Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXI. Band. (61)

Neilchsgeseh  zur  Bekämpfung  des  unlanteren  Wetibewerbes.  345

die  Verbände  als  solche  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeitigkeiten
  klagen  können“  zu  streichen,  wurde  zwar  #inder
  Commission  gestellt,  aber  wieder  zurückgezogen,  nachdem
  von  Seite  der  Regierungsvertreter  mit  Recht  geltend
gemacht  worden  war,  daß  es  juristisch  höchst  bedenklich
und  kaum  durchführbar  sei,  die  Rechtsfähigkeit  der  Vereine
  in  dieser  einen  Beziehung  anders  zu  behandeln  als
dies  der  Regel  nach  geschehe  (Commissionsbericht,  Actenstück
  Nr.  192  S.  10).  In  Betreff  ausländischer  Verbände
käme  zudem  noch  §  16  des  Ges.  in  Betracht.

b)  Richtiger  Beklagter  ist

(c)  Derjenige,  welcher  in  öffentlichen  Bekanntmachungen,
  z.  B.  in  Zeitungsannoncen,  wie  analog  im
Falle  des  Art.  213  b  des  HGB.,  oder  in  Mittheilungen,
welche  für  einen  größeren  Kreis  von  Personen  bestimmt
sind,  also  z.  B.  in  Circularen  —  nicht  aber  blos  in
einem  einzelnen  Privatbriefe  —  die  gesetzlich  näher  bestimmte
  (s.  unten  (9))  unrichtigen  Angaben  thatsächlicher
Art  machte,  welche  geeignet  sind,  den  Anschein  eines  besonders
  günstigen  Angebots  hervorzurufen.  Die  Klage  ist
zweifellos  gegen  den  Principal  zu  richten,  der  die  Schwindelannonce
  veranlaßt  hat,  nicht  gegen  Handlungsgehülfen
oder  gar  Lehrlinge,  welche  lediglich  als  ausführendes
Werkzeug  eines  fremden  Willens  gehandelt  haben.  Da  es
sich  aber  bei  einer  Schwindelannonce  um  eine  rechtswidrige
  Handlung  und  bei  der  Klage  auf  Unterlassung
um  die  Reaction  gegen  eine  unerlaubte  Handlung  handelt,
so  wird  die  Klage  auch  gegen  denjenigen  Vertreter  des
Principals,  etwa  dessen  Generalhandlungsbevollmächtigten,
  der  für  den  Principal  das  ganze  Geschäft  desselben
leitet,  —  auf  dessen  Willen  das  delictmäßige  Inseriren
zurückzuführen  und  der  demnach  vom  Standpuncte  der
Delictsobligation  aus  dafür  verantwortlich  zu  machen
ist.  Diese  Frage  tritt  mit  erhöhter  Bedeutung  bei  der
Schadensersatzklage  auf  und  wird  dahin  unter  Ziff.  2