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— an sich für den Verwendungszweck wirkungslos sind und nur eine
„Streckung“ des Konservierungsmittels bedeuten. Da der in das
Verzeichnis der Ersatzlebensmittel aufgenommene Ausdruck „Gestreckte
Konservierungsmittel für Lebensmittel“ nicht alle vorkommenden
Fälle deckte, namentlich nicht solche, bei denen dem Ver—
dünnungsmittel noch ein besonderer technischer Vorteil zugeschrieben
wurde, sind in die ergänzende Bekanntmachung auch noch „Konservierungsmittel
für Lebensmittel mit Zusätzen“ ausgenommen
worden, so daß nunmehr auch über die Zugehörigkeit von Mischungen.
wie benzoesaures Natrium mit Weinsäure zu den Ersatzlebensmitteln
kein Zweifel besteht.
Die Frage, wie weit F arben zu den Ersatzlebensmitteln gehören,
war bis vor kurzem strittig ). Nach den allgemeinen Grundsätzen
wird man sagen müssen, daß auch hier der Bestimmungszweck,
wie er aus der Bezeichnung und der Art des Vertriebes hervorgeht,
maßgebend sein muß. Die große Menge der eigentlichen Farbstoffe,
seien es nun Mineralfarbstoffe, Teerfarbstoffe, tierische oder pflanzliche
Farben, die der Hauptsache nach für technische Zwecke —
Färberei, Druckerei, Anstrich, Malerei usw. — gehandelt werden,
sind jedenfalls keine Lebensmittel. Die zum Färben von Lebensmitteln
bestimmten Farbstoffe (die übrigens in ihrer Reinheit gewissen
gesetzlichen Ansprüchen genügen müssen) werden regelmäßig
als solche bezeichnet und überdies meist nicht in reinem Zustande gehandelt,
sondern in Mischung mit geeigneten Lösungs= oder Verdünnungsmitteln,
wie Wasser, Alkohol, Speiseöl, Stärkesirup usw.
Derartige Farben oder richtiger Färbemittel, wie Buttergelb, Käsefarbe,
Konditorfarben, die zum Auffärben eingemachter Früchte bestimmten
Farben, sind zweifellos Lebensmittel, weil sie dazu bestimmt
sind, zusammen mit den betreffenden Lebensmitteln genossen zu
werden; zu den Ersatzlebensmitteln können sie aber nur dann gerechnet
werden, wenn sie zur Färbung von Ersatzlebensmitteln (z. B.
Kunstlimonade, Puddingpulver) bestimmt sind. Demgemäß sind durch
die ergänzende Bekanntmachung auch „Färbemittel, die für Ersatzlebensmittel
bestimmt sind“, in das Verzeichnis der Ersatzlebensmittel
aufgenommen worden, jedoch „mit Ausnahme von gebranntem
Zucker“, weil dieser (Karamel, Zuckercouleur) ein so weit verbreitetes
und auch bei der küchenmäßigen Zubereitung der Lebensmittel ohne
weiteres herstellbares Färbemittel ist, daß seine Unterstellung unter
die Ersatzlebensmittel sich nicht rechtfertigen ließ.
So kann man sagen, daß in der Bekanntmachung über die Zugehörigkeit
zu den Ersatzlebensmitteln und in ihrer Ergänzung mit
5) Val. die Auskunft des Staatssekretärs des Kriegsernährungsamts,
Mitteil. f. Preisprüfungsst. 1918 S. 166.