
Deshalb und weil die Besteuerung in Preußen mit der Zeit recht
mangelhaft geworden war, wurde in Preußen unter dem Finanzminister
Dr. v. Miquel ein großes Reformwerk in Angriff genommen, das in
den Jahren 1890 93 durchgeführt wurde.
Diese Steuerreform gipfelte darin, daß durch das Gesetz vom
14. Juli 1893 die staatlichen Ertragssteuern, nämlich die Grund-, Gebäude=
und Gewerbesteuer, ausgehoben und den Gemeinden überlassen
wurden. Dadurch erwuchs dem Staate natürlich ein bedeutender Verlust,
nämlich ungefähr 102 Millionen Mark. Aber zunächst konnte man dafür
die sog. lex Huene aufheben, wonach diejenigen Ueberschüsse des Reiches,
welche bisher an Preußen abgegeben waren, an die Kommunalverbände
Vreubisches Rechtsbuch. # 25