Bezeichnung der Stellen.
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Angabe
bei den für Militär-
anwärter nicht aus-
schließlich bestimmten
Stellen, in welchem
Umfange dieselben
vorbehalten sind.
Bezeichnung
der Behörden, an welche die
Bewerbungen zu richten sind,
wenn es nicht die Behäörde
selbst ist, bei welcher die An-
stellung gewünscht wird.
Bemerkungen.
10.
11.
12.
13.
14.
do
Großherzogliches Oberlandesgericht.
Gerichtsdiener.
Großherzogliches Landgericht.
Gerichtsdiener (Pedell, Hülfspedell
Pförtner).
Großherzogliche Amtsgerichte.
Gerichtsvollzieher,
Gerichtsdiener (Pförtner).
Großherzogliches Konftstorium.
Kopiist und Pedell,
Schuldiener bei den Schulen landesherrlichen
Patronats.
Großherzogliches Kammer= und Forsikollegium.
Kopiisten, Pedellen, Portier, Hülfsdiener,
Bauschreiber.
Domanialämter.
Diätarische Schreiber,
Amtsreiter, Amtsdiener und Torfaufseher.
Großherzogliches Baudepartement.
Chausseegeld-Einnehmer,
Hafenmeister und Schleusenwärter (Aufseher)
am Kammerkanal.
Großherzogliches Militärkollegium.
Aktuar, "
Düätarischer Schreiber,
Pedell.
und
zur Hälfte.
zu drei Fünftheilen.
roßherzogliches
Militär-
kollegium zu Neustrelitz.
X. Großherzogthum Oldenburg.
A. Bei sämmtlichen Staatsverwaltungen.
.Kopiisten, Expedienten und die vom Staate bezahlten
Lohnschreiber, für deren Thätigkeit §. 3 Ziffer 1 der
Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und
Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staats-
behörden mit Militäranwärtern zutrifft,
Pedellen (Amtsdiener, Kanzleidiener) und Boten,
Hauswarte, Portiers und Kassenwächter.
.
s
Für die Stellen im Eisen—
bahndienst an die Groß-
herzogliche Eisenbahndirek-
tion zu Oldenburg;
für die Stellen im Zoll= und
Steuerdienst an die Groß-
herzogliche Zolldirektion da-
selbst;
im Uebrigen an das Sekre-
tariat des Gesammtministe-
riums zu Oldenburg bezw.
hinsichtlich derjenigen Stel-
len, bei welchen die Ver-
ütung nach der Arbeits-
tunde oder nach Maßgabe
der geleisteten Arbeit (z. B.
bei den auf Schreibgebühren
angewiesenen Lohnschrei-
bern) gewährt wird, an die-
jenige Behörde, bei welcher
der Militäranwärter in Thä-
tigkeit zu treten wünscht.
6
soweit diese Stellen
nicht Nebenämter
sind.
Bestimmungen
darüber, welche
von den im
oldenburgischen
Staatsdienste
den Militäran-
wärterm vorbe-
HDHaltenen Stellen
denselben nur im
Wege des Auf-
rückens bezw. der
Beförderung zu-
gänglich sind,
fiud nicht er-
lassen.