Full text : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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“n  ..-"·«  K.  4.
*  .„  Bo#rn  der  Bewilligung  eines  Gewerbbezirks,  welcher  ganz  außerhalb  des  Kreises
der  erkennenden  Regierung  liegt,  hat  die  letztere  der  einen  oder  den  mehreren  Regierungen,
  in  deren  Kreise  jener  Bezirk  einschlägt,  unter  Mittheilung  des  bezirbsamtlichen
  Vortrags  über  das  Gesuch,  Kenntniß  zu  geben.
K.  5.

Ausländern  kann  die  Berechtigung  zu  einem  im  Umherziehen  zu  betreibenden
Gewerbe  im  Vollmachtsnamen  des  Ministerium  des  Innern  von  der  Kreis-Regierung,
jedoch  nur  innerhalb  ihres  Kreises,  verliehen  werden.

.  .  g.  6.
In  Hinsicht  auf  die  Wuͤrdigung  der  Berechtigungsgesuche  wird  auf  die  bestehenden
  Grundsaͤtze  verwiesen,  wornach  namentlich  folgende  Rücksichten  zu  beobachten  sind:

1)  Die  Erlaubniß  zu  umherziehenden  Gewerben  jeder  Art  kann  nur  an  Personen
ertheilt  werden,  deren  Heimathrecht  außer  Zweifel  gestellt  ist.  (Gewerbe-Ordnung,
  Art.  155;  Instruktion  vom  6.  Juni  1828,  K.  55.)

2)  Sie  seßzt  voraus,  daß  in  der  Person  des  zu  Berechtigenden  kein  Grund  zur
Besorgniß  eines  Mißbrauchs  liege,  daß  derselbe  sonach  namentlich  ein  unbescholtenes
  Prädikat  besitze,  oder  wenigstens  frühere  Verfehlungen  durch  nachfolgende
  gute  Aufführung  wieder  ausgeglichen  habe.

5)  Gleichermaaßen  soll  die  Ertragsfähigkeit  des  auszuübenden  Gewerbes  mit  den

boeabsichtigten  Wanderungen  in  einem  Verhältnisse  stehen,  welches  keine  Veranlassung
  zur  Aufsuchung  unerlaubten  Nebenerwerbs  in  sich  trägt.

4)  Wesentliche  Rücksichten  beruhen  auf  der  Gattung  der  Waaren,  welche  haufirend
verbauft,  oder  der  Arbeiten,  welche  im  Umherziehen  betrieben  werden  sollen.

a)  Zum  Hausirhandel  mit  einfachen  oder  zusammengesetzten  Arzneimitteln
für  Menschen  oder  Thiere,  mit  Giften  und  sogenannten  Arcanis,  soll
niemals  eine  Berechtigung  ertheilt  werden.  (Gewerbe-Ordnung,  Art.  155.)

Jedoch  ist  unter  diesem  Verbote  der  Absah  gesammelter  Wurzeln.
und  Kräuter  2c.  an  Materialisten  und  Apotheber  nicht  begriffen.

b)  Patente  zum  Hausirhandel  mit  linnen  Garn  sind  ohne  die  dringendsten
Gründe  weder  zu  ertheilen,  noch  zu  orneuern,  und  ihre  Erneuerung
ist  ausnahmsweise  von  der  Regel  ausschließlich  den  Kreis-Regierungen
vorbehalten.  (Verordn.  vom  18.  April  1827,  6.  10,  Reg.  Bl.  S.  126.)

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