VII. Vorläufige
Bestimmungen für
Brennereien meh-
liger Stoffe.
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den Bestimmungen unter IVa kann die Brennblase bei Verwendung von Steinobst zu
ihres Rauminhaltes gefüllt und innerhalb 4 Stunden eine Blasenfüllung abgetrieben
werden; demnach ergeben 57 Betriebsstunden 14 Materialabtriebe (414—56; eine über-
schießende Betriebsstunde bleibt außer Betracht) zu je 64,5 Liter (4 von 86) Maters al,
mithin im ganzen 9 Hektoliter 3 Liter Material (140X64,5), für welches bei einer durch-
schnittlichen Alkoholausbeute von 4,5 eine Menge von 40,63 Liter reinen Alkohols und
hierfür eine Verbrauchsabgabe von 20 // 30 Pf. bezw. von 28 J4 40 Pf. sich berechnet.
9. Die Bestimmungen unter V#g und h finden entsprechende Anwendung.
b) Für Brennereien, welche nur eine einzige Brennvorrichtung benutzen und in einem Betriebs-
jahre nicht mehr als 50 Liter reinen Alkohols erzeugen, kann seitens der Landesregierung
angeordnet werden, daß die Vorschriften unter III bis V keine Anwendung finden, vielmehr
die Verbrauchsabgabe ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung nach
der aus den deklarirten bezw. amtlich richtig gestellten Stoffmengen der Abfindungsanmeldung
zu berechnenden Alkoholausbeute festzusetzen ist (Pauschalirung) und die folgenden Bestimmungen
in Geltung treten. «
1. Der Brennereibesitzer hat für jedes Betriebsjahr in der ersten Abfindungsanmeldung die
Verpflichtung zu übernehmen, daß er innerhalb des Betriebsjahres nicht mehr als 50 Liter
reinen Alkohols erzeugen will. Die Einhaltung dieser Verpflichtung hat die Steuerhebestelle
zu überwachen; Anhaltspunkte hierzu liefern die auf Grund der Abfindungsanmeldungen
behufs Feststellung der Verbrauchsabgabe berechneten Alkoholmengen; nöthigenfalls sind
von der Hebestelle fortlaufende Aufschreibungen hierüber — ausgeschieden nach Betriebs-
jahren — zu führen. Sollte von einem Brennereibesitzer im Laufe eines Betriebsjahres
die zulässige Höchstmenge von 50 Liter reinen Alkohols überschritten werden, so unterliegt
dessen Brennereibetrieb vom Zeitpunkte der Ueberschreitung ab bis zum Schlusse des Betriebs-
jahres nicht mehr der Pauschalirung. In solchen Fällen hat das Hauptamt die erforderlichen
Vorkehrungen zu treffen, und es kann die Direktivbehörde auch schon bei einmaliger Ueber-
schreitung der zulässigen Höchstmenge anordnen, daß die Brennerei auf eine bestimmte Reihe
von Jahren oder auf die Dauer von der Pauschalirung ausgeschlossen bleibt.
2. Die vorstehend unter a 1—5 und 7 Abs. 1 und 2, sowie die unter V g gegebenen Bestim-
mungen finden auf die in Rede stehenden Brennereien Anwendung. Dagegen ist der
Brennereibesitzer von der Führung des Brennereiregisters entbunden.
a) Für die Dauer der Betriebsjahre 1887/88 und 1888/89 können von der Direktiobehörde
auch solche, mehlige Stoffe verarbeitende Brennereien, welche innerhalb eines Betriebsjahres
zwar über 1500, aber nicht mehr als 3000 Hektoliter Bottichraum bemaischen, nach Maßgabe
der Bestimmungen unter II a der Abfindung unterworfen werden.
Auf Antrag des Brennereibesitzers kann seitens des zuständigen Hauptamtes statt des Be-
trages der Verbrauchsabgabe die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols im voraus
bindend festgesetzt werden. Auf die weitere Abfertigung des Branntweins finden in diesem
Falle die Ausführungsbestimmungen zu §. 11 des Gesetzes entsprechende Anwendung.
5) Soweit bei noch anderen Brennereien im Betriebsjahre 1887/88 den in den §§. 5—7 des
Gesetzes vorgeschriebenen Einrichtungen nicht Genüge geleistet zu werden vermag, können die-
selben von der Direktivbehörde für den bezeichneten Zeitraum gleichfalls der Abfindung unter-
worfen werden.
Zc) Alle Brennereien, welche mehlige Stoffe verarbeiten, können, sofern sie die sonstigen unter Il##
oder vorstehend unter a oder I. angegebenen Voraussetzungen erfüllen, ohne Rücksicht auf die
Beschaffenheit ihrer Brennvorrichtung, bis auf weiteres auf Grund des deklarirten Maisch-
raumes und des für jede Brennerei festzustellenden Ausbeuteverhältnisses nach den folgenden
Vorschriften der Abfindung hinsichtlich der Verbrauchsabgabe bezw. gleichzeitig des Zuschlages
zu derselben unterworfen werden.
1. Der Brennereibesitzer hat monatlich einen bei landwirthschaftlichen Brennereien zugleich zur
Feststellung der Maischbottichsteuer dienenden Betriebsplan einzureichen und in demselben zu
deklariren, wieviel und welche Art Stoffe für jeden Maischbottich verwendet werden sollen