Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Fünfzehnter Jahrgang. 1887. (15)

Bezeichnung der Stellen. 
272 
  
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behäörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
Bemerkungen. 
  
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
do 
Großherzogliches Oberlandesgericht. 
Gerichtsdiener. 
Großherzogliches Landgericht. 
Gerichtsdiener (Pedell, Hülfspedell 
Pförtner). 
Großherzogliche Amtsgerichte. 
Gerichtsvollzieher, 
Gerichtsdiener (Pförtner). 
Großherzogliches Konftstorium. 
Kopiist und Pedell, 
Schuldiener bei den Schulen landesherrlichen 
Patronats. 
Großherzogliches Kammer= und Forsikollegium. 
Kopiisten, Pedellen, Portier, Hülfsdiener, 
Bauschreiber. 
Domanialämter. 
Diätarische Schreiber, 
Amtsreiter, Amtsdiener und Torfaufseher. 
Großherzogliches Baudepartement. 
Chausseegeld-Einnehmer, 
Hafenmeister und Schleusenwärter (Aufseher) 
am Kammerkanal. 
Großherzogliches Militärkollegium. 
Aktuar, " 
Düätarischer Schreiber, 
Pedell. 
und 
  
zur Hälfte. 
zu drei Fünftheilen. 
  
  
roßherzogliches 
Militär- 
kollegium zu Neustrelitz. 
X. Großherzogthum Oldenburg. 
A. Bei sämmtlichen Staatsverwaltungen. 
.Kopiisten, Expedienten und die vom Staate bezahlten 
Lohnschreiber, für deren Thätigkeit §. 3 Ziffer 1 der 
Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staats- 
behörden mit Militäranwärtern zutrifft, 
Pedellen (Amtsdiener, Kanzleidiener) und Boten, 
Hauswarte, Portiers und Kassenwächter. 
  
  
. 
s 
  
Für die Stellen im Eisen— 
bahndienst an die Groß- 
herzogliche Eisenbahndirek- 
tion zu Oldenburg; 
für die Stellen im Zoll= und 
Steuerdienst an die Groß- 
herzogliche Zolldirektion da- 
selbst; 
im Uebrigen an das Sekre- 
tariat des Gesammtministe- 
riums zu Oldenburg bezw. 
hinsichtlich derjenigen Stel- 
len, bei welchen die Ver- 
ütung nach der Arbeits- 
tunde oder nach Maßgabe 
der geleisteten Arbeit (z. B. 
bei den auf Schreibgebühren 
angewiesenen Lohnschrei- 
bern) gewährt wird, an die- 
jenige Behörde, bei welcher 
der Militäranwärter in Thä- 
tigkeit zu treten wünscht. 
6 
  
soweit diese Stellen 
nicht Nebenämter 
sind. 
Bestimmungen 
darüber, welche 
von den im 
oldenburgischen 
Staatsdienste 
den Militäran- 
wärterm vorbe- 
HDHaltenen Stellen 
  
denselben nur im 
Wege des Auf- 
rückens bezw. der 
Beförderung zu- 
gänglich sind, 
fiud nicht er- 
lassen.
	        
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