Metadata : Medizinal-Statistische Mittheilungen aus dem Kaiserlichen Gesundheitsamte. Sechster Band. (6)

I.  Landgemeindeordnung.  3

24.  Mai  1853  1)  enthalten  sind,  für  die  gedachten  Provinzen
  hierdurch,  was  folgt:

§  1.  Den  Bezirk  einer  ländlichen  Gemeinde  oder
eines  selbständigen  Gutes  2)  bilden  alle  diejenigen  Grundstücke,
  welche  demselben  bisher  angehört  haben  8).  Jedes
Grundstück,  welches  bisher  noch  keinem  Gemeinde--  oder

1)0  Die  beiden  Verordnungen  vom  31.  März  1837  betreffen
die  Landgemeindeverfassung  in  den  früher  zu  Westfalen  8
hörigen  Theilen  der  Provinz  Sachsen,  das  Gesetz  vom  31.  Dezember
  1842  betrifft  die  Verpflichtung  zur  Armenpflege,  das
vom  3.  Januar  1845  und  vom  24.  Mat  1853  die  Zerstückelung
von  Grundstücken  und  die  Gründung  neuer  Anstedlungen;  die
beiden  letzten  Gesetze  sind  aufgehoben,  von  dem  Armenpflegegesetze
  gilt  nur  noch  der  §  6.  Die  landrechtlichen  Bestimmungen
  über  die  Landgemeindeverfassung  folgen  unten.

2)  Einen  selbständigen  Gutsbezirk  bilden  die  Bestungen
der  früheren  Gutsherrschaft  im  Gegensatz  zu  den  Besitzungen
der  früheren  Gutsunterthanen,  dem  Landgemeindebezirte;  die
Einheit  des  Besitzes,  der  Begriff  des  Gutsbezirks,  bleibt  aber
aufrecht  erhalten,  wenn,  trotz  der  Vergrößerung  von  Guts-*êf“5
  2  noch  ein  größeres  leistungsfähiges  Gut  voranden

  ist.

3)  Gutsbezirksparzellen,  welche  vor  dem  Armenpflegegesetze
  vom  31.  Dezember  1842  ohne  Widerspruch  der  Betheiligten
  mit  der  Gemeinde  vereinigt  worden,  sind  rechtlich
als  dazu  gehörig  zu  achten.  Dies  gilt  auch,  wenn  die  Gemeinde
  zu  dem  Besitzer  des  Guts,  von  welchem  die  Parzelle
abverkauft,  nicht  in  einem  Unterthänigkeitsverhältutsse  gestanden
  hat.  Die  Umwandlung  von  Bauern=  in  Vorwerksland
wird,  das  Legen  der  Bauerngüter,  war  bereits  früher  eingeschränkt
  und  an  höhere  Genehmigung  gebunden.

Mitglieder  der  Gemeinde  sind  auch  die  außerhalb  wohnenden
  Besitzer  der  bäuerlichen  Acker=  oder  Hausgrundstücke.
Streitigkeiten  über  die  Gemeindemitgliedschaft  werden  durch
Bescheid  der  Gemeindevertretung,  gegen  welchen  die  Klage
bei  dem  Kreisausschusse  stattfindet,  entschieden.  Gegenstand
des  Streits  ist  die  Feststellung  der  Eigenschaft  eines  Ortes
als  Gemeinde  oder  als  Gutsbezirk,  sowie  der  Grenzen  desselben.
  Die  Besitzer  der  betheiligten  Grundstücke,  so  wie  ein
Kommissar  zur  Wahnehmung  des  öffentlichen  Interesses
müssen  beigeladen  werden.  Für  die  vorlandrechtliche  Zeit

1