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3. Kolonial-Wesen.
Grlaß,
betreffend die Ausdehnung von Verfügungen des Reichskanzlers auf die zu dem Schutzgebiet der
Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen Inseln der Salomonsgruppe.
Auf Grund der Kaiserlichen Verordnung vom 11. Januar 1887, betreffend die Regelung der Rechtsverhält-
nisse auf den zum Schutzgebiet der Neu-Guinea-Kompagnie gehörigen Salomonsinseln (R.-G.-Bl. Nr. 2, S. 4),
wird Folgendes bestimmt:
1. Der Erlaß des Reichskanzlers vom 24. Juni 1886, betreffend die Ermächtigung des Landes-
hauptmanns, Freiherrn von Schleinitz, zur Ausübung der Gerichtsbarkeit (Central-Blatt für das
Deutsche Reich S. 208),
2. die Verfügung des Reichskanzlers vom 1. November 1886“) zur Ausführung der Kaiserlichen Ver-
ordnung vom 5. Juni 1886, betreffend die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Neu-
Guinea-Kompagnie (Deutscher Reichsanzeiger vom 3. November 1886 Nr. 259),
3. die Dienstanweisung, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete der Neu-Guinea=
Kompagnie vom 1. November 1886 (Central-Blatt für das Deutsche Reich S. 371 ff., Deutscher
Reichsanzeiger vom 6. November 1886 Nr. 262),
finden vom 1. April 1887 ab auch auf die Inseln der Salomonsgruppe, für welche der Neu-Guinea-Kompagnie
der Kaiserliche Schutzbrief vom 13. Dezember 1886 ertheilt worden ist, Anwendung.
Berlin, den 24. Januar 1887. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Bismarck.
4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
« Auf dem Bergisch-Märkischen Bahnhofe zu Dortmund ist eine Zollabfertigungsstelle errichtet worden,
welche die Bezeichnung „Königliches Hauptsteueramt, Zollabfertigungsstelle auf dem Bergisch-Märkischen Bahnhofe
zu Dortmund“ führt.
Dieselbe hat die unbeschränkte Befugniß:
. zur Ausfertigung von Begleitscheinen I und Erledigung von Begleitscheinen J und II, auch über
inländisches Salz;
2. zur Ausfertigung von Versendungsscheinen I und II und Erledigung von Versendungsscheinen II
über inländischen Taback;
3. zur Abfertigung im Eisenbahnverkehr und zwar:
a) des Waaren-Ein= und Ausgangs (§s. 63 und 66 bis 71 des Vereinszollgesetzes),
b) zu Aus= und Umladungen der unter Wagenverschluß beförderten Güter (S. 65 des Vereins-
zollgesetzes),
*) Dieselbe wird hier nachträglich zum Abdruck gebracht.
Verfügung des Reichskanzlers zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Juni 1886, betreffend
die Rechtsverhältnisse in dem Schutzgebiete der Neu-Guinea-Kompagnie.
Nach Anhörung der Direktion der Neu-Guinea-Kompagnie wird, vorbehaltlich weiterer Anordnung, im Hinblick auf die zur
Zeit im Schutzgebiete bestehenden Verhältnisse bestimmt:
Als Eingeborene im Sinne der Kaiserlichen Verordnung vom 5. Juni 1886 sind anzusehen:
1. die Angehörigen der im Schutzgebiete heimischen Stämme,
2. die Angehörigen anderer farbigen Stämme.
Berlin, den 1. November 1886. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Bismarck.