Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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haben darauf zu achten, ob diese Waaren zum Eingang in den Freibezirk Bremen oder in das Zoll- 
inland bestimmt sind. Ist ersteres der Fall, so sind die Waaren von den Zollabfertigungsstellen in Ver- 
kehrsnachweisung I nicht aufzunehmen. . 
§.68. 
JndieNachweisungenübetdieNiederlagenfürunverzollteWaaren(§.36)«sindauchdieFrei- 
bezirke Bremen und Brake aufzunehmen. 
Anhang 3. 
Nachweisungen, welche von dem faiserlichen Statistischen Amt aufzustellen sind. 
S. 6o. .. .. 
Aus dem statistischen Material, welches nach dem Vorstehenden dem Kaiserlichen Statistischen 
Amt zugeht, hat dasselbe folgende Nachweisungen zu bearbeiten und mit thunlichster Beschleunigung in 
geeigneten Uebersichten und Zusammenfassungen zu veröffentlichen: 
I. Monatliche Nachweisung der in den freien Verkehr des Zollgebiets eingeführten und der aus 
demselben ausgeführten wichtigeren Waaren (mit Ausschluß der unmittelbaren Durchfuhr im freien 
Verkehr), nach den Ländern der Herkunft beziehungsweise Bestimmung. Von diesen Ländern 
sind nur die für den Verkehr wichtigeren einzeln, die übrigen summarisch aufzuführen. 
II. Jahresnachweisungen. 
A. Die Einfuhr in den freien Verkehr des Zollgebiets und die Ausfuhr aus demselben, letztere 
mit Einschluß der wegen Zoll= oder Steuer-Rückvergütung im gebundenen Verkehr ausge- 
führten Waaren, 
1. nach den einzelnen Waarengattungen des statistischen Waarenverzeichnisses und mit Unter- 
scheidung der Einfuhr a) unmittelbar oder mit Begleitpapieren, b) von Niederlagen. 
Diese Nachweisung ist nicht nur ohne weitere Unterscheidung, sondern auch, jedoch unter 
Zusammenfassung der beiden eben bezeichneten Einfuhrarten, für jede Waarengattung 
Fet Unterscheidung der für dieselbe wichtigeren Herkunfts= und Bestimmungsländer zu 
liefern; 
2. nach den einzelnen Ländern der Herkunft und Bestimmung; von den in der Anlage 1 
zu den Ausführungsbestimmungen verzeichneten Ländern können bei dieser, wie bei den 
bezüglichen folgenden Nachweisungen minder wichtige mit anderen in geeigneter Weise 
zusammengefaßt werden. Die Nachweisung ist für jedes Herkunfts= und Bestimmungs- 
land nicht nur im allgemeinen, sondern auch mit Unterscheidung von Waarengruppen, 
die den Hauptabtheilungen des Zolltarifs entsprechen, sowie der im Verkehr mit dem 
betreffenden Lande wichtigeren einzelnen Waarengattungen zu liefern. 
B. Die Einfuhr auf Niederlagen und fortlaufende Konten, sowie die Ausfuhr von denselben, mit 
Unterscheidung der einzelnen Waarengattungen. Dazu ist ein Nachweis über den Stand der 
Niederlagen für unverzollte Gegenstände am Jahresschluß nach Verwaltungsbezirken und nach 
Zahl und Art der Niederlagen zu geben. 
C. Die Einfuhr und Ausfuhr im Veredelungsverkehr nach den einzelnen Waarengattungen; dieser 
Nachweis ist nicht nur ohne weitere Unterscheidung, sondern auch mit Unterscheidung des 
Verkehrs je nach der Veredelung der Waare im Zollinlande und im Zollauslande, ferner 
unter Angabe der Waarengattung vor und nach der Veredelung und der Veredelungsart, sowie 
bei der Veredelung im Zollinlande unter Angabe des Herkunfts= und Bestimmungslandes der 
Waare, bei der Veredelung im Zollauslande unter Angabe des Landes, mit welchem der 
Veredelungsverkehr stattgefunden, und des deutschen Staates, welcher die Veredelung zugelassen 
hat, zu liefern. 
D. Die Einfuhrverzollungen nach den einzelnen zollpflichtigen Waarengattungen, unter Angabe 
der in den freien Verkehr getretenen Menge, der davon zum vollen Satze oder mit einem 
Zollzuschlage belegten oder zu ermäßigten Sätzen verzollten und der zollfrei abgelassenen 
Menge — in den beiden letzteren Fällen mit Hinweis auf die Veranlassung — und des 
 
	        
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