5 48. Vermuthung für die Richtigkeit des Grundbuchs. 205
Eine nachträgliche Festsetzung unterliegt als Rechtsänderung den
allgemeinen Bestimmungen der §§ 873 ff. B. G. B., insbesondere der
Zustimmung der Nacheingetragenen (vgl. oben S. 192).
Dies ist der Sinn der Bestimmung des folgendermaßen lautenden:
8§ 882. Wird ein Grundstück mit einem Rechte belastet,
für welches nach den für die Zwangsversteigerung geltenden
VBVorschriften dem Berechtigten im Falle des Erlöschens
durch den Zuschlag der Werth aus dem Erlöse zu ersetzen
ist, so kann der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden.
Die Bestimmung: bedarf der Eintragung in das Grundbuch.
III. Materielles Oeffentlichkeits- oder Publizitäts-Prinzip.)
8 4. Vermulhung für die Richtigkeit des Grundbuchs.
1. Das B. G. B. hat zwar den Eintragungszwang über die Grenzen 1. Einleltung.
des bisherigen Preußischen Rechts ausgedehnt, die Bedeutung der
Eintragung aber nicht unabhängig von seiner materiellen Voraussetzung
— dem dinglichen Vertrage — gemacht. Die Möglichkeit eines
Widerspruchs zwischen dem formalen Buchinhalt und der wirklichen
Rechtslage ist daher nicht ausgeschlossen, doch vermöge der Vorschriften
der R.G.B.O.2) und der daraus folgenden Prüfungspflicht des Grundbuchamts
bezüglich der zu vollziehenden Einschreibungen auf ein
Mindestmaß abgeschwächt. Daraus ist der Schluß zu ziehen, daß in
einem gewissen Umfange der Tabularstand mit dem materiellen
Rechte sich voraussichtlich deckt. Die Folgerung kleidet
das B. G. B. zunächst in die Form einer Rechtsbermuthung wie folgt:
1) Vgl. Johow Begr. I S. 222 ff., Mot. III S. 453, Prot. III S. 58ff.;
Dernburg III § 46, Endemann II §§ 64—62, Cosack II § 179/180,
Strecker 88 13, 14, Leske W 110, Kuhlenbeck, Von den Pand. z. B. G. B.
II § 17 ff. Grützmann im Sichs. Archiv f. B. G. B. Bd. 8 S. 219ff.,
Goldmann-Lilienthal S. 501 f., die Kommentare von Staudinger-Kober,
Biermann, Böhm, Neumann, Kuhlenbeck zu § 891 ff., val.
noch oben S. 63f., Mot. III. S. 140.
) Vgl. insbesondere §8 54 Abs. 1 G.B.O.