I. Landgemeindeordnung. 3
24. Mai 1853 1) enthalten sind, für die gedachten Provinzen
hierdurch, was folgt:
§ 1. Den Bezirk einer ländlichen Gemeinde oder
eines selbständigen Gutes 2) bilden alle diejenigen Grundstücke,
welche demselben bisher angehört haben 8). Jedes
Grundstück, welches bisher noch keinem Gemeinde-- oder
1)0 Die beiden Verordnungen vom 31. März 1837 betreffen
die Landgemeindeverfassung in den früher zu Westfalen 8
hörigen Theilen der Provinz Sachsen, das Gesetz vom 31. Dezember
1842 betrifft die Verpflichtung zur Armenpflege, das
vom 3. Januar 1845 und vom 24. Mat 1853 die Zerstückelung
von Grundstücken und die Gründung neuer Anstedlungen; die
beiden letzten Gesetze sind aufgehoben, von dem Armenpflegegesetze
gilt nur noch der § 6. Die landrechtlichen Bestimmungen
über die Landgemeindeverfassung folgen unten.
2) Einen selbständigen Gutsbezirk bilden die Bestungen
der früheren Gutsherrschaft im Gegensatz zu den Besitzungen
der früheren Gutsunterthanen, dem Landgemeindebezirte; die
Einheit des Besitzes, der Begriff des Gutsbezirks, bleibt aber
aufrecht erhalten, wenn, trotz der Vergrößerung von Guts-*êf“5
2 noch ein größeres leistungsfähiges Gut voranden
ist.
3) Gutsbezirksparzellen, welche vor dem Armenpflegegesetze
vom 31. Dezember 1842 ohne Widerspruch der Betheiligten
mit der Gemeinde vereinigt worden, sind rechtlich
als dazu gehörig zu achten. Dies gilt auch, wenn die Gemeinde
zu dem Besitzer des Guts, von welchem die Parzelle
abverkauft, nicht in einem Unterthänigkeitsverhältutsse gestanden
hat. Die Umwandlung von Bauern= in Vorwerksland
wird, das Legen der Bauerngüter, war bereits früher eingeschränkt
und an höhere Genehmigung gebunden.
Mitglieder der Gemeinde sind auch die außerhalb wohnenden
Besitzer der bäuerlichen Acker= oder Hausgrundstücke.
Streitigkeiten über die Gemeindemitgliedschaft werden durch
Bescheid der Gemeindevertretung, gegen welchen die Klage
bei dem Kreisausschusse stattfindet, entschieden. Gegenstand
des Streits ist die Feststellung der Eigenschaft eines Ortes
als Gemeinde oder als Gutsbezirk, sowie der Grenzen desselben.
Die Besitzer der betheiligten Grundstücke, so wie ein
Kommissar zur Wahnehmung des öffentlichen Interesses
müssen beigeladen werden. Für die vorlandrechtliche Zeit
1