Zur Lehre von der Einkindschaft nach Nürnberger Recht. 147
und die Stiefkinder, soviel das Vermögen betrifft, in
das Verhältniß rechter Eltern und Kinder zu einander
gesetzt, weitere Rechte dagegen, eigentliche Verwandtschaft
und Geburtsrecht werden dadurch nicht geschaffen
und erworben.“
Auch das Fränkische Landrecht Tit. 118 § 3
und Tit. 119 88 3 u. 4 Thl. III bestimmt:
„daß Großeltern, welche sich nicht ausdrücklich zu rechten
Großeltern im Einkindschaftsvertrage haben einsetzen
lassen, in Beziehung auf die blos unirten Kinder nicht
als rechte Ascendenten zu betrachten seien und daher
nach ihrem Tode nicht von diesen eingekindschafteten,
sondern allein von ihren recht natürlichen Enkeln beerbt
würden“ (vogl. Bl. f. RA. Bd. 14 S. 259).
Verwiesen sei ferner auf das das Gebiet des Ansbacher
wie des Bayreuther Rechts beherrschende allgemeine
Preußische Landrecht, nach dessen Thl. II Tit. 2
§ 752 das wechselseitige Erbrecht sich nicht über die in
die Einkindschaft getretenen Personen hinaus erstreckt,
auf das hohenlohische Recht Tit 6 Nr. 9 (Arnold
S. 388), weiter insbesondere auf das oberpfälzische
Recht. Dasselbe bestimmt in Thl. I Tit. 26:
„Wenn eines von den gleichgemachten Kindern stirbt,
solle desselben Vatter oder Mutter als natürliche Eltern
solchem neben dessen rechten Geschwistrigten und Kindern
erben; Dann diese Succession und Erbschafft erstrecket
sich nur auf Vatter, Mutter und kindliche Erbschafft.
Und keines weges auf die gemachte Eltern, deren Kinder
oder Freunde weder in aufsteigender, noch Zwerch-Linien
gezogen werden kan, und was denen Kindern
erster oder ander Ehe von Befreundten anfällt, bleibt
denenselben allein, also daß die andern Kinder dran
keinen Theil haben, und können, die zusammen
glichne Kinder, einander nicht wie rechte Geschwistrigt
erben.“
Fast mit gleichen Worten bestimmt das Oettingenr