Contents : Deutsche Wappenrolle.

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C.  Taxe  der  Gefädsse.

Die  durch  die  Bekanntmachung  vom  9.  Dezember  1868  verfügten  Preisbestimmungen
  (s.  Reg.  Blatt  von  1868,  S.  575  und  576)  bleiben  in  Geltung.

b)  Bekanntmachung,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Tare  der  thicrärztlichen  Arzneimittel.
(Mit  einer  Beilage.)
In  Folge  der  neuestens  vollzogenen  Revision  der  Taxe  der  thierärztlichen  Arzneimittel
  wird  verfügt:

1)  Für  die  in  der  Beilage  verzeichneten  Arzneistoffe  und  Gefässe  gelten  bis  zur
nächstkünftigen  Taxe-Abänderung  die  beigefügten  Preisbestimmungen.

2)  Für  alle  übrigen  Arzneistoffe,  Arbeiten  und  Gefässe  gelten  die  Bestimmungen  der
Taxe  vom  26.  August  1848.

3)  Die  abgeänderten  Preisbestimmungen  treten  am  1.  Januar  1870  in  Wirksamkeit.


Stuttgart  den  16.  Dezember  1369.

K.  Medicinal-Collegium:
Fleischhauer.