Neilchsgeseh zur Bekämpfung des unlanteren Wetibewerbes. 345
die Verbände als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeitigkeiten
klagen können“ zu streichen, wurde zwar #inder
Commission gestellt, aber wieder zurückgezogen, nachdem
von Seite der Regierungsvertreter mit Recht geltend
gemacht worden war, daß es juristisch höchst bedenklich
und kaum durchführbar sei, die Rechtsfähigkeit der Vereine
in dieser einen Beziehung anders zu behandeln als
dies der Regel nach geschehe (Commissionsbericht, Actenstück
Nr. 192 S. 10). In Betreff ausländischer Verbände
käme zudem noch § 16 des Ges. in Betracht.
b) Richtiger Beklagter ist
(c) Derjenige, welcher in öffentlichen Bekanntmachungen,
z. B. in Zeitungsannoncen, wie analog im
Falle des Art. 213 b des HGB., oder in Mittheilungen,
welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt
sind, also z. B. in Circularen — nicht aber blos in
einem einzelnen Privatbriefe — die gesetzlich näher bestimmte
(s. unten (9)) unrichtigen Angaben thatsächlicher
Art machte, welche geeignet sind, den Anschein eines besonders
günstigen Angebots hervorzurufen. Die Klage ist
zweifellos gegen den Principal zu richten, der die Schwindelannonce
veranlaßt hat, nicht gegen Handlungsgehülfen
oder gar Lehrlinge, welche lediglich als ausführendes
Werkzeug eines fremden Willens gehandelt haben. Da es
sich aber bei einer Schwindelannonce um eine rechtswidrige
Handlung und bei der Klage auf Unterlassung
um die Reaction gegen eine unerlaubte Handlung handelt,
so wird die Klage auch gegen denjenigen Vertreter des
Principals, etwa dessen Generalhandlungsbevollmächtigten,
der für den Principal das ganze Geschäft desselben
leitet, — auf dessen Willen das delictmäßige Inseriren
zurückzuführen und der demnach vom Standpuncte der
Delictsobligation aus dafür verantwortlich zu machen
ist. Diese Frage tritt mit erhöhter Bedeutung bei der
Schadensersatzklage auf und wird dahin unter Ziff. 2