II. Der Landtag. 6. Geschäfts-Ordnung für das Haus der Abgeordneten. 169
f) Schluß und Vertagung der Debatte.
8. 53. Der Schluß der Diskussion erfolgt durch den Präsidenten nach
Erschöpfung der Rednerliste oder auf Beschluß des Hauses.
Stellt sich nach geschlossener Diskussion bei der Abstimmung die Beschluß—
unfähigkeit heraus, so findet die anderweite Abstimmung ohne Debattte statt.
8. 54. Der Antrag auf die Vertagung oder auf den Schluß der Debatte
bedarf der Unterstützung von 30 Mitgliederu. Wenn solche erfolgt, so wird
die Rednerliste verlesen, und demnächst ohne weitere Motivirung des Antrages
und ohne Diskussion über denselben abgestimmt.
Auch in einer Geschäftsordnungsdebatte, sowie in der Diskussion über
Feststellung des Tagesordnung ist ein Schlußantrag zulässig.
8. 55. Nach geschlossener Diskussion stellt der Präsident die Fragen;
über die Stellung derselben kann das Wort begehrt werden, das Haus be—
schließt darüber. Sind mehrere Fragen vorhanden, so hat der Präsident
solche sämmtlich der Reihenfolge nach vorzulegen. Die Fragen sind so zu
stellen, daß sie einfach durch Ja oder Nein beantwortet werden können. Bei
Stimmengleichheit wird die Frage als verneint angesehen.
§. 56. Die Theilung der Frage kann jeder Einzelne verlangen. Wenn
über deren Zulässigkeit Zweifel entstehen, so entscheidet bei Anträgen und Amende-
ments der Antragsteller, in allen anderen Fällen das Haus.
g) Abstimmung.
§. 57. Unmittelbar vor der Abstimmung ist die Frage zu verlesen.
§. 58. Die Abstimmung geschieht durch Aufstehen oder Sitzenbleiben.
Die absolute Mehrheit entscheidet.
Ist das Ergebniß nach der Ansicht des Präsidenten oder eines der beiden
fungirenden Schriftführer zweifelhaft, so wird die Gegenprobe gemacht. Liefert
auch diese noch kein sicheres Ergebniß, so erfolgt die Zählung des Hauses ).
§. 59. Die Zählung geschieht in der nachstehend angegebenen Weise:
Der Präsident fordert die Mitglieder auf, den Saal zu ver-
lassen. Sobald dies geschehen, sind die Thüren zu schließen, mit
Ausnahme einer Thür zur Linken und einer Thür zur Rechten
des Bureaus. An jeder dieser beiden Thüren stellen sich je zwei
Schriftführer auf.
Auf ein vom Präsidenten mit der Glocke gegebenes Zeichen
treten diejenigen Mitglieder, welche mit „Ja“ stimmen wollen, durch
die Thür rechts vom Bureau, diejenigen, welche mit „Nein“ stimmen
wollen, durch die Thür links vom Bureau in den Saal ein.
Diskussion ist der Antrag auf Tages- #3) Namentliche Abstimmung über einen
ordnung zulässig St B. 73/74 II. S. 953. Schlußantrag § 61.