Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten. 169 
f) Schluß und Vertagung der Debatte. 
8. 53. Der Schluß der Diskussion erfolgt durch den Präsidenten nach 
Erschöpfung der Rednerliste oder auf Beschluß des Hauses. 
Stellt sich nach geschlossener Diskussion bei der Abstimmung die Beschluß— 
unfähigkeit heraus, so findet die anderweite Abstimmung ohne Debattte statt. 
8. 54. Der Antrag auf die Vertagung oder auf den Schluß der Debatte 
bedarf der Unterstützung von 30 Mitgliederu. Wenn solche erfolgt, so wird 
die Rednerliste verlesen, und demnächst ohne weitere Motivirung des Antrages 
und ohne Diskussion über denselben abgestimmt. 
Auch in einer Geschäftsordnungsdebatte, sowie in der Diskussion über 
Feststellung des Tagesordnung ist ein Schlußantrag zulässig. 
8. 55. Nach geschlossener Diskussion stellt der Präsident die Fragen; 
über die Stellung derselben kann das Wort begehrt werden, das Haus be— 
schließt darüber. Sind mehrere Fragen vorhanden, so hat der Präsident 
solche sämmtlich der Reihenfolge nach vorzulegen. Die Fragen sind so zu 
stellen, daß sie einfach durch Ja oder Nein beantwortet werden können. Bei 
Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen. 
§. 56. Die Theilung der Frage kann jeder Einzelne verlangen. Wenn 
über deren Zulässigkeit Zweifel entstehen, so entscheidet bei Anträgen und Amende- 
ments der Antragsteller, in allen anderen Fällen das Haus. 
g) Abstimmung. 
§. 57. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage zu verlesen. 
§. 58. Die Abstimmung geschieht durch Aufstehen oder Sitzenbleiben. 
Die absolute Mehrheit entscheidet. 
Ist das Ergebniß nach der Ansicht des Präsidenten oder eines der beiden 
fungirenden Schriftführer zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht. Liefert 
auch diese noch kein sicheres Ergebniß, so erfolgt die Zählung des Hauses ). 
§. 59. Die Zählung geschieht in der nachstehend angegebenen Weise: 
Der Präsident fordert die Mitglieder auf, den Saal zu ver- 
lassen. Sobald dies geschehen, sind die Thüren zu schließen, mit 
Ausnahme einer Thür zur Linken und einer Thür zur Rechten 
des Bureaus. An jeder dieser beiden Thüren stellen sich je zwei 
Schriftführer auf. 
Auf ein vom Präsidenten mit der Glocke gegebenes Zeichen 
treten diejenigen Mitglieder, welche mit „Ja“ stimmen wollen, durch 
die Thür rechts vom Bureau, diejenigen, welche mit „Nein“ stimmen 
wollen, durch die Thür links vom Bureau in den Saal ein. 
Diskussion ist der Antrag auf Tages- #3) Namentliche Abstimmung über einen 
ordnung zulässig St B. 73/74 II. S. 953. Schlußantrag § 61.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.