Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Dasselbe  soll  auch  ruͤcksichtlich  der  in  Prozessen  vor  dem  kompetenten  Gericht
  geschlossenen  und  nach  den  Gesetzen  des  Letzteren  vollstreckbaren  Vergleiche
stattfinden.

Wie  weit  Wechselerkenntnisse  auch  gegen  die  Person  des  Verurtheilten
in  dem  anderen  Staate  vollstreckt  werden  können,  ist  im  Art.  28.  bestimmt.

Artikel  3.

Ein  von  einem  zuständigen  Gericht  gefälltes  rechtskräftiges  Erkenntniß
begründet  vor  den  Gerichten  des  anderen  Staates  die  Einrede  des  rechtskräftigen
  Urtheils  (exceptio  rei  judlicatac)  mit  denselben  Wirkungen,  als  wenn  das
Urtheil  von  einem  Gerccht  desjenigen  Staates,  in  welchem  solche  Einrede  geltend
  gemacht  wird,  gesprochen  wäre.

Artikel  1.

Keinem  Unterthan  ist  es  erlaubt,  sich  durch  freiwillige  Prorogation  der
Gerichtsbarkeit  des  anderen  Staates,  dem  er  als  Unterthan  und  Staatsbürger
nicht  angehört,  zu  unterwerfen.

Keine  Gerichtsbehörde  isi  befugt,  der  Regquisition  eines  solchen  gesetzwidrig
  prorogirten  Gerichts  um  Stellung  des  Beklagten  oder  WVollstreckung
des  Erkenntnisses  Statt  zu  geben,  vielmehr  wird  jedes  von  einem  solchen  Gericht
  gesprochene  Erkennniß  in  dem  anderen  Staate  als  ungültig  betrachtet.

Artikel  5.

Der  Kläger  Beide  Staaten  erkennen  den  Grundsatz  an,  daß  der  Kläger  dem  Gegalgtdem
  De-  richtsstand  des  Beklagten  zu  folgen  habe;  es  wird  daher  das  Urtheil  der
zien.  fremden  Gerichtsstelle  nicht  nur,  sofern  dasselbe  den  Beklagten,  sondern  auch,
sofern  es  den  Klaͤger,  z.  B.  ruͤcksichtlich  der  Erstattung  von  Gerichtskosten,

betrifft,  in  dem  anderen  Staate  als  rechtsguͤltig  erkannt  und  vollzogen.

Artikel  6.

Wlderklage.  Für  die  Widerklage  ist  die  Gerichtsbarkeit  des  über  die  Vorklage  zusiändigen
  Richters  begründet,  dafern  nur  jene  sonst  nach  den  Landesgesetzen  des
Vorbeklagten  zulässig  ist.

Artikel  7.

Porzan  Die  Provokations-Klagen  (es  lege  diffamari  oder  ex  lege  si  contenlage.

  dat)  werden  erhoben  vor  dem  persoͤnlich  zustaͤndigen  Gerichte  der  Provokanten,

oder  da,  wohin  die  Klage  in  der  Hauptsache  selbe  gehörig  ist;  es  wird  daher

die  von  diesem  Gericht,  besonders  im  Falle  des  Ungehorsams,  rechtskräftig

ausgesprochene  Sentenz  von  der  Obrigkeit  des  Provozirten  als  vollstreckbar
anerkannt.  A

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