Full text : Bismarcks Staatsrecht.

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Staatshaushaltsetat  nur  im  ganzen  annehmen  oder  ablehnen,
—  allen  übrigen  Finanzgesetzen  gegenüber  haben  die  beiden
Häuser,  abgesehen  davon,  daß  solche  Gesetze  dem  Abgeordnetenhause
  zuerst  vorzulegen  sind,  im  übrigen  gleiche  Berechtigung,  so
daß  auch  das  Herrenhaus  dieselben  im  einzelnen  prüfen  und  Abänderungen
  beschließen  kann,  über  welche  alsdann  eine  weitere
Vereinbarung  notwendig  ist.

Im  Jahre  1882  nahm  sich  Fürst  Bismarck  des  Herrenhauses
  in  einer  Angelegenheit  an,  in  der  es  sich  um  die
Frage  handelte,  was  ist  ein  Finanzgesetz?  Es  war  damals  dem
Herrenhause  ¹⁰²)  von  der  Staatsregierung  der  Entwurf  eines  Gesetzes,
  betreffend  die  Fürsorge  für  die  Witwen  und  Waisen  der
unmittelbaren  Staatsbeamten,  und  einige  Zeit  später  der  Entwurf
  wegen  Abänderung  des  für  die  Staatsbeamten  bestehenden
Pensionsgesetzes  vorgelegt  worden.

Bei  Beratung  des  erstgenannten  Entwurfs  wurde  die  Ansicht
vertreten,  daß  derselbe  im  Sinne  des  Artikels  62  der  Verfassung
ein  „Finanzgesetzentwurf“  sei  und  deshalb  zuerst  dem  Ageordnetenhause
  hätte  vorgelegt  werden  müssen.  Dieser  Einwand  wurde
in  der  Kommission  des  Herrenhauses  nach  allen  Seiten  hin  geprüft
  und  schließlich  als  unbegründet  erklärt,  und  ebenso  stellte
sich  das  Herrenhaus  auf  den  Standpunkt  seiner  Kommission  und
entschied  sich  mit  großer  Mehrheit  dahin,  daß  die  in  Rede  stehenden
  Gesetze  nicht  als  „Finanzgesetze“  zu  betrachten  seien  und  daß
demzufolge  die  Vorlegung  derselben  an  das  Herrenhaus  zu  Recht
erfolgte  und  letzteres  berechtigt  sei,  die  Entwürfe  zu  beraten,  was
auch  geschehen  war.

Inzwischen  war  mit  Rücksicht  auf  diesen  Vorgang  aus
liberalen  Kreisen  im  Abgeordnetenhause  ein  Antrag  eingebracht
worden,  welcher  gleichfalls  die  Ansicht  vertrat,  das  die  genannten
Entwürfe  als  Finanzgesetze  zuerst  dem  Abgeordnetenhause  hätten
vorgelegt  werden  müssen,  und  die  Frage  anregte,  in  welcher
Weise  das  Vorrecht  des  Abgeordnetenhauses  zu  schützen  sei.

¹⁰²)  efr.  „Provinzial=Correspondenz“  vom  1.  März  1882.