Von der Vindikation der Schuldbriefe au porleur. 60
Prüfung der vorgelegten Beweise und geeigneter
Nachforschung ergangenen Ausspruche, daß dem in
Frage stehenden Gewerbe die reale Eigenschaft zu-
stehe. Es wird dadurch beurkundet, daß die Rea-
lität des Gewerbes gerichtskundig, notorisch
geworden sey; die Konstatirung ist ein sog. No-
torietäts-Akt. Dieser Natur des Konstatirungs=
Ausspruchs zufolge muß die in der Ueberschrift ge-
stellte Frage allerdings bejaht werden.
3.
Von der Vindikation der Schulkbriefe au porlour.
In OAGErkenntnissen vom 13. Sept. 1844
(Nr. 358 42 und 360 4½2) kommt hierüber vor:
„So getheilt die Meinungen der Rechtslehrer
über die Frage sind: "
Ob auf den Inhaber lautende Schuldbriefe
gegen den dritten redlichen Besitzer vindizirt
werden können oder nicht?
— die neuere bayer. Gesetzgebung hat diese Frage
bezüglich der bayer. Staats= oder sonstigen öffent-
lichen Fonds-Oblig. verneinend entschieden.
Die Verordnung vom 17. Aug. 1813 (Regbl.
S. 1082) und insbesondere die Verordnung vom
12. März 1817 (Regbl. S. 177) gestatten dem
Eigenthümer verlorner oder entwendeter Staats-
papiere au porteur nur gegen den unrechtmäßi-
gen Besitzer, wenn er sie erwelslich unmittelbar
nach jenem auf eine solche Art an sich gebracht
hat, woraus er wissen mußte, daß er dieselben
sich zuzuwenden nicht berechtigt sey, die geeigne-
ten Rechtsmittel bei den Justizstellen, schließen
Th. 1, Kap. 2, 8. 16, Nr. 0: „Sofern das Privile-
gimm nicht schon den Gesetzbüchern einverleibt, oder
8 notorisch ist, muß solches genüglich bewiesen
eyn.“