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.. inweisun
Lau- Waarenverzeichniß vinn die Tarasatz
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten
. i es «
Nr Einfuhr golltarifs. des Bruttogewichts).
1. 2. 3. 4. 5.
1 313. Heede (Werg). 8 Von den unter Nr. 8 des Zolltarifs ge
nannten vegetabilischen Spinnstoffen.
1314.Jute. 8 Hierber gehört auch gebleichte oder gefärbte
t
4315. Kokosfasern; Manilla- 8 Hierzu sind zu rechnen: Aloehanf (Agave-
hanf; Aloehanf; Bür- fasern, mexikanische Fiber, Sisal oder
stenbast; neuseeländi- Grashanf), Bürstenbast, Kokosfasern,
scher Flachs. Manillahanf (ostindischer Hanf, Pinas-
faser, Abaka, Avaka), überhaupt alle die-
jenigen vegetabilischen Spinnstoffe, welche Bll. u. Sck.
hauptsächlich zu Seilerwaaren, Fuß-
decken 2c. verarbeitet werden, auch ge-
bleicht oder gefärbt, mit Ausnahme von
Hanf (Nr. 312), Jute (Nr. 314) und
Werg (Nr. 313).
+ 316.Vorstehend nicht genannte 8 Hierzu sind zu rechnen: Chinesisches Gras
vegetabilische Spinn- und Kunstwolle daraus; Flachsbaumwolle
stoffe. (Patentwolle, chemisch präparirter Flachs),
auch gefärbt; Waldwolle 2c. 4
9. Getreide und andere Erzeugnisse des Landbaus.
1317.Bohnen, genießbare, 9 a Die unter Nr. 317, 318, 320, 321 auf—- —
trockene. geführten Hülsenfrüchte, im Kraut ge-
trocknet eingehend, sverden 7½ßr * 399
. . nachgewiesen. Frische Hülsenfrüchte als —
3a18. Seaben, kneresaun da Gemüse gehören unter Nr. 341, ge—
schälte oder gestampfte unter Nr. 670,
unreife getrocknete Erbsen unter Nr. 663.
1319. Hafer. 9a Auch Moorhirse (Dari, Darri, Durrha, —
Sorghum tartaricum), sowie Panicum
. (italienische Hirse) gehören zu Nr. 320, *
1#320. Hirse, rohe. d a gestampfte oder abgeschälteHirse zu Nr. 670.
— Gemenge aus verschieden tarifirten
1321. Linsen. 9a Getreidearten oder aus Getreide und —
aenen * des Landbaus find,
: wenn für dergleichen Gemenge ein be- —
322. Roggen. da sonderer Zollsatz nicht vorhanden ist,
unter derjenigen Nummer anzuschreiben,
323. Spelz (Dinkel, Vesen). 9 a welcher der mit dem höchsten Zollsatz be- —
legte Bestandtheil des Gemenges an-
1 324. Weizen. 9a gehört, sofern dieser nicht in einer für —
unerheblich zu erachtenden Menge vor-
handen ist. Für unerheblich gilt ein