Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. LVI. Band. (56)

326  Oberstrichterliche  Entscheidungen.

wurde  stattgegeben.  Die  Revision  des  D.  hatte  keinen
Erfolg.  Aus  den  Gründen  des  Revisionsurtheils:

Dadurch,  daß  das  k.  Oberlandesgericht  das  Rechtsverhältniß,
  in  welchem  D.  bezüglich  der  Herstellung  des
fraglichen  Gerüstes  zu  B.  gestanden  ist,  als  locatio  conductio
  operarum,  bei  welcher  sich  gemäß  Th.  IV  K.  6
§5  11  des  bayer.  Landr.  und  der  Anmerkungen  hiezu  beide
Kontrahenten  culpam  latam  et  lovem  gegenseitig  zu
prästiren  haben,  angesehen  und  die  von  B.  auf  Ersatz
desjenigen,  was  er  an  A.  zahlen  mußte,  gegen  D.  erhobene
  Regreßklage  aus  dem  Dienstmiethevertragsverhältnisse
  für  begründet  erachtet  hat,  ist  das  Gesetz  nicht  verletzt,
  insbesondere  auch  nicht  die  Rechtsnorm  in  Th.  IV
K.  1  §  20  Nr.  4  des  bayer.  Ldr.,  wegen  deren  Nichtanwendung
  das  Berufungsurtheil  von  der  Revision  angegriffen
  wird.

Nach  dieser  Gesetzesstelle  kann  derjenige,  welcher  an
dem  erfolgten  Schaden  oder  Verlust  selbst  mit  in  eulpa
ist,  von  dem  anderen  schuldhaften  Theil  deswegen  niemals
eine  Erstattung  begehren.

Die  Anwendbarkeit  derselben  auf  den  vorliegenden
Fall  wird  von  der  Revision  daraus  gefolgert,  daß  in
dem  von  A.  gegen  B.  geführten  Prozesse  eigene  Verschuldungen
  des  B.  festgestellt  worden  seien,  woraus  sich
dessen  selbständige  Haftbarkeit  ergebe.

In  jenem  Prozesse  ist  B.  auf  Grund  der  gesetzlichen
Bestimmungen  über  die  actio  legis  Aquilinae  zur  Entschädigung
  des  A.  deshalb  für  schuldig  erkannt  worden,
weil  er  die,  die  Ursache  des  Zusammenbrechens  des  Gerüsts
  bildende  Verwendung  eines  offensichtlich  unbrauchbaren
  Gerüsthebels  durch  Unterlassungen,  in  welchen  jedenfalls
  eine  eulpa  levissima  erblickt  werden  müsse,  mitverschuldet
  habe.  Die  beregten  Unterlassungen,  in  welchen
  ein  Verschulden  des  B.  erblickt  wurde,  bestehen
im  wesentlichen  darin,  daß  derselbe  bei  der  auf  seinem
Lagerplatz  vorgenommenen  Auswahl  des  Gerüstmaterials