Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwölfter Jahrgang. 1884. (12)

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.. inweisun 
Lau- Waarenverkeichniß dam t Tarasatz 
fende " für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten 
Nr. usfuhr und Durchfuhr. es · 
fuh chfuh gollorif= des Bruttogewichts). 
1. 2. 3. 4. 5. 
421. Faschinen; Korbweiden3c?2 Auch gespaltene Korbweiden (Flechtweiden), — 
und Reifenstäbe, unge- sowie rund gebogene und in Rollen ge- 
schälte. bundene Reifenstäbe (gespaltene für Faß- 
2c. Reifen) ohne die zu ihrer unmittel- 
baren Verwendung als Reifen erforder- 
lichen Einschnitte, das sogenannte Schloß, 
gehören hierher, wenn diese Gegenstände 
ungeschält sind. — Geschälte Korbweiden 
und Reifenstäbe fallen unter Nr. 429. 
+422. Faßdauben (Faßstäbe13s2a2020D0D0D0DD · — 
Faßholz, Bandstöcke). 
+1423. Unbearbeitete Stöcke von l#èc2 ierunter fallen unbearbeitete, d. h. nur 16 ff. 
außereuropäischem durch Sägen oder auf anderem Wege 4 Bll. 
Holz; auch Weichsel- vorgearbeitete und hierdurch für einen0? Sck. 
stöcke, gebohrt oder un- besonderen Verwendungszweck vorgerich- 
gebohrt. tete Stöcke. 
1 424.Vorstehend nicht genannte 1362 Sierher gehören: Bohlen und Bretter, nicht 4 Bll. 
Säge= und Schnitt= abgehobelt; zugeschnittene ungehobelte Sck. 
waaren aus europäi- oder blos an den Rändern abgestoßene 
schem harten und wei- Cigarrenkistenbretter, auch gebeizte; Dach- 
chen Holz. späne, Dielen, Latten, Pfähle, Pfosten, 
Planken, Platten, nur gesägt oder auf 
anderem Wege vorgearbeitet; Brunnen- 
röhren; Schindeln; Schwarten (Ddie äuße- 
fren Längsabschnitte von Rundholz), so- 
fern dieselben nicht lediglich als Brenn- 
holz anzusehen sind; Schuster-und Schwert- 
fegerspäne; sonstiges gesägtes oder auf 
anderem Wege vorgearbeitetes oder zer- 
kleinertes Tischler= und Zimmerholz aller 
Art; auch Holzmehl (ein auf trockenem 
Wege durch Zerreiben von Holz lSäge- 
spänen] bereitetes Pulver) 2c. 
425. Böttcherwaaren, grobe. 13du.f Hierher gehören außer den groben, rohen, – 
(Hierin ungefärbten Böttcherwaaren: gefärbte, 
Nr. 434). gefirnißte, gebeizte, lackirte oder polirte; 
  
  
  
ferner Böttcherwaaren (ungefärbte oder 
gefärbte 2c.) mit eisernen Reifen oder 
sonst in einzelnen Theilen in Verbindung 
mit unedlen Metallen, ungefärbtem oder 
blos geschwärztem lohgaren Leder, Glas, 
Steinen (mit Ausnahme der Edel= und 
Halbedelsteine), Steinzeug, Fayence oder 
Porzellan. — Feine Böttcherwaaren (mit 
 
	        
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