Xa. Jagdgesetz 88 15—17. 393
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Personen, welche wegen vorsätzlicher Tödtung, soweit
nicht R.-St-G.-B. 8 211 vorliegt, wegen Widerstands
gegen die Staatsgewalt, soweit nicht § 118 vorliegt,
wegen Forstdiebstahls, Forstbeschädigung, unberechtigten
Jagens, soweit nicht § 294 vorliegt, ferner wegen
Uebertretung einer jagdpolizeilichen Vorschrift aus § 23
des Gesetzes zu einer Geld= oder Freiheitsstrafe, oder
wegen Verletzung der Zollgesetze zu einer Freiheitsstrafe
verurtheilt worden sind, während fünf Jahren,
nachdem die Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen ist.
§ 15. Wenn Thatsachen, wegen deren der Jagdpaß hätte
verweigert werden müssen oder können, nach der Ausstellung
desselben
langen,
werden.
eintreten oder zur Kenntniß des Bezirksamts geso
muß, beziehungsweise kann der Jagdpaß zurückgezogen
§ 16. Jagdfolge findet nicht statt. Das Wild, welches in
einem andern Jagdbezirke angeschossen wurde, gehört Demjenigen,
in dessen Bezirk es todt niederfällt, oder gefunden wird.
8 17. Mit der Jagd zu verschonen sind:
1
2
3.
4
das männliche Roth- und Damwild in der Zeit vom
1. Februar bis einschließlich 31. Mai,
das weibliche Roth- und Damwild in der Zeit vom
1. Februar bis einschließlich 30. September,
der Rehbock in der Zeit vom 1. Februar bis einschließlich
31. März, «
das weibliche Rehwild in der Zeit vom 1. Februar
bis einschließlich 30. September,
der Hase in der Zeit vom 1. Februar bis einschließlich
23. August,
Auer= und Birkhähne in der Zeit vom 1. Juni bis
einschließlich 15. August,
Auer= und Birkhennen während des ganzen Jahres,
Fasanen, Haselwild, Wachteln in der Zeit vom 1. Februar
bis einschließlich 23. August,
Rebhühner in der Zeit vom 1. Dezember bis einschließlich
23. August,