Full text : Das Deutsche Reich zur Zeit Bismarcks.

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3.  Im  8.  5,  „Eintheilung  der  Telegramme“  belreffend,  treten  folgende

n:
1.  Im  Ablat  V  ist
a)  der  Satz:  „Jedes  Telegramm  darf  nur  aus  Wörtern  bestehen,  welche  einer
an  verseben  Eprache  (vergl.  unter  III)  angehören“"  zu  streichen  und  dar*-4
  en

Die  uclgrann  bürfen  nur  der  deutschen,  englischen,  spanischen,  französischen,
italienischen,  niederländischen,  porkugiesischen  und  lateinischen  Sprache  angehörige  Wörter
von  höchstens  10  Buchstaben  enthalten.  Jedes  Telegramm  kann  aus  allen  vorerwähnten
Sprachen  entnommene  Wörter  enthalten.  Auch  dürfen  in  dem  Texte  der  in  verabredeter

Sprache  abgefaßten  Telegramme  eine  oder  mehrere  Stellen  in  offener  Sprache  enthalten
sein.  In  diesem  Falle  müssen  die  Stellen  in  verabredeter  Sprache  zwischen  Klammern
gesetzt  werden,  welche  dieselben  von  dem  vorhergehenden  oder  nachfolgenden  Tat  in  offener
Sprache  scheiden.

b)  am  Schlusse  hinter  den  Worten  „einer  Prüfung  zu  unterziehen“  hinzuzufügen:


rn  die  Rechtmäßigkeit  der  benutzten  Wörter  festzustellen.
2.  Im  Absa  V  ist  unter  a  statt  der  Worte  „geheimen  Buchstaben“
  zu  sehen
aus  Vichstaben  mit  geheimer  Bedeutung.
3.  Der  Absab  VI  erhält  folgende  veränderte  Fassung:

VI  Der  Terxt  der  in  chiffrirter  Sprache  abgefaßten  Telegramme  darf  eine  oder
mehrere  Stellen  in  offener  Sprache  enthalten.  In  diesem  Falle  müssen  die  Stellen  in
chiffrirter  Sprache  zwischen  Klammern  gesetzt  werden,  welche  dieselben  von  dem  vorhergehenden

  oder  nachsolgenden  Text  in  offener  Sprache  scheiden.  Der  chiffrirte  Text  muß
Weschlehiic  aus  Buchslaben  des  Alphabeks  oder  ausschließlich  aus  arabischen  Ziffern  zusammengesebt
  sein.

A4.  Im  §.  6,  „Allgemeine  Erfordernisse  der  zu  baserbernden  Telegramme“  be-Auwien,
  treten  folgende  Aenderungen  ein:
Am  Schlusse  des  Absatzes  I  ist  F  hntragen:

Die  Aligand  von  Telegrammen  ohne  Text  ist  zulässig.

2.  Zwischen  Absah  V  und  VI  ist  nachstehender  neue  Absah  einzuschalten:


Va  Als  eine  Abkürzung  der  Aufschrift  wird  auch  angesehen,  wenn  der  Empfänger
verlangt,  daß  an  ihn  gerichtete  Telegramme,  ohne  diesbezügliche  nähere  Angaben  in  der
Aufschrift,  zu  gewissen  Zeiten  in  bestimmten  Lokalen,  z.  B.  an  Wochentagen  in  dem  Geschäftölokal,
  an  Sonntagen  in  der  Wohnung  oder  zu  gewissen  Stunden  in  dem  Komtoir,
zu  anderen  in  der  Wohnung  oder  der  Börse  regelmäßig  bestellt  werden  sollen.  Die  hierfür
  im  Voraus  zu  entrichtende  Gebühr  beträgt  ebenfalla  30  Mark  für  das  Kalenderjahr;
sie  kommt  auch  dann  zur  Erhebung,  wenn  der  betreffende  Korrespondent  für  die  an  ihn
gerichteten  Telegramme  mit  der  Telegraphenanslalt  eine  abgekürzte  Ausschrift  vereinbart  bg.
die  Gebühr  dafür  elngezahlt  hat.