Full text: Blätter für Rechtsanwendung. X. Band (10)

Von der Vindikation der Schuldbriefe au porleur. 60 
Prüfung der vorgelegten Beweise und geeigneter 
Nachforschung ergangenen Ausspruche, daß dem in 
Frage stehenden Gewerbe die reale Eigenschaft zu- 
stehe. Es wird dadurch beurkundet, daß die Rea- 
lität des Gewerbes gerichtskundig, notorisch 
geworden sey; die Konstatirung ist ein sog. No- 
torietäts-Akt. Dieser Natur des Konstatirungs= 
Ausspruchs zufolge muß die in der Ueberschrift ge- 
stellte Frage allerdings bejaht werden. 
3. 
Von der Vindikation der Schulkbriefe au porlour. 
In OAGErkenntnissen vom 13. Sept. 1844 
(Nr. 358 42 und 360 4½2) kommt hierüber vor: 
„So getheilt die Meinungen der Rechtslehrer 
über die Frage sind: " 
Ob auf den Inhaber lautende Schuldbriefe 
gegen den dritten redlichen Besitzer vindizirt 
werden können oder nicht? 
— die neuere bayer. Gesetzgebung hat diese Frage 
bezüglich der bayer. Staats= oder sonstigen öffent- 
lichen Fonds-Oblig. verneinend entschieden. 
Die Verordnung vom 17. Aug. 1813 (Regbl. 
S. 1082) und insbesondere die Verordnung vom 
12. März 1817 (Regbl. S. 177) gestatten dem 
Eigenthümer verlorner oder entwendeter Staats- 
papiere au porteur nur gegen den unrechtmäßi- 
gen Besitzer, wenn er sie erwelslich unmittelbar 
nach jenem auf eine solche Art an sich gebracht 
hat, woraus er wissen mußte, daß er dieselben 
sich zuzuwenden nicht berechtigt sey, die geeigne- 
ten Rechtsmittel bei den Justizstellen, schließen 
Th. 1, Kap. 2, 8. 16, Nr. 0: „Sofern das Privile- 
gimm nicht schon den Gesetzbüchern einverleibt, oder 
8 notorisch ist, muß solches genüglich bewiesen 
eyn.“