Volltext : Die Ersatzlebensmittel in der Kriegswirtschaft.

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—  an  sich  für  den  Verwendungszweck  wirkungslos  sind  und  nur  eine
„Streckung“  des  Konservierungsmittels  bedeuten.  Da  der  in  das
Verzeichnis  der  Ersatzlebensmittel  aufgenommene  Ausdruck  „Gestreckte
  Konservierungsmittel  für  Lebensmittel“  nicht  alle  vorkommenden
  Fälle  deckte,  namentlich  nicht  solche,  bei  denen  dem  Ver—
dünnungsmittel  noch  ein  besonderer  technischer  Vorteil  zugeschrieben
wurde,  sind  in  die  ergänzende  Bekanntmachung  auch  noch  „Konservierungsmittel
  für  Lebensmittel  mit  Zusätzen“  ausgenommen
worden,  so  daß  nunmehr  auch  über  die  Zugehörigkeit  von  Mischungen.
wie  benzoesaures  Natrium  mit  Weinsäure  zu  den  Ersatzlebensmitteln
kein  Zweifel  besteht.

Die  Frage,  wie  weit  F  arben  zu  den  Ersatzlebensmitteln  gehören,
  war  bis  vor  kurzem  strittig  ).  Nach  den  allgemeinen  Grundsätzen
  wird  man  sagen  müssen,  daß  auch  hier  der  Bestimmungszweck,
wie  er  aus  der  Bezeichnung  und  der  Art  des  Vertriebes  hervorgeht,
maßgebend  sein  muß.  Die  große  Menge  der  eigentlichen  Farbstoffe,
seien  es  nun  Mineralfarbstoffe,  Teerfarbstoffe,  tierische  oder  pflanzliche
  Farben,  die  der  Hauptsache  nach  für  technische  Zwecke  —
Färberei,  Druckerei,  Anstrich,  Malerei  usw.  —  gehandelt  werden,
sind  jedenfalls  keine  Lebensmittel.  Die  zum  Färben  von  Lebensmitteln
  bestimmten  Farbstoffe  (die  übrigens  in  ihrer  Reinheit  gewissen
  gesetzlichen  Ansprüchen  genügen  müssen)  werden  regelmäßig
als  solche  bezeichnet  und  überdies  meist  nicht  in  reinem  Zustande  gehandelt,
  sondern  in  Mischung  mit  geeigneten  Lösungs=  oder  Verdünnungsmitteln,
  wie  Wasser,  Alkohol,  Speiseöl,  Stärkesirup  usw.
Derartige  Farben  oder  richtiger  Färbemittel,  wie  Buttergelb,  Käsefarbe,
  Konditorfarben,  die  zum  Auffärben  eingemachter  Früchte  bestimmten
  Farben,  sind  zweifellos  Lebensmittel,  weil  sie  dazu  bestimmt
sind,  zusammen  mit  den  betreffenden  Lebensmitteln  genossen  zu
werden;  zu  den  Ersatzlebensmitteln  können  sie  aber  nur  dann  gerechnet
  werden,  wenn  sie  zur  Färbung  von  Ersatzlebensmitteln  (z.  B.
Kunstlimonade,  Puddingpulver)  bestimmt  sind.  Demgemäß  sind  durch
die  ergänzende  Bekanntmachung  auch  „Färbemittel,  die  für  Ersatzlebensmittel
  bestimmt  sind“,  in  das  Verzeichnis  der  Ersatzlebensmittel
aufgenommen  worden,  jedoch  „mit  Ausnahme  von  gebranntem
Zucker“,  weil  dieser  (Karamel,  Zuckercouleur)  ein  so  weit  verbreitetes
und  auch  bei  der  küchenmäßigen  Zubereitung  der  Lebensmittel  ohne
weiteres  herstellbares  Färbemittel  ist,  daß  seine  Unterstellung  unter
die  Ersatzlebensmittel  sich  nicht  rechtfertigen  ließ.

So  kann  man  sagen,  daß  in  der  Bekanntmachung  über  die  Zugehörigkeit
  zu  den  Ersatzlebensmitteln  und  in  ihrer  Ergänzung  mit

5)  Val.  die  Auskunft  des  Staatssekretärs  des  Kriegsernährungsamts,
Mitteil.  f.  Preisprüfungsst.  1918  S.  166.