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Zu § 9: Mit Genehmigung des Reichskanzlers wird die Zentraleinkaufsgesellschaft auch an
Nährmittelfabriken unmittelbar Hülsenfrüchte abgeben. Die Zentraleinkaufsgesellschaft wird hierbei vorschreiben,
zu welchen Preisen die hergestellten Erzeugnisse den Verbrauchern abgelassen werden müssen
Kommunalverbände im Sinne der Verordnung sind die Land= und Stadttreise.
Zu § 10: Der H#mdel mit Hülsenfrüchten zu Saatzwecken ist, abgesehen von der durch § 1
Abs. 2 Nr. 3 gegebenen Beschränkung, freigelassen worden. Um jedoch die Preise für solches Saatgut
in angemessenen Grenzen zu halten, ist vorgeschriehen worden, daß die in § 6 festgesetzten Ubernahmepreise
nur um so viel überschritten werden dürfen, als dies durch die für Saatgut üblichen besonderen
Aufwendungen und durch den Zuschlag für den Weiterverkäufer gerechtfertigt wird.
Berlin, den 9. September 1915.
Der Minister für Landwirtschaft, Der Minister für Handel und
Domänen und Forsten. Gewerbe.
Freiherr von Schorlemer. W½/s
Ubder.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
Freund.
Schriftleitung im Bureau der Königlichen Regierung in Stettin. Druck von F. Hefserland G. m. b. H. in Stettin.