Full text : Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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rechtlichen  Succession  angeordnet  werden  könne.  Fernere  Beispiele
  sind  die  Succession  in  dem  Patentanspruch,  in  eine  Eisenbahnconcession
  mit  Zustimmung  des  Staates.

Wo  Privatrechtsverhältnisse  nur  gedacht  sind  als  Qualifikationsmomente
  persönlicher  Natur  für  die  Bestimmung  der  Subjecte
  öffentlicher  Rechte  oder  Pflichten,  dort  ist  mit  der  Succession
in  diese  Privatrechtsverhältnisse  nicht  Succession  in  publicistische
Rechtsverhältnisse  sondern  originäre  Entstehung  von  Rechten  und
Pflichten  gegeben.  So  wenn  Grundbesitz  als  Qualificationserforderniss
  für  actives  oder  passives  Wahlrecht  oder  für  die  Pflicht  zu
persönlichen  Dienstleistungen  aufgestellt  wird.

g.  Abschliessende  Bemerkungen.

Die  staatliche  Herrschaft  wird  durch  menschliche  Handlungen
vermittelt.  Die  Objecte  der  staatlichen  Herrschaft  sind  menschliche
  Handlungen  und  Sachen.  Es  sind  also  dieselben  Elemente,
mit  welchen  es  das  Privat-  und  das  öffentliche  Recht  zu  thun
hat,  und  welche  zu  gleichartigen  Problemen  auf  diesen  beiden
Rechtsgebieten  führen.  Auch  das  öffentliche  Recht  muss  sich  mit
den  Bestimmungsmomenten  der  Handlung  befassen,  mit  den  Beschränkungen
  des  Willens,  mit  der  Frage  nach  den  Erkenntnissmitteln
  des  Willens,  nach  den  Wirkungen  der  mangelnden  Uebereinstimmung
  zwischen  Willen  und  Erklärung,  mit  dem  Einfluss
der  Motive  auf  die  Wirksamkeit  der  Erklärung,  nach  den  Rechtsfolgen
  fehlerhaften  Handelns  und  zwar  in  doppelter  Richtung,
soweit  fehlerhaftes  Handeln  des  Staates  oder  der  ihm  Subjicirten
in  Betracht  kommt.

Das  Subjectionsverhältniss  löst  sich  für  die  moderne  Rechtsauffassung
  in  eine  Reihe  inhaltlich  begrenzter  Rechtsverhältnisse
auf,  welche  gerichtet  sind  auf  positive  und  negative  Leistungen
des  Subjicirten  an  den  Staat,  des  Staates  an  den  Subjicirten.
Auch  vollzieht  der  Staat  seine  öffentlichen  Aufgaben  durch  Begründung
  von  Rechten  und  Pflichten  der  Subjicirten  unter  einan-