thumbs : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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(Das  Dekret  von  Triauon  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Unsern  General  Kreis=  und  Lokal:  Kommissariaten
  sind  aus  Unserm  Reskripte  vom
s.  vorigen  Monats  berelts  jene  Beschlüsse
bekannt,  welche  Wir,  in  Ansehung  der  im
Königreiche  sich  aufhaltenden  oder  auch  in  Unsern
  Diensten  stehenden  Eingebornen  des  französischen
  Reiches,  auf  welche  das  kaiserliche
Dekret  dd.  Trianon  26.  August  v.  J.  anwendbar
  ist,  nach  Vernehmung  Unsers  geheit
men  Rathes  gefaßt  haben.

Do  die  früher  schon  abgefoderten  Verzeichnisse
  der  in  jenem  Falle  befindlichen  öffentlichen
  Beamten  Uns  seitdem  größtentheils  vorgelegt
  worden  sind,  und  nunmehr,  zum  Besten
der  Betheiligten,  auch  die  Verfögung  getrofsen
  ist,  daß  die  in  Gemäsheit  des  erwähnten
kalserlich  französischen  Dekretes  und  Unserer
dießfalls  ausgesprochenen  Willensmeinung  bei
dem  französischen  Großrichter  =  Justizminister
einzuleitenden  Gesuche  durch  die  allhier  bestehende
  kaiserlich  sranzösische  Gesandtschaft  dahin
befördert  werden;  so  befehlen  Wir  Unsern
Kommissariaten,  durch  ein  förderlichst  zu  er:
lassendes  und  durch  die  Zeitungen  und  Kreis-Intelligenzblätter
  auszuschreibendes  Publikandum,
  nicht  nur  die  in  Unserm  Reskripte  vom
§.  vorigen  Monats  ausgesprochenen  Grundsäze,
  sowohl  rücksichtlich  der  in  Unsern  Staaten
  privatistrenden,  als  der  in  Unsern  Zidil-—



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Diensten  stehenden  Franposen,  aus  den  alten
und  neu  vereinigten  Departements,  in  so  weit
naͤmlich  die  aus  leztern  Gebuͤrtigen  nicht  schon  zur
Zeit  der  Réunion  in  Baiern  naturalisirt  waren,
sondern  auch  obige  Verfügung,  über  die  Einleitung
  der  an  des  Kaisers  Majestät  zu  bringenden
  Gesuche,  den  Bethetligten  bekanmt  jzu
machen.  Dabei  ist  denselben,  zur  Vermeidung
  aller  Irrungen  und  Verzögerungen  zu
eröffnen,  daß  ihre  an  den  Großrichter  zu
adressirenden,  und  bei  der  französischen  Gesandtschaft
  einzureichenden  Gesuche  die  Vorund
  Zunamen  der  Bittsteller,  ihre  Qualitäten
oder  Prefession,  Alter,  Geburtsort,  den
Ort  ihres  jüngsten  Aufenthalts  in  Frankreich,
ihren  dermaligen  Aufenthalt  in  Baiern  bezeichnen
  müssen;  und  was  insbesondere  die  in
Staats=  und  Hof-Diensten  stehenden,  und
im  Falle  des  oberwähnten  französischen  Dekrets
befindlichen  Individuen  betrift;  so  ist  denselben
aufzugeben,  sowohl  von  den  nach  Obigem  zu
machenden  Schritten  als  von  derselben  Erfolg
Unsern  Kommissariaten  die  geeignete  Anzeige
zu  machen,  deren  Vorlage  Wir  von  3  zu  3
Monaten  von  denselben  gewärtigen.

München  den  a.  Mäcrz  1812.
Mar  Josepb.

Graf  von  Montgelas.
Auf  kbnigllchen  allerhdchsten  Befehl

der  General-Sekretaͤr
Baumuͤllet.