Tentral-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Beichsamt des Innern.
V
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XIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 20. März 1885. X 132.
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Bekannt- 3. Militär-Wesen: Aenderungen der Landwehr-Bezirks- Ein
machung, betreffend das Gesetz gegen den verbrecherischen theilung in der preußischen Provinz Hannoer
und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen 4. Marine und Schiffahrt: Erscheinen eines weiteren befbt
Seite 65 der, Entscheidungen des Ober. Seeamts und der See-
ähmterÖ 69
2. Finanz-Wesen: Nachweisung über Einnahmen des Reichs 5. Polizel-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
vom 1. April 1884 bis Ende Februar 1885. 66 Reichsgebitee... 70
1. Allgemeine Verwaltungs--Sachen.
Bekanntmachung,
betreffend
das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen.
Auf Grund des §. 1 Absatz 3 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von
Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 (Reichs-Gesetzblatt Seite 61) hat der Bundesrath beschlossen, die nach-
folgenden Sprengstoffe als solche, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, zu bezeichnen:
1. alle zum Schießen aus Jagd= oder Scheibengewehren oder zu Sprengungen in Bergwerken, Stein-
brüchen u. s. w. dienenden, aus Salpeter, Schwefel und Kohle hergestellten Pulversorten;
2. die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, soweit sie in Zündhütchen für
Gewehre oder Zündspiegeln für dergleichen verarbeitet sind;
3. die Vereinigung der unter 1 und 2 genannten Stoffe in fertige Gewehr-, Pistolen= oder Revolver-
patronen, einschließlich der unter Verwendung von Knallquecksilber ohne Pulver hergestellte Patronen
für Teschingewehre, Pistolen oder Revolver.
Berlin, den 13. März 1885.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
v. Boetticher.
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