Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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1I.

Um  nun  unsere  Frage  völlig  entscheiden  zu  können,  haben
wir  die  besondere  preussische  Entwicklung  zu  betrachten.  Hier
ist  die  Verfassung  vom  31.  Jan.  1850  von  so  einschneidender
Bedeutung  für  die  königlichen  Rechte,  dass  es  angebracht  sein
wird,  zunächst  festzustellen,  inwieweit  der  König,  bevor  Preussen
eine  Verfassung  hatte,  die  von  ihm  verliehenen  Auszeichnungen
entziehen  konnte.

Der  König  war  damals  absoluter  Monarch,  d.  h.  unumschränkter,
  nur  durch  die  Rechtsordnung  gebundener  Herrscher  ®°,  Als
Rechtsordnung  aber  stellten  sich  dar:

1.  die  allgemeinen  unveränderlichen  Rechtsgrundsätze  ;

2.  die  vom  Könige  selber  erlassenen  allgemeinen  Anordnungen,
  die  in  jeder  Form  Gesetzeskraft  hatten.

Da  die  allgemeinen  Rechtsnormen,  wie  wir  gesehen  haben,
dem  Könige  das  Entziehungsrecht  gewähren,  so  stand  grundsätzlich
  dem  königlichen  Entziehungsrechte  zu  jener  Zeit  nichts
entgegen.  Es  fragt  sich  deshalb  eigentlich  in  der  Hauptsache
nur,  inwieweit  der  Herrscher  sich  etwa  selber  in  seinem  Rechte
beschränkt  und  dadurch  für  die  Zeit  nach  der  Verfassung  vom
31.  Jan.  1850  einen  gesetzlichen  Zustand  herbeigeführt  hat,  der
nur  durch  Gesetz  im  heutigen  Sinne  abgeändert  werden  könnte.

Um  darüber  Klarheit  zu  gewinnen,  wollen  wir  an  erster
Stelle  auf  das  preussische  Titelwesen  eingehen.

Was  in  Preussen  unter  der  Bezeichnung  „Titel“  verstanden
wird,  zerfällt  in  zwei  Klassen.  Die  Regel  bilden  die  Titel,  welche

6°  Darüber  lässt  das  Allgemeine  preussische  Landrecht  im  13.  Titel  des
2.  Teiles  keinen  Zweifel.  Wenn  $  1  daselbst  lautet:  „Alle  Rechte  und
Pflichten  des  Staates  gegen  seine  Bürger  und  Schutzverwandten  vereinigen
sich  in  dem  Oberhaupte  desselben“,  so  besagt  dies,  das  Staatsoberhaupt  sei
gleichbedeutend  mit  dem  Staate.  —  Vgl.  übrigens  Arxpt,  Die  Verfassungsurkunde
  für  den  preussischen  Staat  3.  Aufl.  S.  44  No.  5,  und  v.  GERBER
a.  a.  0,  S.  55.