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vorgeschrieben werden, auch ist die Transportfrist auf die zur Zurücklegung dieses Weges un—
bedingt erforderliche Zeit zu beschränken. »
c)WirdbeiderAusfuhrnacheinemLandeaußerhalbderBranntweinsteuergemeinschaftoderbei
der Aufnahme in eine für unverzollte Waaren bestimmte öffentliche Niederlage die Rückver-
gütung der Maischbottich= oder Branntweinmaterialsteuer beansprucht (vergl. Branntwein-
Niederlage-Regulativ § 2 Abs. 2), so ist die hierfür vorgeschriebene Anmeldung neben der An-
meldung zur Versendung abzugeben. „
d) Die Gefäße, in welchen der Branntwein zur Versendung gelangt, müssen, sofern nicht Raum-
verschluß oder amtliche Begleitung eintritt, so eingerichtet sein, daß ein sichernder amtlicher
Verschluß angelegt werden kann.
Für den Transport von Branntwein, welcher mit dem Anspruche auf Vergütung der
Maischraum= oder Materialsteuer zur Ausfuhr gelangen soll, bleiben die hierfür bestehenden
Vorschriften in Geltung.
Wird eine Umladung des Branntweins auf dem Transporte durch Unglücksfälle oder
Naturereignisse erforderlich, oder soll eine solche behufs Ueberganges der unter Kolloverschluß
abgefertigten Gefäße unter Raumverschluß, oder Umfüllung des Branntweins in Bassinwagen
erfolgen, so ist dem nächsten Zoll= oder Steueramte hiervon Anzeige zu erstatten.
Die Umladung ist nach erfolgter Prüfung und Abnahme des vorhandenen Verschlusses,
unter Vergleichung der einzelnen Gefäße nach Zeichen und Nummer mit den im Versendungs-
schein enthaltenen Angaben amtlich zu kontroliren, die Ladung wieder unter Verschluß zu
setzen, auch, was geschehen, in dem Versendungsscheine zu vermerken. «
Eine solche Umladung ist auch dann zulässig, wenn der Transport unter amtlicher Be-
gleitung erfolgt, beziehungsweise nach der Umladung unter amtlicher Begleitung fortgesetzt
wird.
Befindet sich an dem Orte, wo die Umladung erfolgen soll, kein Zoll= oder Steueramt,
so ist derjenige, auf dessen Antrag die Umladung erfolgt, zur Entrichtung der gesetzlichen Tage-
gelder und Reisekosten für die zu entsendenden Beamten verpflichtet. »
e) Vor der Ausfuhr oder vor der Aufnahme in eine Niederlage oder vor der am Bestimmungs-
orte vorzunehmenden Denaturirung hat regelmäßig eine nochmalige amtliche Feststellung des
Branntweins nach Menge und Stärke stattzufinden. Es kann jedoch von dieser Revision ab-
gesehen werden, sofern der Transport von Anfang an unter Raumverschluß oder amtlicher
Begleitung erfolgt ist. »
f)Der Betrag der auf dem Branntwein ruhenden Verbrauchsabgabe ist nach Maßgabe der
Vorschriften unter II b und d festzustellen und in dem Versendungsscheine zu vermerken.
8) Bei dem Transporte von Branntwein von einem Lager zum andern ist nach den vorstehenden
Bestimmungen gleichfalls zu verfahren.
a) Soll eine Branntweinpost zwar in den freien Verkehr gesetzt werden, die Entrichtung der Ver= 4.ifer.
brauchsabgabe aber nicht bei der Hebestelle, in deren Bezirk die Abfertigung zum freien Verkehr schen .
erfolgt ist, sondern bei einer anderen Hebestelle stattfinden, so ist rechtzeitig eine Anmeldung
nach Anlage H einzureichen, zugleich die Ausfertigung eines Versendungsscheines II nach An-
lage M bei der Bezirkshebestelle zu beantragen und allgemeine oder spezielle Sicherstellung der —e
Verbrauchsabgabe zu leisten. «
b) Die festgestellte Verbrauchsabgabe ist innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Vorlage des
Versendungsscheines II bei dem Empfangsamte einzuzahlen, widrigenfalls die Einziehung der-
selben von dem Versendungsschein-Extrahenten erfolgt.
Für die Ausstellung und Erledigung der Versendungsscheine J und II finden, sofern nicht JeLersahren Ker6
im Vorstehenden abweichende Bestimmungen vorgeschrieben sind, die Bestimmungen über die Ausstellung 1 ud il
und Erledigung der Begleitscheine 1 und II im Vereinszollgesetze vom 1. Juli 1869 und in dem
auf Grund des §. 58 desselben erlassenen Begleitschein-Regulativ mit folgenden Maßgaben Anwendung:
a) Ueber die Ausstellung und Erledigung der wehbennuneshene i von dem Ausfertigungsamt
ein Versendungsschein-Ausfertigungsregister na nlage N zu führen. Anlage N.
Ist die Bestellung einer Sicherheit für die auf dem Branntwein haftende Verbrauchsabgabe