Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

Xa.  Jagdgesetz  88  15—17.  393

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Personen,  welche  wegen  vorsätzlicher  Tödtung,  soweit
nicht  R.-St-G.-B.  8  211  vorliegt,  wegen  Widerstands

gegen  die  Staatsgewalt,  soweit  nicht  §  118  vorliegt,

wegen  Forstdiebstahls,  Forstbeschädigung,  unberechtigten
Jagens,  soweit  nicht  §  294  vorliegt,  ferner  wegen
Uebertretung  einer  jagdpolizeilichen  Vorschrift  aus  §  23
des  Gesetzes  zu  einer  Geld=  oder  Freiheitsstrafe,  oder
wegen  Verletzung  der  Zollgesetze  zu  einer  Freiheitsstrafe
  verurtheilt  worden  sind,  während  fünf  Jahren,
nachdem  die  Strafe  verbüßt,  verjährt  oder  erlassen  ist.

§  15.  Wenn  Thatsachen,  wegen  deren  der  Jagdpaß  hätte
verweigert  werden  müssen  oder  können,  nach  der  Ausstellung

desselben

langen,
werden.

eintreten  oder  zur  Kenntniß  des  Bezirksamts  geso

  muß,  beziehungsweise  kann  der  Jagdpaß  zurückgezogen

§  16.  Jagdfolge  findet  nicht  statt.  Das  Wild,  welches  in
einem  andern  Jagdbezirke  angeschossen  wurde,  gehört  Demjenigen,
  in  dessen  Bezirk  es  todt  niederfällt,  oder  gefunden  wird.

8  17.  Mit  der  Jagd  zu  verschonen  sind:

1
2
3.
4

das  männliche  Roth-  und  Damwild  in  der  Zeit  vom

1.  Februar  bis  einschließlich  31.  Mai,

das  weibliche  Roth-  und  Damwild  in  der  Zeit  vom

1.  Februar  bis  einschließlich  30.  September,
der  Rehbock  in  der  Zeit  vom  1.  Februar  bis  einschließlich
  31.  März,  «

das  weibliche  Rehwild  in  der  Zeit  vom  1.  Februar

bis  einschließlich  30.  September,

der  Hase  in  der  Zeit  vom  1.  Februar  bis  einschließlich

  23.  August,

Auer=  und  Birkhähne  in  der  Zeit  vom  1.  Juni  bis

einschließlich  15.  August,

Auer=  und  Birkhennen  während  des  ganzen  Jahres,
Fasanen,  Haselwild,  Wachteln  in  der  Zeit  vom  1.  Februar
bis  einschließlich  23.  August,

Rebhühner  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  bis  einschließlich
  23.  August,