326 Oberstrichterliche Entscheidungen.
wurde stattgegeben. Die Revision des D. hatte keinen
Erfolg. Aus den Gründen des Revisionsurtheils:
Dadurch, daß das k. Oberlandesgericht das Rechtsverhältniß,
in welchem D. bezüglich der Herstellung des
fraglichen Gerüstes zu B. gestanden ist, als locatio conductio
operarum, bei welcher sich gemäß Th. IV K. 6
§5 11 des bayer. Landr. und der Anmerkungen hiezu beide
Kontrahenten culpam latam et lovem gegenseitig zu
prästiren haben, angesehen und die von B. auf Ersatz
desjenigen, was er an A. zahlen mußte, gegen D. erhobene
Regreßklage aus dem Dienstmiethevertragsverhältnisse
für begründet erachtet hat, ist das Gesetz nicht verletzt,
insbesondere auch nicht die Rechtsnorm in Th. IV
K. 1 § 20 Nr. 4 des bayer. Ldr., wegen deren Nichtanwendung
das Berufungsurtheil von der Revision angegriffen
wird.
Nach dieser Gesetzesstelle kann derjenige, welcher an
dem erfolgten Schaden oder Verlust selbst mit in eulpa
ist, von dem anderen schuldhaften Theil deswegen niemals
eine Erstattung begehren.
Die Anwendbarkeit derselben auf den vorliegenden
Fall wird von der Revision daraus gefolgert, daß in
dem von A. gegen B. geführten Prozesse eigene Verschuldungen
des B. festgestellt worden seien, woraus sich
dessen selbständige Haftbarkeit ergebe.
In jenem Prozesse ist B. auf Grund der gesetzlichen
Bestimmungen über die actio legis Aquilinae zur Entschädigung
des A. deshalb für schuldig erkannt worden,
weil er die, die Ursache des Zusammenbrechens des Gerüsts
bildende Verwendung eines offensichtlich unbrauchbaren
Gerüsthebels durch Unterlassungen, in welchen jedenfalls
eine eulpa levissima erblickt werden müsse, mitverschuldet
habe. Die beregten Unterlassungen, in welchen
ein Verschulden des B. erblickt wurde, bestehen
im wesentlichen darin, daß derselbe bei der auf seinem
Lagerplatz vorgenommenen Auswahl des Gerüstmaterials