Full text : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 60. (60e)

Zur  Lehre  von  der  Einkindschaft  nach  Nürnberger  Recht.  147

und  die  Stiefkinder,  soviel  das  Vermögen  betrifft,  in
das  Verhältniß  rechter  Eltern  und  Kinder  zu  einander
gesetzt,  weitere  Rechte  dagegen,  eigentliche  Verwandtschaft
  und  Geburtsrecht  werden  dadurch  nicht  geschaffen
und  erworben.“
Auch  das  Fränkische  Landrecht  Tit.  118  §  3
und  Tit.  119  88  3  u.  4  Thl.  III  bestimmt:
„daß  Großeltern,  welche  sich  nicht  ausdrücklich  zu  rechten
Großeltern  im  Einkindschaftsvertrage  haben  einsetzen
lassen,  in  Beziehung  auf  die  blos  unirten  Kinder  nicht
als  rechte  Ascendenten  zu  betrachten  seien  und  daher
nach  ihrem  Tode  nicht  von  diesen  eingekindschafteten,
sondern  allein  von  ihren  recht  natürlichen  Enkeln  beerbt
würden“  (vogl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  14  S.  259).
Verwiesen  sei  ferner  auf  das  das  Gebiet  des  Ansbacher
  wie  des  Bayreuther  Rechts  beherrschende  allgemeine
Preußische  Landrecht,  nach  dessen  Thl.  II  Tit.  2
§  752  das  wechselseitige  Erbrecht  sich  nicht  über  die  in
die  Einkindschaft  getretenen  Personen  hinaus  erstreckt,
auf  das  hohenlohische  Recht  Tit  6  Nr.  9  (Arnold
S.  388),  weiter  insbesondere  auf  das  oberpfälzische
Recht.  Dasselbe  bestimmt  in  Thl.  I  Tit.  26:
„Wenn  eines  von  den  gleichgemachten  Kindern  stirbt,
solle  desselben  Vatter  oder  Mutter  als  natürliche  Eltern
solchem  neben  dessen  rechten  Geschwistrigten  und  Kindern
erben;  Dann  diese  Succession  und  Erbschafft  erstrecket
sich  nur  auf  Vatter,  Mutter  und  kindliche  Erbschafft.
Und  keines  weges  auf  die  gemachte  Eltern,  deren  Kinder
oder  Freunde  weder  in  aufsteigender,  noch  Zwerch-Linien
  gezogen  werden  kan,  und  was  denen  Kindern
erster  oder  ander  Ehe  von  Befreundten  anfällt,  bleibt
denenselben  allein,  also  daß  die  andern  Kinder  dran
keinen  Theil  haben,  und  können,  die  zusammen
glichne  Kinder,  einander  nicht  wie  rechte  Geschwistrigt
erben.“
Fast  mit  gleichen  Worten  bestimmt  das  Oettingenr