Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Sechsundwanzigster Band. 1907-1909. (26)

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Das  Barwerbot  des  §  23  Abs.  5  bezieht  sich  auf  Bauten  jedweder  Art,
einschließlich  der  Um=  und  Ausbauten,  mit  Ansnahme  solcher  Bauten,  die  nachweislich
  die  Durchführung  des  Neueinteilungsverfahrens  in  keiner  Weise  beeinträchtigen.


Das  Verbot  wird  spätestens  hinfällig  mit  der  erfolgten  Zuweisung  des
neuen  Besitzstandes  als  dem  Zeitpunkte,  wo  das  Verfahren  endgilltig  erledigt  ist.

Der  von  dem  Verbote  Betroffene  hat  keinerlei  Anspruch  auf  Entschädigung.


Zu  §  24.

Ans  den  gesamten  zum  Einteilungsgebiete  gehörenden  Grundstücken,  einschließlich
  etwaiger  überflüssig  werdender  öffentlicher  Wege  wird,  ohne  daß  es
Dinsichtlich  letzterer  erst  des  besonderen  Einziehungsverfahrens  bedarf,  eine  einzige
Bruttomasse  gebildet.

Die  nach  Ausscheidung  des  künftigen  Straßengeländes  (Ziffer  2)  übrig
bleibende  Nettomasse  wird  „zur  Gewinnung  geeigneter  Baustellen“  in  der  Weise
unter  die  einzelnen  Beteiligten  verteilt,  daß  der  Wert  eines  jeden  neu  zugewiesenen
Geländestückes  zum  Gesamtwerte  der  Nettomasse  sich  ebenso  verhält  wie  der
Wert  des  früheren  Besitzes  dieses  Eigentümers  zur  Bruttomasse  (Ziffer  1).

Bei  der  Schätzung  des  Wertes  der  einzelnen  in  der  Bruttomasse  vereinigten
  Grundstücke  und  des  Verhältnisses  desselben  zum  Gesamtwerte  dürfen
nur  solche  Momente  in  Berücksichtigung  gezogen  werden,  welche  für  die  bauliche
Ausnützbarkeit  der  Grundstücke  von  Bedeutung  sind.

Die  für  die  Bauplatzaualilät  des  Grundsttückes  bedeutungslosen  Bestandteile
  desselben  sind  zwar  auch  zu  schätzen,  sie  werden  aber  bei  der  Bemessung
des  prozentualen  Anteiles  am  Gesamtwerte  nicht  berücksichtigt  und  gehören  zu
denjenigen  „nicht  zu  verwendenden  Wertsunterschieden“,  welche  bei  Zuweisung
des  betreffenden  Geländestückes  an  einen  anderen  Eigentümer  in  Gemäßheit
Ziffer  5  Abs.  2  durch  eine  besondere  Geldentschädigung  ausgeglichen  werden.

Ferner  sind  bei  der  Bemessung  des  prozentualen  Anteiles  an  der  Bruttomasse
  diejenigen  Wertserhöhungen  außer  Betracht  zu  lassen,  welche  sich  aus  der
bloßen  Feststellung  der  Fluchtlinien  noch  nicht  bestehender  Straßen  ergeben,  wohl
aber  ist  diese  Wertserhöhung  bei  der  Berechnung  des  Wertsanteils  der  neu  eingeteilten
  Grundstücke  an  der  Nettomasse  zu  berücksichtigen.

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Zu  Zifl.  1.

Zu  Zilsf.
3  u.  5.