Forstwesen. 451
die Uebertretung
a) zu Nachtzeit, d. h. während des Zeitraums von einer Stunde nach
Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang,
oder
b) an Sonn= und Festtagen verübt worden ist.
Ist dagegen die Uebertretung in Schonungsdistrikten oder in der Schonungseeit
geschehen, so wird die Strafe verdoppelt.
In dieser Beziehung sind den Schonungsdistrikten diejenigen Waldflächen gleich
zu achten, welche für die Ausübung einzelner Gerechtsame geschlossen oder nicht geöffrnet
sind (vgl. 8 15, Nr. 2), namentlich in Ansehung der Hutung die Meßschonungen
und in Ansehung des Raff= und Leseholzes die Holzschläge, welche noch
nicht völlig aufgearbeitet und daher zum Raff= und Leseholzsammeln noch nicht
freigegeben sind. (Bek. vom 12. Februar 1832, A.-Bl., S. 49.)
Eben dahin gehören rücksichtlich aller Nutzungen Dämme, Deiche, Buhnen,
Deckverke, Pflanzenkampe, Grabenränder von Ent= oder Bewässerungs= oder Einfriedigungsanlagen,
Ufer der Floßbäche, zu Wiesen reservirte Forstflächen, gedeckte
Saudflächen, durch Wische u. s. w. als Schonungen bezeichnete, wenngleich nicht
gedeckre oder angebaute Sandschollen.
Zu den Schonungszeiten gehören in dieser Beziehung die Jahreszeiten, in
welchen bestimmte Gerechtsame nicht ausgeübt werden dürfen, namentlich die Setzund
Brutzeit, sofern die Schonung dieser Zeit vorgeschrieben oder in Gebrauch ist.
(5 28 a. a. O
§ 28. Die sämmtlichen Forsten und hauptsächlich zur Holznutzung bestimmten
Grundstücke, sowie Torfmoore dürfen außerhalb der durch dieselben führenden
öffentlichen Wege von Niemand betreten werden, der dazu nicht befugt ist. (8 1
des von der königl. Reg. z. Merseburg auf den Grund des § 11 d. Ges. vom
11. März 1850 und im Anschluß an die Polizeiverordn. vom 19. Februar 1853
erlassenen Polizeiverordn. vom 26. August 1868, A.-Bl., S. 233.)
§ 29. Uebertretungen dieses Verbots werden mit einer Geldbuße bis zu
10 Thlr. bestraft, an deren Stelle, im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Gefängnißftrafe
tritt. (8 2 a. a. O.)
2) Polzdieöstahl.
a) Gegenstand des Holzdiebstahls.
§ 30. Holzdiebstahl im Sinne dieses Gesetzes ist der Diebstahl an Holz in
Forsten oder auf anderen Grundstücken, auf welchen dasselbe hauptsächlich der Holznutzung
wegen gezogen wird, wenn es entweder:
1) noch nicht vom Stamme oder Boden getrennt,
oder
2) durch Zufall abgebrochen oder umgeworfen, und mit dessen Zurichtung noch
nicht der Anfang gemacht worden ist,
oder
3) in Spähnen, Abraum oder Borke besteht, auch dann, wenn sich dieselben
bereits in Holzablagen, welche jedoch nicht umschlossen sind, befinden.
(§ 1 d. Ges. vom 2. Juni 1852, Ges.-S., S. 305.)
b) Holzdiebstahl ohne erschwerende Umstände.
8 31. Dem Holzdiebstahl wird gleichgeachtet der Diebstahl an Waldprodukten
anderer Art, insbesondere an Gras, Kräutern, Haide, Moos, Laub, anderem Streu-29.