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C. Taxe der Gefädsse.
Die durch die Bekanntmachung vom 9. Dezember 1868 verfügten Preisbestimmungen
(s. Reg. Blatt von 1868, S. 575 und 576) bleiben in Geltung.
b) Bekanntmachung, betreffend einige Abänderungen der Tare der thicrärztlichen Arzneimittel.
(Mit einer Beilage.)
In Folge der neuestens vollzogenen Revision der Taxe der thierärztlichen Arzneimittel
wird verfügt:
1) Für die in der Beilage verzeichneten Arzneistoffe und Gefässe gelten bis zur
nächstkünftigen Taxe-Abänderung die beigefügten Preisbestimmungen.
2) Für alle übrigen Arzneistoffe, Arbeiten und Gefässe gelten die Bestimmungen der
Taxe vom 26. August 1848.
3) Die abgeänderten Preisbestimmungen treten am 1. Januar 1870 in Wirksamkeit.
Stuttgart den 16. Dezember 1369.
K. Medicinal-Collegium:
Fleischhauer.