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(Das Dekret von Triauon betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Unsern General Kreis= und Lokal: Kommissariaten
sind aus Unserm Reskripte vom
s. vorigen Monats berelts jene Beschlüsse
bekannt, welche Wir, in Ansehung der im
Königreiche sich aufhaltenden oder auch in Unsern
Diensten stehenden Eingebornen des französischen
Reiches, auf welche das kaiserliche
Dekret dd. Trianon 26. August v. J. anwendbar
ist, nach Vernehmung Unsers geheit
men Rathes gefaßt haben.
Do die früher schon abgefoderten Verzeichnisse
der in jenem Falle befindlichen öffentlichen
Beamten Uns seitdem größtentheils vorgelegt
worden sind, und nunmehr, zum Besten
der Betheiligten, auch die Verfögung getrofsen
ist, daß die in Gemäsheit des erwähnten
kalserlich französischen Dekretes und Unserer
dießfalls ausgesprochenen Willensmeinung bei
dem französischen Großrichter = Justizminister
einzuleitenden Gesuche durch die allhier bestehende
kaiserlich sranzösische Gesandtschaft dahin
befördert werden; so befehlen Wir Unsern
Kommissariaten, durch ein förderlichst zu er:
lassendes und durch die Zeitungen und Kreis-Intelligenzblätter
auszuschreibendes Publikandum,
nicht nur die in Unserm Reskripte vom
§. vorigen Monats ausgesprochenen Grundsäze,
sowohl rücksichtlich der in Unsern Staaten
privatistrenden, als der in Unsern Zidil-—
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Diensten stehenden Franposen, aus den alten
und neu vereinigten Departements, in so weit
naͤmlich die aus leztern Gebuͤrtigen nicht schon zur
Zeit der Réunion in Baiern naturalisirt waren,
sondern auch obige Verfügung, über die Einleitung
der an des Kaisers Majestät zu bringenden
Gesuche, den Bethetligten bekanmt jzu
machen. Dabei ist denselben, zur Vermeidung
aller Irrungen und Verzögerungen zu
eröffnen, daß ihre an den Großrichter zu
adressirenden, und bei der französischen Gesandtschaft
einzureichenden Gesuche die Vorund
Zunamen der Bittsteller, ihre Qualitäten
oder Prefession, Alter, Geburtsort, den
Ort ihres jüngsten Aufenthalts in Frankreich,
ihren dermaligen Aufenthalt in Baiern bezeichnen
müssen; und was insbesondere die in
Staats= und Hof-Diensten stehenden, und
im Falle des oberwähnten französischen Dekrets
befindlichen Individuen betrift; so ist denselben
aufzugeben, sowohl von den nach Obigem zu
machenden Schritten als von derselben Erfolg
Unsern Kommissariaten die geeignete Anzeige
zu machen, deren Vorlage Wir von 3 zu 3
Monaten von denselben gewärtigen.
München den a. Mäcrz 1812.
Mar Josepb.
Graf von Montgelas.
Auf kbnigllchen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretaͤr
Baumuͤllet.