Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

Tentral-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Reichsamt des Innern. 
—. 
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark. 
  
  
  
  
XII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 23. Mai 1884. 21. 
Inhalt: 1. Eisenbahn-Wesen: Abänderung des Betriebs- 3. Konsulat -Wesen: Ernennungen; — Efxequatur-Er- 
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands Seite 165 nu—————-.o 167 
2. Finanz-Wesen: Nachweisung über Einnahmen des Reichs 4. PHolizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem 
im April 188 ... . 166 Reichsgebtebee 167 
  
  
1. Eisenbahn-Wesen. 
  
Bekanntmachung, 
betreffend Ergänzung und Abänderung des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands. 
  
In Gemäßheit des vom Bundesrath in seiner Sitzung vom 21. d. Mis. auf Grund des Artikels 45 
der Reichsverfassung gefaßten Beschlusses tritt in den Bestimmungen der Anlage D zum §. 48 des Betriebs- 
Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands eine Ergänzung und Abänderung, wie folgt, ein: 
Am Schluß der Nr. XXXVIII ist folgende Bestimmung als letzter Absatz hinzuzufügen: 
„Gasförmige Kohlensäure wird zur Beförderung nur dann angenommen, wenn ihr Druck 
den von 20 Atmosphären nicht übersteigt und wenn sie in Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen 
oder Gußstahl aufgeliefert wird, welche bei einer innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe statt- 
gehabten amtlichen Prüfung ohne bleibende Veränderung der Form mindestens das Anderthalb- 
fache desjenigen Drucks ausgehalten haben, unter welchem die Kohlensäure bei ihrer Auflieferung 
steht. Jeder Behälter muß mit einer Oeffnung, welche die Besichtigung seiner Innenwandungen 
gestattet, einem Sicherheitsventil, einem Wasserablaßhahn, einem Füll= bezw. Ablaßventil, sowie 
mit einem Manometer versehen sein und muß alljährlich auf seine gute Beschaffenheit amtlich 
geprüft werden. Ein an leicht sichtbarer Stelle angebrachter amtlicher Vermerk auf dem Behälter 
muß deutlich erkennen lassen, wann und auf welchen Druck die Prüfung desselben stattgefunden 
hat. In dem Frachtbrief ist anzugeben, daß der Druck der aufgelieferten Kohlensäure auch bei 
einer Temperatursteigerung bis zu 40 Grad Celsius den Druck von 20 Atmosphären nicht über- 
steigen kann. Die Versandstation hat sich von der Beachtung vorstehender Vorschriften und ins- 
besondere durch Vergleichung des Manometerstandes mit dem Prüfungsvermerk davon zu über- 
zeugen, daß die Prüfung der Behälter auf Druck in ausreichendem Maße stattgefunden hat.“ 
II. 
In Nr. XVI 4, Absatz 2 ist statt des Wortes „Ballons"“ überall zu setzen: „Kolli“. 
Berlin, den 23. Mai 1884. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Boetticher. 
 
	        
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