366 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse.
stellen, und ist es demnach nicht ausgeschlossen, daß
sich der Richter von der Existenz der Unvordenklichkeit
eines Zustandes bei dem Vorhandensein auch
nur eines Veranlassungsfalles dann überzeugen kann,
wenn Zeit und Umstände zu der Annahme berechtigen,
daß der als unvordenklich behauptete Zustand
seit den letzten zwei Menschenaltern bestehe. Urth.
v. 1. Inli Reg. 1 62/1882.
Obligationenrecht. Wirkung der Cession
der Lebensversicherungspolice. Es hatte G.
bei der Hannoverschen auf Gegenseitigkeit beruhenden
LebensversicherungsSgesellschaft sein Leben um 6000
Mark i. J. 1874 versichert, bald darauf aber die
Police an D. übertragen, welcher auch die Prämien
richtig bezahlte. Da nun i. J. 1879 die Gesellschaft
die Annahme weiterer Prämien verweigerte, einmal
weil die Direktion von der Cession der Police nicht
in Kenntniß gesetzt, und dann weil der Versicherungsvertrag
i. J. 1878 mit Einwilligung des G., aufgelöset
worden sei, klagte D. auf Anerkennung des
Rechtsbestandes der Police und der Giltigkeit der
Uebertragung derselben, und wurde auch in beiden
Instanzen dem Klagantrag entsprechend erkannt. Es
wurde aber auch die deßhalb erhobene Nichtigkeitsbeschwerde
verworfen und zwar aus folgenden
Gründen:
Beklagte erachtet die Grundsätze des Lebensversicherungsvertrages
verletzt, indem das Verfügungsrecht
des G. über die Police durch deren Cession
keine Einschränkung erfahren habe, da dem D., gleichwie
dieses bei Versicherungen zu Gunsten Dritter
der Fall sei, nur eine Anwartschaft auf die versicherte
Summe zustehe, sofern der Versicherungsnehmer hierüber
nichts Anderes anordne.