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Lau- Waarenverzeichniß vinn su s Tarasatz
fende für die Nummer Bemerkungen. (in Prozenten
es ·
Nr. JAusfuhr und Durchfuhr. golltarife des Bruttogewichts).
1. 2. 3. 4. 5.
Noch:
(1839.),Töpfergeschirr, glasirt; 38 b oder Rohr; gemeine thönerne Oefen und
ordinäre Oefen und Ofenkacheln, mit oder ohne Glasur; auch
Ofenkacheln von Thon dergleichen ordinäre von Fayence, ein-
oder Fayence; Gefäße farbig oder weiß; irdene Tabackpfeifen
aus gemeinem Stein- (auch Abgüsse und Köpfe zu solchen) aus
zeug; irdene Pfeifen. zeasshshem Pfeifenthon, einfarbig oder
weiß.
840. Andere Thonwaaren (mit 38651 Hierher gehört auch einfarbiges oder weißes
Ausnahme von Por- Fayence (Steingut, Majolika, Wedgewood-
zellan und porzellan- waaren). Fayence, welches nur äußerlich
artigen Waaren), ein- einfarbig lackirt, gefirnißt r2c. ist, des-
farbig oder weiß; feine gleichen solches von naturgelber 2c. Farbe
Terracottawaaren. mit erhabener Arbeit von naturweißer 2c.
Farbe ist als einfarbiges zu behandeln.
— Unter feinen Terracottawaaren sind
andere als architektonische Verzierungen
(Bauornamente) zu verstehen. Dieselben
sind hier nachzuweisen, auch wenn sie
bemalt, lackirt, bronzirt, vergoldet oder
versilbert sind.
841. Thonwaaren (mit Aus-= Zadc Sodeit diese Thonwaaren durch ihre Ver-
nahme von Porzellan bindung mit anderen Materialien nicht
und porzellanartigen unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen. —
Waaren), zwei= und Hierher gehören: zwei= und mehrfarbige,
mehrfarbig, gerändert, geränderte, bedruckte, bemalte, vergoldet22 Kst.
bedruckt, bemalt rc.; oder versilberte TAhonwaaren und Fayence;13 Kb.
auch Thonwaaren in auch Fayence, mit Schrift, Wappen,
Verbindung mit an- Monogrammen oder in ährnlicher einfacher
deren Materialien. Weise verziert.
842. Porzellan und porzellan-33841 38 den porzellanartigen Waaren gehören:
artige Waaren: weiß. Parian, Jaspis, Halbporzellan, Fritten-
porzellan, Weichporzellan, sogenannte
Elfenbeinmasse 2c.
843.;: farbig, gerändert 2q8d2 Hierunter fallen: Porzellan und porzellan-
artige Waaren, weiß mit perlmutter-
artigem Lüstre; mit Schrift, Wappen,
Monogrammen oder in ährlicher ein-
facher Weise verziert; farbig, gerändert,
bedruckt, bemalt, vergoldet oder versilbert;
ferner Porzellan und porzellanartige
Waaren in Verbindung mit anderen
Materialien, soweit sie dadurch nicht
unter Nr. 20 des Zolltarifs fallen.
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