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schende Handlung gegen. einen Deutschen, einen Beamieu
des Reiches, eines Bundesstaates oder eines Schutzgebietes
(aber auch wenn dieser Beamte nicht Deutscher ist, z. B.
ein Wahlkonsul) begangen hat, Diese Bestimmung verkörpert
völlig das Realprinzip. Dieses würde also mit all
seinen oben gezeigten Nachteilen Platz greifen und die
besondere Härte und Rücksichtslosigkeit des deutschen Entwurfes
im Gegensatz zum österreichischen und schweizerischen
in Erscheinung treten lassen. Zwar gibt uns die
Bestimmung das Mittel, unsere Untertanen und Staatsbeamte
gegen jeden groben Angriff eines Ausländers zu
schützen; doch muß man bedenken, daß es unbedingt zu
Mißhelligkeiten mit dem Auslande führen muß, wenn wir
dessen Untertanen lediglich in unserm Interesse für Verbrechen
oder Vergehen bestrafen wollten, die eventuell im
Auslande gar nicht als strafbare Handlungen angesehen
werden. Man kann also nur energisch vor der Annahme
dieses Vorschlages des Entwurfes warnen und aufs schärfste
tadeln, daß er sich bei diesen Bestimmungen nur vom
eigenen Interesse hat leiten lassen, ohne an die gefährlichen
Folgen zu denken, die sich unbedingt mit dem Auslande
ergeben müßten,
Erweiterungen durch das Personalprinzip.
Erweitert wird das Territorialprinzip durch das Personalprinzip
in $4 No. 1 des deutschen Entwurfes. Hier
wird bestimmt, daß ein Deutscher, der im Auslande eine
Handlung begangen hat, die nach den Gesetzen des Reiches
als Verbrechen oder Vergehen anzusehen ist, nach den Strafgesetzen
des Reiches verfolgt werden kann. Sehr energisch
will hierdurch der deutsche Entwurf das Herrschaftsgebiet
der inländischen Gesetze ausdehnen, indem er der reinen
Form des Personalprinzips zur Herrschaft verhilft. Ein
Deutscher soll, wo er auch sei, eingedenk seiner Untertanen-