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Als land= oder flußwärts nach dem Freihafengebiet gegangen beziehungsweise aus demselben
gekommen, gelten aber nicht diejenigen Waaren, welche nach Ankunft von See beziehungsweise zur Aus-
fuhr nach See auf dem Transport zwischen der Zollgrenze am Ausflusse der Elbe und dem Freihafen-
gebiet durch das Zollgebiet unmittelbar (ohne Lagerung) durchgeführt werden, auch nicht, wenn dieser
Transport landwärts oder mit Umladung auf der Unterelbe oder in einem Hafen der Unterelbe stattfindet
(vergl. §. 42 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen). Vielmehr sind solche Waaren, wenn sie nach dem
Eingang von See ins Freihafengebiet von diesem ins Zollgebiet ein= oder aus dem Zollgebiet zum Aus-
gang nach See nach dem Freihafengebiet ausgehen, als über die Grenze gegen das Freihafengebiet ein-
beziehungsweise ausgegangen anzuschreiben.
8. 56.
Bei der Einfuhr und Durchfuhr von Waaren, welche mit Zollbegleitpapieren über die Grenze
gegen das hamburgische Freihafengebiet kamen, sowie bei jeder Durchfuhr von Waaren auf Grund
direkter Begleitpapiere mit Durchfuhr-Anmeldeschein (6§ 7c und § 37 Absatz 1 der Ausführungsbestim-
mungen) ist von dem Zoll= oder Steueramt, welches die Waaren nach §. 18, Abtheilung la beziehungs-
weise III und VI in die Verkehrsnachweisung (I beziehungsweise III oder VI) einzutragen hat, in der dafür
ausgeworfenen Spalte Art, Nummer und Tag der Ausfertigung des Zollbegleitpapiers, beziehungsweise
die Nummer des Durchfuhr-Anmeldescheins und die hamburgische Zollstelle, welcher dieser Anmeldeschein
beim Eingang der Waaren vorgelegt worden war (§ 37 Absatz 1 der Ausführungsbestimmungen), anzu-
geben. Zu diesem Zweck sind, wenn die Waaren in Niederlagen aufgenommen und später mit Begleit-
schein abgefertigt werden, oder wenn mit Begleitzettel eingegangene Waaren auf andere Aemter mit Begleit-
schein abgefertigt werden, diese Angaben in die Niederlageregister und Begleitscheine zu übertragen, be-
ziehungsweise von den hamburgischen Zollstellen die beim Eingang der Waaren vorgelegten Durchfuhr-
Anmeldescheine im Unikat und Duplikat mit laufender Nummer und deutlichem Stempelabdruck zu versehen.
§. 57.
Ist in den Anmeldungen das hamburgische Freihafengebiet als Herkunftsland, und daneben das
Land, woher die Waare ins Freihafengebiet gekommen war, oder ihr Ursprungsland angegeben (§. 41
Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen), so sind beide Angaben, und zwar das Freihafengebiet in oberer,
das andere Land in unterer Linie, in die betreffende Verkehrsnachweisung zu übertragen. In der Ver-
kehrsnachweisung VI ist jedoch in solchem Falle immer nur das hamburgische Freihafengebiet anzugeben.
S. 58.
Wenn aus einem Hafen des Zollgebiets Waaren seewärts mit der Bestimmung nach dem ham-
burgischen Freihafengebiet ausgehen, so hat die Anmeldestelle in den von den Schiffsführern oder Schiffs-
expedienten abzugebenden Manifest-Abschriften (§. 19 der Ausführungsbestimmungen) die Nummern der
Verkehrsnachweisungen, in welchen die Waaren angeschrieben sind, ferner die Blatt= und laufenden Num-
mern, unter welchen die Anschreibung erfolgt ist, endlich die Monatshälfte, auf welche die Verkehrsnach-
weisungen sich beziehen, ersichtlich zu machen.
Die so vervollständigten Manifest-Abschriften sind von der Anmeldestelle, sobald alle darin ver-
zeichneten Waaren in die Verkehrsnachweisungen aufgenommen sind, zugleich mit diesen nach Maßgabe
der im §.29 gegebenen Vorschrift an das Hauptamt und von letzterem zusammen mit den bei dem Hauptamt
selbst eingereichten und nach Absatz 1 ergänzten Manifest-Abschriften, sowie den zugehörigen Verkehrs-
nachweisungen zu dem im §. 11 bezeichneten Termin dem Kaiserlichen Statistischen Amt zu übersenden.
Die Zahl der eingesandten Manifest-Abschriften ist in dem Gesammtverzeichniß der Nachweisungen
(§. 29) mit aufzuführen. 5
Die an der Grenze gegen das hamburgische Freihafengebiet belegenen Anmeldestellen haben
darauf zu achten, daß wenn auf Flußfahrzeugen, die nicht von der Oberelbe kommen, oder mit Fuhren,
Lastthieren oder Trägern Waaren in das Freihafengebiet zur Durchfuhr durch dasselbe behufs Weiter-
beförderung über See gebracht werden, in den beim Ausgang ins Freihafengebiet abzugebenden Anmelde-
scheinen oder, wenn der Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, in den betreffenden Bezettelungen
angegeben werde, an welches Schiff oder an welchen Empfänger die Waaren abgeliefert werden sollen
(§. 43 der Ausführungsbestimmungen). bo
Hinsichtlich der Zollerleichterungen, welche auf Grund der Bestimmungen, betreffend die zoll-