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Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Zahrgang sechs Mark.
1 . .
XIII. Jahrgang. 3 Berlin, Freitag, den 9. Oktober 1885. O41.
Inhalk: 1. Versicherungs-Wesen: Bekanntmachung, betreffend für den Betrieb der Reichs-Post= und Telegraphenverwaltung
den von der Krankenkasse in der Zeit von der fünften bis 481
zur dreizehnten Woche nach dem Unfall zu leistenden, seitens 2. Konsulat-Wesen: Ernenungng .. 487
des Betriebsunternehmers zu erstattenden Mehrbetrag an 3. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Krankengeld; — Regulativ, betreffend die Unfallversicherung Reichsgebteeeee 487
1. Versicherung -Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend
den von der Krankenkasse in der Zeit von der fünften bis zur dreizehnten Woche nach dem Unfall
zu leistenden, seitens des Betriebsunternehmers zu erstattenden Mehrbetrag an Krankengeld (§. 5
Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes).
Auf Grund des §. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes erläßt das Reichs-Versicherungsamt die nach-
stehenden Ausführungsvorschriften:
8. 1.
Als Krankenkassen im Sinne des §. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes gelten: Die Ge-
meinde-Krankenversicherung, die Orts-, Betriebs-(Fabrik-), Innungs-, Bau-Krankenkassen, die Knappschafts-
kassen, sowie die auf Grund des Gesetzes vom 7. April 1876 (Reichs-Gesetzblatt S. 125) errichteten ein-
geschriebenen Hülfskassen und die auf Grund landesrechtlicher Vorschriften errichteten Hülfskassen, sofern die
Mitglieder dieser Hülfskassen gemäß §. 75 des Krankenversicherungsgesetzes von der Verpflichtung, einer der
vorgenannten Kassen beizutreten, befreit sind.
5 . 2.
Der im §. 5 Absatz 9 cit. vorgesehene Mehrbetrag an Krankengeld ist vom Beginn der fünften
Woche (dem 29. Tage) nach Eintritt des Unfalls an bis zum Ablauf der dreizehnten Woche für jeden Tag
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