322 Militärstrafgerichtsordnung.
2) Vgl. §. 137 RStrPO. g 268 A. 6. RMGor. E. 2,202.
5 299 A. 9. RMGer. E. 2,267.
3) Die gleichen Vorschriften gelten für die Berufungsinstanz.
Vgl. § 889 Abf. 3. v
4) Über Berechtigung zur Einlegung und ZJurücknahme
von Rechtsmitteln. Vgl. §5 369 Abs. 5, 371 Abs. 2.
5) Bei Einnahme eines Augenscheins ist im Verfahren vor
dem Kriegsgericht dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten.
Vgl. § 165 Abf. 1.
6) Es iß gesetzlich nicht unzulässig, daß ein Untersuchungsführer
nach Beendigung des Ermittelungsverfahrens als Verteidiger
tütig wird #
5 122 Mötr OO. findet auf die Übernahme der Verteidigung
keine Anwendung. RMGer. PE. II, 58.
7) Die Vertretung des zum Verteidiger gewählten
Rechtsanwalts durch einen anderen, gleichfalls nach § 341
Mötr GO. qualifizierten Rechtsanwalt oder Rechtskundigen ist
auch bei Einlegung von Rechtsmitteln grundsätzlich zulässig.
Der gemäß 5 25 RAO. bestellte und zur Verteidigung
vor den Militärgerichten qualifizierte allgemeine Stellvertreter
(Generalsubstitut) des gewählten Verteidigers tritt,
sofern nicht ein gegenteiliger bestimmter Wille vom Angeklagten
kundgegeben ist, bhne weiteres an die Stelle des gewählten
Verteidigers und gilt durch den diesem erteilten ausdrücklichen
Auftrag des Angeklagten auch zur Rechtsmitteleinlegung als
legitimiert, ohne da es noch eines ausdrücklichen Auftrags
des Angeklagten für die Person des Vertreters oder
einer besonderen Substitutionsvollmacht des Vertreters für den
besonderen Fall bedürfte. Es genügt vielmehr der Nachweis
der Bestellung zum Generalvertreter, sofern solche nicht — wie
in der Regel bei assoziierten Rechtsanwälten — gerichtsbekannt
ist.
Im übrigen ist für die Zulässigkeit der Substitution
eines anderen Rechtsanwalts für einzelne Prozeßhandlungen
der aus den Umständen des Falles oder dem Inhalte des dem
Verteidiger erteilten Austrazs zu entnehmende Wille des Angeklagten
maßgebend. RMGer. II. 23. August 1905. E. 9,8#.
iuäm der Hauptverhandlung kann ein von dem Angeklagten
ewählter Verteidiger — auch ee vorherige Anzeige zu den
kten — auftreten. RMGer. PE. II, 58. Es bedarf einer
schriftlichen Vollmacht. RMGer. PE. 1IV, 75.
8) Geht eine stend erichtliche Sache an die Berufungsinstanz,
so ist die Verteidigung statthaft. KB. zu § 323 des
Entw. S. 108.