Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. (Neue Folge XXXVII. Band. Der gesammten Folge XLVII. Band.)

366  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

stellen,  und  ist  es  demnach  nicht  ausgeschlossen,  daß
sich  der  Richter  von  der  Existenz  der  Unvordenklichkeit
  eines  Zustandes  bei  dem  Vorhandensein  auch
nur  eines  Veranlassungsfalles  dann  überzeugen  kann,
wenn  Zeit  und  Umstände  zu  der  Annahme  berechtigen,
  daß  der  als  unvordenklich  behauptete  Zustand
seit  den  letzten  zwei  Menschenaltern  bestehe.  Urth.
v.  1.  Inli  Reg.  1  62/1882.

Obligationenrecht.  Wirkung  der  Cession
der  Lebensversicherungspolice.  Es  hatte  G.
bei  der  Hannoverschen  auf  Gegenseitigkeit  beruhenden
LebensversicherungsSgesellschaft  sein  Leben  um  6000
Mark  i.  J.  1874  versichert,  bald  darauf  aber  die
Police  an  D.  übertragen,  welcher  auch  die  Prämien
richtig  bezahlte.  Da  nun  i.  J.  1879  die  Gesellschaft
die  Annahme  weiterer  Prämien  verweigerte,  einmal
weil  die  Direktion  von  der  Cession  der  Police  nicht
in  Kenntniß  gesetzt,  und  dann  weil  der  Versicherungsvertrag
  i.  J.  1878  mit  Einwilligung  des  G.,  aufgelöset
  worden  sei,  klagte  D.  auf  Anerkennung  des
Rechtsbestandes  der  Police  und  der  Giltigkeit  der
Uebertragung  derselben,  und  wurde  auch  in  beiden
Instanzen  dem  Klagantrag  entsprechend  erkannt.  Es
wurde  aber  auch  die  deßhalb  erhobene  Nichtigkeitsbeschwerde
  verworfen  und  zwar  aus  folgenden
Gründen:

Beklagte  erachtet  die  Grundsätze  des  Lebensversicherungsvertrages
  verletzt,  indem  das  Verfügungsrecht
  des  G.  über  die  Police  durch  deren  Cession
keine  Einschränkung  erfahren  habe,  da  dem  D.,  gleichwie
  dieses  bei  Versicherungen  zu  Gunsten  Dritter
der  Fall  sei,  nur  eine  Anwartschaft  auf  die  versicherte
Summe  zustehe,  sofern  der  Versicherungsnehmer  hierüber
  nichts  Anderes  anordne.