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rechtlichen Succession angeordnet werden könne. Fernere Beispiele
sind die Succession in dem Patentanspruch, in eine Eisenbahnconcession
mit Zustimmung des Staates.
Wo Privatrechtsverhältnisse nur gedacht sind als Qualifikationsmomente
persönlicher Natur für die Bestimmung der Subjecte
öffentlicher Rechte oder Pflichten, dort ist mit der Succession
in diese Privatrechtsverhältnisse nicht Succession in publicistische
Rechtsverhältnisse sondern originäre Entstehung von Rechten und
Pflichten gegeben. So wenn Grundbesitz als Qualificationserforderniss
für actives oder passives Wahlrecht oder für die Pflicht zu
persönlichen Dienstleistungen aufgestellt wird.
g. Abschliessende Bemerkungen.
Die staatliche Herrschaft wird durch menschliche Handlungen
vermittelt. Die Objecte der staatlichen Herrschaft sind menschliche
Handlungen und Sachen. Es sind also dieselben Elemente,
mit welchen es das Privat- und das öffentliche Recht zu thun
hat, und welche zu gleichartigen Problemen auf diesen beiden
Rechtsgebieten führen. Auch das öffentliche Recht muss sich mit
den Bestimmungsmomenten der Handlung befassen, mit den Beschränkungen
des Willens, mit der Frage nach den Erkenntnissmitteln
des Willens, nach den Wirkungen der mangelnden Uebereinstimmung
zwischen Willen und Erklärung, mit dem Einfluss
der Motive auf die Wirksamkeit der Erklärung, nach den Rechtsfolgen
fehlerhaften Handelns und zwar in doppelter Richtung,
soweit fehlerhaftes Handeln des Staates oder der ihm Subjicirten
in Betracht kommt.
Das Subjectionsverhältniss löst sich für die moderne Rechtsauffassung
in eine Reihe inhaltlich begrenzter Rechtsverhältnisse
auf, welche gerichtet sind auf positive und negative Leistungen
des Subjicirten an den Staat, des Staates an den Subjicirten.
Auch vollzieht der Staat seine öffentlichen Aufgaben durch Begründung
von Rechten und Pflichten der Subjicirten unter einan-