Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Forstwesen.  451

die  Uebertretung
a)  zu  Nachtzeit,  d.  h.  während  des  Zeitraums  von  einer  Stunde  nach
Sonnenuntergang  bis  eine  Stunde  vor  Sonnenaufgang,
oder
b)  an  Sonn=  und  Festtagen  verübt  worden  ist.

Ist  dagegen  die  Uebertretung  in  Schonungsdistrikten  oder  in  der  Schonungseeit

  geschehen,  so  wird  die  Strafe  verdoppelt.
In  dieser  Beziehung  sind  den  Schonungsdistrikten  diejenigen  Waldflächen  gleich
zu  achten,  welche  für  die  Ausübung  einzelner  Gerechtsame  geschlossen  oder  nicht  geöffrnet
  sind  (vgl.  8  15,  Nr.  2),  namentlich  in  Ansehung  der  Hutung  die  Meßschonungen
  und  in  Ansehung  des  Raff=  und  Leseholzes  die  Holzschläge,  welche  noch
nicht  völlig  aufgearbeitet  und  daher  zum  Raff=  und  Leseholzsammeln  noch  nicht
freigegeben  sind.  (Bek.  vom  12.  Februar  1832,  A.-Bl.,  S.  49.)

Eben  dahin  gehören  rücksichtlich  aller  Nutzungen  Dämme,  Deiche,  Buhnen,

Deckverke,  Pflanzenkampe,  Grabenränder  von  Ent=  oder  Bewässerungs=  oder  Einfriedigungsanlagen,
  Ufer  der  Floßbäche,  zu  Wiesen  reservirte  Forstflächen,  gedeckte
Saudflächen,  durch  Wische  u.  s.  w.  als  Schonungen  bezeichnete,  wenngleich  nicht
gedeckre  oder  angebaute  Sandschollen.
Zu  den  Schonungszeiten  gehören  in  dieser  Beziehung  die  Jahreszeiten,  in
welchen  bestimmte  Gerechtsame  nicht  ausgeübt  werden  dürfen,  namentlich  die  Setzund
  Brutzeit,  sofern  die  Schonung  dieser  Zeit  vorgeschrieben  oder  in  Gebrauch  ist.
(5  28  a.  a.  O

§  28.  Die  sämmtlichen  Forsten  und  hauptsächlich  zur  Holznutzung  bestimmten
Grundstücke,  sowie  Torfmoore  dürfen  außerhalb  der  durch  dieselben  führenden
öffentlichen  Wege  von  Niemand  betreten  werden,  der  dazu  nicht  befugt  ist.  (8  1
des  von  der  königl.  Reg.  z.  Merseburg  auf  den  Grund  des  §  11  d.  Ges.  vom
11.  März  1850  und  im  Anschluß  an  die  Polizeiverordn.  vom  19.  Februar  1853
erlassenen  Polizeiverordn.  vom  26.  August  1868,  A.-Bl.,  S.  233.)

§  29.  Uebertretungen  dieses  Verbots  werden  mit  einer  Geldbuße  bis  zu
10  Thlr.  bestraft,  an  deren  Stelle,  im  Unvermögensfalle  verhältnißmäßige  Gefängnißftrafe
  tritt.  (8  2  a.  a.  O.)

2)  Polzdieöstahl.
a)  Gegenstand  des  Holzdiebstahls.
§  30.  Holzdiebstahl  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  der  Diebstahl  an  Holz  in
Forsten  oder  auf  anderen  Grundstücken,  auf  welchen  dasselbe  hauptsächlich  der  Holznutzung
  wegen  gezogen  wird,  wenn  es  entweder:
1)  noch  nicht  vom  Stamme  oder  Boden  getrennt,
oder
2)  durch  Zufall  abgebrochen  oder  umgeworfen,  und  mit  dessen  Zurichtung  noch
nicht  der  Anfang  gemacht  worden  ist,
oder
3)  in  Spähnen,  Abraum  oder  Borke  besteht,  auch  dann,  wenn  sich  dieselben
bereits  in  Holzablagen,  welche  jedoch  nicht  umschlossen  sind,  befinden.
(§  1  d.  Ges.  vom  2.  Juni  1852,  Ges.-S.,  S.  305.)

b)  Holzdiebstahl  ohne  erschwerende  Umstände.

8  31.  Dem  Holzdiebstahl  wird  gleichgeachtet  der  Diebstahl  an  Waldprodukten
anderer  Art,  insbesondere  an  Gras,  Kräutern,  Haide,  Moos,  Laub,  anderem  Streu-29.