Metadaten : Militärstrafgerichtsordnung.

322  Militärstrafgerichtsordnung.

2)  Vgl.  §.  137  RStrPO.  g  268  A.  6.  RMGor.  E.  2,202.
5  299  A.  9.  RMGer.  E.  2,267.

3)  Die  gleichen  Vorschriften  gelten  für  die  Berufungsinstanz.
  Vgl.  §  889  Abf.  3.  v

4)  Über  Berechtigung  zur  Einlegung  und  ZJurücknahme
von  Rechtsmitteln.  Vgl.  §5  369  Abs.  5,  371  Abs.  2.

5)  Bei  Einnahme  eines  Augenscheins  ist  im  Verfahren  vor
dem  Kriegsgericht  dem  Verteidiger  die  Anwesenheit  zu  gestatten.
Vgl.  §  165  Abf.  1.

6)  Es  iß  gesetzlich  nicht  unzulässig,  daß  ein  Untersuchungsführer
  nach  Beendigung  des  Ermittelungsverfahrens  als  Verteidiger

  tütig  wird  #
5  122  Mötr  OO.  findet  auf  die  Übernahme  der  Verteidigung
  keine  Anwendung.  RMGer.  PE.  II,  58.

7)  Die  Vertretung  des  zum  Verteidiger  gewählten
Rechtsanwalts  durch  einen  anderen,  gleichfalls  nach  §  341
Mötr  GO.  qualifizierten  Rechtsanwalt  oder  Rechtskundigen  ist
auch  bei  Einlegung  von  Rechtsmitteln  grundsätzlich  zulässig.

Der  gemäß  5  25  RAO.  bestellte  und  zur  Verteidigung
vor  den  Militärgerichten  qualifizierte  allgemeine  Stellvertreter
  (Generalsubstitut)  des  gewählten  Verteidigers  tritt,
sofern  nicht  ein  gegenteiliger  bestimmter  Wille  vom  Angeklagten
kundgegeben  ist,  bhne  weiteres  an  die  Stelle  des  gewählten
Verteidigers  und  gilt  durch  den  diesem  erteilten  ausdrücklichen
Auftrag  des  Angeklagten  auch  zur  Rechtsmitteleinlegung  als
legitimiert,  ohne  da  es  noch  eines  ausdrücklichen  Auftrags
des  Angeklagten  für  die  Person  des  Vertreters  oder
einer  besonderen  Substitutionsvollmacht  des  Vertreters  für  den
besonderen  Fall  bedürfte.  Es  genügt  vielmehr  der  Nachweis
der  Bestellung  zum  Generalvertreter,  sofern  solche  nicht  —  wie
in  der  Regel  bei  assoziierten  Rechtsanwälten  —  gerichtsbekannt
  ist.

Im  übrigen  ist  für  die  Zulässigkeit  der  Substitution
eines  anderen  Rechtsanwalts  für  einzelne  Prozeßhandlungen
der  aus  den  Umständen  des  Falles  oder  dem  Inhalte  des  dem
Verteidiger  erteilten  Austrazs  zu  entnehmende  Wille  des  Angeklagten
  maßgebend.  RMGer.  II.  23.  August  1905.  E.  9,8#.

iuäm  der  Hauptverhandlung  kann  ein  von  dem  Angeklagten

ewählter  Verteidiger  —  auch  ee  vorherige  Anzeige  zu  den

kten  —  auftreten.  RMGer.  PE.  II,  58.  Es  bedarf  einer
schriftlichen  Vollmacht.  RMGer.  PE.  1IV,  75.

8)  Geht  eine  stend  erichtliche  Sache  an  die  Berufungsinstanz,
  so  ist  die  Verteidigung  statthaft.  KB.  zu  §  323  des
Entw.  S.  108.