Deutschkatholiken — Devolution.
zarettgehilfen, 10,091 Okonomiehandwerker,
1698 Militärärzte, 784 Zahlmeister,
624 Roßärzte, 656 Büchsenmacher und
93 Sattler; dazu 81,629 Dienstpferde.
Die Kriegsmarine zerfällt in die
Kriegsflotte und in die Seewehr, welch
letztere der Landwehr entspricht (s. Marine).
Der etatsmäßige Personalbestand
der kaiserl. Marine war 1881 folgender:
1 Admiral, 2 Kapitäne und 1 Kapitänleutnant
à la suite des Seeoffizierkorps; 1 Konteradmiral,
1 Kapitän zur See, 1 Oberstleutnant,
1 Major à la snite der Marine; 2 Generalmajore.
1 Vizeadmiral, 3 Konteradmirale, 22 Kapitäne,
50 Korvettenkapitäne, 84 Kapitänleutnants, 155
Leutnants und 128 Unterleutnants zur See. 100
Seekadetten, 28 Maschineningenieure, 42 Zahlmeister,
17 Aspiranten, 9 Geistliche, 4 Auditeure,
1 Generalarzt, 6 Oberstabsärzte, 20 Stabsärzte,
34 Afssfistenzärzte; außerdem 73 Offizlere, 24 Arzte
und 26 Seekadetten der Reserve und Seewehr.
2 Matrosendivisionen, jede zu 4 Abteilungen,
und 1 Matrosen-Artillerieabteilung: 79 Deckoffiziere,
26 Feldwebel, 4 Vizefeldwebel, 739 Unteroffiziere,
5902 Matrosen und 4 Büchsenmacher.
1 Schiffsjungenabteilung: 1 Deckoffizier, 1 Feldwebel,
9 Unteroffiziere, 1 Obermatrose, 400 Schlffsjungen.
2 Werftdivifionen, jede zu 1 Maschinisten= und
1 Handwerkerabteilung: 154 Deckoffiziere, 4 Feldwebel,
1808 Unteroffiziere und Gemeine, 73 Lazarettgehilfen
und 1 Büchsenmacher.
Seebataillon: 1 General der Infanterie und 1
Major à la suite, 1 Oberstleutnant, Kommandeur;
6 Kompanien Infanterie mit zusammen 6
Hauptleuten, 6 Premierleutnants, 19 Sekondeleutnants,
außerdem 6 Sekondeleutnants der Reserve
und der Seewehr, 1037 Unteroffizieren und
Gemeinen, 1 Büchsenmacher.
Marinestabswacht, attachiert dem Seebataillon:
43 Stabswachtmeister und Stabssergeanten.
An Kriegsschiffen waren 1881 vorhanden
78 Schiffe mit 517 Kanonen, darunter die
Panzerfregatten König Wilhelm, Kaiser,
Deutschland, Friedrich Karl, Kronprinz,
Friedrich d. Gr. und Preußen; ferner die
Panzerkorvetten Hansa,
sen und Württember. Über die Flagge
der Kriegs= und Handelsmarines. Flagge,
und über das Wappen und die kaiserliche
Standarte s. Kaiser.
Was die politischen Rechtsverhältnisse
der Reichsangehörigen anbetrifft,
so sind dieselben in den betreffenden
Einzelartikeln dargestellt; namentlich sind
ayern,
125.
hierüber die Artikel: „ Auslieferung, Ausweisung,
Beschlagnahme, Beschwerde,
Bundesindigenat, Doppelbesteuerung,
Durchsuchung, Ehe, Freizügigkeit, Gewerbegesetzgebung,
Haft, Heimat, Konfession,
Paß, Patent, Petition, Presse, Unterstützungswohnsitz,
Urheberrecht und
Verein zu vergleichen. Über die Litteratur
des deutschen Reichsstaatsrechts s.
Staatsrecht. Vgl. Handbuch für das
Deutsche Reichs (1877 ff.); -Statistisches
—— 3
); Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte
(18834—75. 7 Bde.). L
Deutschkatholiken, eine 1844 aus der
katholischen Kirche ausgeschiedene Religionspartei.
Die äußere Veranlassung zur
Gründung derselben war durch die Ausstellung
des heiligen Rocks in Trier ge-#eben
worden und durch einen offenen
rief, welchen damals der katholische Priester
Ronge an den Bischof von Trier richtete.
Die deutschkatholischen oder freireligiösen
Gemeinden huldigen dem Grundsatz freier
Selbstbestimmung in allen religiösen Angelegenheiten
auf Grund der Heiligen
Schrift, welche der Auslegung der Vernunft
völlig anheimgegeben ist. Im Königreich
Sachsen find die Rechtsverhältnise
der D. durch ein besonderes Gesetz
vom 2. Nov. 1848 geregelt.
Deutschkonserva * Konservativ.
Devaldieren (lat.), Geld im Wert
herabsetzen; Devalvation, die Herabsetzung
des Werts einer Münzsorte von
Staats wegen.
Devise (v. mittellat. dirisa), in der
Heraldik s. v. w. Wahlspruch, Motto; vornehmlich
auf Wappenschildern, Siegeln,
Fabnen u. dgl. gebräuchlich; wie z. B.
Suum cuique (Preußen), Viribus unitis
(ölerreich) Dieu et mon droit (Engand),
Ich dien’ (Prinz von Wales), Viel
Sach- Feind, viel Ehr' (Fürst Bismarck) u. dgl.
gl. v. Radowitz, Die Devisen und
Mottos des spätern Mittelalters (1850).
Devolntion (lat., von devolvierene,
abwälzen), Übertragung, Übergang eines
Rechts auf einen andern. Im Kirchenrecht
versteht man unter Devolutionsrecht
Gus devolutionis) die Befugnis der
höhern Kirchenbehörde, eine erledigte geist-