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zu gewähren, für welchen ein Anspruch auf Krankengeld gesetzlich oder statutengemäß besteht. Der Tag des
Unfalls ist bei der Berechnung des Zeitablaufs nicht mit zu zählen.
Der Mehrbetrag ist nur dann zu gewähren, wenn der Verletzte gesetzlich oder statutengemäß gegen
Unfall versichert und der Unfall beim Betriebe eingetreten ist. (§§. 1 und 2 des Unfallversicherungsgesetzes.)
8. 3.
Ist der Verletzte in einem Krankenhause untergebracht, und hat derselbe Angehörige, deren Unter-
halt er bisher aus seinem Arbeitsverdienst bestritten hat (ogl. §. 7 Absatz 2 des Krankenversicherungsgesetzes),
so ist demselben ein Mehrbetrag auf Grund des §. 5 Absatz 9 des Unfallversicherungsgesetzes insoweit zu
leisten, als das neben der freien Kur und Verpflegung gewährte Krankengeld ein drittel des bei der Be-
rechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes nicht erreicht.1)
Hat dagegen der in einem Krankenhause untergebrachte Verletzte solche Angehörige nicht, so ist dem-
selben ein Mehrbetrag auf Grund des §. 5 Absatz 9 a. a. O. nur insoweit zu leisten, als ihm nach §. 21
Ziffer 3 des Krankenversicherungsgesetzes statutengemäß ein Anspruch auf Krankengeld zusteht, und dieses
den Betrag von einem sechstel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes nicht
erreicht.2
8. 4.
Hülfskassen, welche an Stelle freier ärztlicher Behandlung und freier Arznei ein erhöhtes Kranken-
geld gewähren (8. 75 letzter Satz des Krankenversicherungsgesetzes), haben dem verletzten Kassenmitgliede für
die im 8. 2 angegebene Zeit als Mehrbetrag auf Grund des 8. 5 Absatz 9 cit. so viel zu gewähren, als
zur Erreichung von elf zwölfteln des bei der Berechnung des Krankengeldes zu Grunde gelegten Arbeits-
lohnes erforderlich ist.5)
8. 5.
Beträgt, abgesehen von dem Falle des §. 4, das gesetzliche oder statutenmäßige Krankengeld, welches
der Verletzte aus einer Krankenkasse allein oder aus mehreren Krankenkassen zusammen zu beanspruchen hat,
bereits zwei drittel des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes oder mehr, so steht
dem Verletzten aus §. 5 Absatz 9 cit. ein Anspruch auf einen Mehrbetrag nicht zu. Ebensowenig hat in
diesem Falle die Krankenkasse auf Grund dieser Bestimmung einen Anspruch auf Erstattung gegen den Be-
triebsunternehmer. 6
8. 6.
Bestehen Bedenken gegen den Anspruch des Verletzten auf den in §. 5 Absatz 9 cit. vorgesehenen
Mehrbetrag, so hat die Verwaltung der Krankenkasse dem Unternehmer desjenigen Betriebes, in welchem sich
der Unfall ereignet hat, von dem Anspruche Mittheilung zu machen und dessen Erklärung hierüber ein-
zuholen. Können hierdurch die Bedenken nicht beseitigt werden, so hat die Verwaltung auch die Orts-
Polizeibehörde sowie die Organe der betheiligten Berufsgenossenschaft um eine Aeußerung zu ersuchen und
nach dem Ergebnisse, vorbehaltlich der Entscheidung der für Streitigkeiten dieser Art zuständigen Behörde
(s. 5 Absatz 11 a: a. O.), über den Anspruch nach bestem Ermessen zu beschließen.
8. 7.
Die Auszahlung des Mehrbetrages seitens der Krankenkasse hat in der gleichen Weise und an den-
selben Zahlterminen zu erfolgen, welche für das gesetzlich oder statutengemäß zu gewährende Krankengeld bei
der Kasse eingeführt sind.
„ Anmerkung 1) Nach §. 7 Absatz 2 des Wankenversicherungsgesetzes ist neben der freien Kur und Verpflegung die
Hälfte des in F. 6 daselbst festgesetzten Krankengeldes zu leisten. ird das nach F. 6 cit. zu gewährende Krankengeld gemäß
§. 5 Abs. 9 cit. auf zwei drittel des Arbeitslohns erhöht, so erhöht sich entsprechend das nach §. 7 Absatz 2 zu gewährende
Krankengeld auf die Hälfte von zwei dritteln, d. i. auf ein drittel des Arbeitslohns.
2) Nach §. 21 Ziffer 3 des Krankenversicherungsgesetzes kann neben freier Kur und Verpflegung in einem Kranken.
hause ein Krankengeld bis zu einem achtel des durchschnittlichen Tagelohns auch solchen bewilligt werden, welche nicht den Unter-
halt von Angehörigen aus ihrem Lohne bestritten haben. Hiernach verhält sich das dem alleinstehenden Verletzten höchstens zu
gewährende Krankengeld zu dem Krankengeld, welches beim Vorhandensein von Angehörigen gemäß §. 7 Absatz 2 des Kranken-
versicherungsgesetzes zu gewähren ist, wie 1 zu 2. Wird nun das letztere Krankengeld gemäß der vorstehenden Anmerkung von
1/ auf ½ des Arbeitslohns erhöht, so * sich im gleichen Verhältniß das dem alleinstehenden Verletzten zu gewährende
Krankengeld von ½ auf ¼ des Arbeitslohns.
8) Danach 8. 5 Absatz 9 cit. das Krankengeld von ½ auf ½, also um ½ zu erhöhen ist, so erhöht sich der im
8#7S. srpuer, Sa deß rankenversicherungsgesetzes bestimmte Mindestbetrag von ¾, wovon ¼ die Stelle freier Kur vertritt,
6, mithin auf 1½/12.