Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

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c.  Realschulen.

I.  Königreich  Württemberg.  Bingen:  Realschule  (verbunden  mit  Progym-Aalen:
  Realschule  (verbunden  mit  Realpro-  b  nasium),

gymnasium),  Butzbach.  ..
+#Biberach,  Dieburg:  Realschulabteilung  der  höheren  Bür-Heidenheim:
  Realschule  (verbunden  mit  Real-  gerschule  (verbunden  mit  Progymprogymnasium),

  ·.  nasium),  .
Ludwigsburg,  Friedberg:  Realschule  (verbunden  mit  Gym-Rottweil,
  1  ·  nasium),
Tübingen.  1ernsheim,  Z„
*Groß-Umstadt:  Realschule  (verbunden  mit

Landwirtschaftsschule),

II.  Großherzogtum  Baden.  PHeppenheim  a.  d.  Bergstraße,
Bruchsal,  [Michelstadt,
Karlsruhe,  D#0Oppenheim,
Mannheim:  Realschule  (verbunden  mit  Real=  Wimpfen  am  Berg.
progymnafium),)
Villingen,  ç
Weinheim:  #Realschule  (verbunden  mit  Reall  lV.  Großherzogtum  Mecklenburg-Srellitz.
progymnasium))  Nanustrelitzt.

III.  (  .*  «
Alsfeld,  Froßhemogtum  Hesen.)  V.  Freie  Hansestadt  Bremen.

Alzey:  Realschule  (verbunden  mit  Progym=  Bremen:  Realschule  in  der  Altstadt,
nasium),  1  #Realschule  beim  Doventore.

C.  Lehranstallen,  bei  welchen  das  Hestehen  der  Reifeprüfung  (Schlußprüfung)  zur
Darlegung  der  Hefähigung  gefordert  wird.

a.  Progymnasien.

I.  Königreich  Preußen.  Dirschau:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real-Ahrweiler,")
  «  ule),
*  Berent,  Essen:  "  Städtisches  Progymasium,
*  Betzdorf-Kirchen,  SEupen,
Crossen:  Progymnasium  (verbunden  mit  Real=  Forst  i.  d.  Lausitz:  Progymnasium  (verbunden  mit
progymnasium),  Realschule),

*  Deutsch-Eylau,  Frankenstein,

 

1)  Mit  rückwirkender  Geltung  bis  zum  Herbsttermin  1906  einschließlich.

2)  Mit  rückwirkender  Geltung  für  das  Jahr  1907.  Im  Jahre  1906  sind  die  Befähigungszeugnisse  für  den
einjährig-freiwilligen  Dienst  auf  Grund  einer  abgehaltenen  Schlußprüfung  ausgestellt  worden.

3)  Solche  Schüler,  welche  im  Interesse  ihres  künftigen  Berufs  mit  dem  Abschlusse  des  sechsten  Fahrganges
(der  Untersekunda)  oder  vor  Absolvierung  des  siebenten  (der  Obersekunda)  die  Anstalt  verlassen  und  sich  den  Berechtigungsschein
  zum  einjährig--freiwilligen  Dienste  erwerben  wollen,  haben  sich  der  fakultativen  Abschlußprüfung
iu  unterzichen,  für  welche  die  Hessische  Prüfungsordnung  vom  15.  Dezember  18099  maßgebend  ist.  Nach  einer
nenteren  Bestimmung  mit  rückwirkender  Geltung  für  den  Ostertermin  1903  können  auch  Nichtschüler  diese  Prüfung
ablegen.  «

I)MitrückwirkenderGeltungfärbenOstertckmin1907.