Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Elfter Jahrgang. 1850. (11)

1850.  817

terredung  auf  ausdruͤckliches  Begehren  des  Gewaltgebers,  außerhalb  ver  Wohnung  des
Sachwalters  gehalten  wurde.

Verhandlungen,  mündliche,  jeder  Art  —  bloß  mit  Ausschluß  der  öffentlichen  Vertheidigungen
  —  sie  mögen  vor  öffentlichen  Behörden  Statt  finden  oder  anderwärts,  mit
Einschluß  des  diesfalls  zu  machenden  Wegs  im  n  wemn  sie  nicht  iber  eine
Stunde  dauern  ..  .  ·..209k-1fl10!k.
bei  laͤngerer  Dauer  fuͤr  jede  weliere  Stunde  10sgr.  35
jedoch  für  den  ganzen  Tag  nie  übr..  3#thlr.  —  5  fl.  15.

Anmerkung  1.  Ausgenommen  sind  viejenigen  Fälle,  wo  Rechtsanwälte  wegen
einer  nicht  terminlichen  kurzen  Verhandlung,  3.  B.  wegen  Bekanntmachung  einer
Resolution,  Vorlegung  einer  Eingabe  zur  Erklärung  oder  Ginsicht  und  vergleichen,
vor  Behörden  erscheinen,  sn  welchen  Fällen  überhaupt  nur  10  fgr.  =  35  kr.
passiren.  Dieser  Ansatz  findet  auch  dann  Statt,  wenn  die  Verhandlung  bei  gelegentklicher
  Anwesenheit  an  Gerichtsstelle  vorkommt.

Anmerkung  2.  Wenn  ein  Rechtsanwalt  statt  einer  schriftlichen  Eingabe  etwas
mündlich  zum  Protokoll  anbringt:  so  darf  er  dafür,  einschlüssig  des  Wegs,  in
keinem  Fall  mehr  ansetzen,  als  ihm  für  die  schriftliche  Eingabe  zu  fordern  erlaubt
gewesen  wäre.

Vertheidigungen  (öffentliche  —  mündliche)

n)  vor  einem  Einzelrichter  1)  13,  2  thlr.  =  I  fl.  45  kr.  bis  3  fl.  30  kr.
Wenn  jevoch  nach  Art.  40  und  343  der  St.Pr.O.  eln  Privatankläger  oder  ein
Polizey-,  Verwaltungs-,  Gemeinde=  oder  Forst-Beamter  an  der  Stelle  des  Staatsanwalts
  auftritt,  so  ist  für  die  Vertheibigung  nur  zu  liqufdiren
ð  bis  15  sgr.  =  10  bis  52)  kr.
(es.  S.  10.)

5)  vor  Krelsgerichten  1,  ,  ä,  4  thlr.  =  1  fl.  45  kr.  bis  7  fl.

)  vor  dem  Appellations,  respective  Oberappellationsgerlcht
2,  3,  4,  5  thlr.  =  3  fl.  30  fr.  bis  8  fl.  45  kr.

4)  vor  Geschwornengerschten  3,4,  5,  6thlr.  =  5  fl.  15  kr.  bis  10  fl.  30  fr.

Diese  Ansähe  können  bes  mehmägigen  Verhandlungen  nach  Befinden  für  jeden  Tag
gemacht  werden.