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Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang sechs Mark.
XV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 28. Januar 1887. Nr. 4.
Inhalt: 1. Zoll und Steuerwesen: Abänderung der Aus-
führungsvorschriften zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung 3. Konsulat-Wesen: Exeguatur-Ertheilung 25
von Reichsstempelabgaben Seite 23 4. Polizel-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
2. Finanz-Wesen: Nachweisung über die Einnahmen des
Reichsgebiete
Reichs vom 1. April bis Ende Dezember 1886 24 Reichsgebiete 25
1. Zoll- und Steuer-Wesen.
Bekanntmachung
wegen Abänderung der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze, betreffend die Erhebung von
Reichsstempelabgaben.
Auf Grund des Bundesraths-Beschlusses vom 10. März 1882 (Central-Blatt S. 107) wird hierdurch Fol-
gendes bestimmt:
An die Stelle des zweiten Absatzes der Nummer 12 a der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze,
betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Central-Blatt für 1885 S. 417), tritt folgende Bestimmung:
„Die Reichsstempelmarken lauten auf Steuerbeträge von 10, 20, 30, 40, 50, 60 und 80 Pfennig;
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 15, 20, 30, 50, 100 und 500 Mark. Dieselben sind 24 mm hoch
und 61 mm breit und haben, insoweit sie über einen Steuerbetrag bis einschließlich 80 Pfennig
lauten, einen bläulichen, insoweit sie über einen höheren Betrag lauten, einen gelblichen Unter-
grund, welcher rechts und links den Reichsadler und in der Mitte ein Schild mit der Inschrift:
„REICHS-STEMPEL-ABGABE “ zeigt; eine Lochreihe macht die Marke in zwei gleiche Theile
zerlegbar, von denen jeder auf dem oberen Rande die Werthbezeichnung in Buchstaben und an
den äußeren beiden Ecken die Zahl der Pfennig beziehungsweise Mark, auf welche die Marke
lautet, ferner den Vordruck „den“ für das Datum der Verwendung in rothem Aufdruck und
außerdem die fortlaufende Nummer der Marke enthält.“
In Gemäßheit der Bestimmung unter Ziffer 1 im dritten Absatz der Nummer 12a der gedachten
Ausführungsvorschriften sind gestempelte Formulare zu Schlußnoten mit einem den neuen Markenmustern ent-
sprechenden Stempelaufdruck hergestellt.
Die nach den bisherigen Vorschriften angefertigten Stempelmarken und gestempelten Formulare be-
halten ihre Gültigkeit.
Berlin, den 22. Januar 1887. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Jacobi.